von Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., BRAK, Berlin

Berlin, 16.4.2018 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 2/2018)

Der weitere Fahrplan
Noch ist das beA nicht wieder am Netz. Die Sicherheitstests der von der BRAK beauftragten Firma secunet laufen derzeit. Der Prüfauftrag ist allerdings noch nicht vollständig abgearbeitet. Vorläufig lässt sich sagen, dass in einzelnen Bereichen Maßnahmen umgesetzt werden sollten, um die IT Sicherheit weiter zu erhöhen; Atos ist bereits mit der Umsetzung betraut worden. Sobald das abschließende Gutachten von secunet vorliegt und im Grundsatz grünes Licht gibt, entscheidet die BRAK-Präsidentenkonferenz darüber, wann das beA wieder in Betrieb geht.

von Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., BRAK, Berlin

Berlin, 16.4.2018 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 2/2018)

 

Seit Anfang 2018 gelten neue Regelungen für den elektronischen Rechtsverkehr, und zwar unabhängig davon, ob das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) nutzbar ist. Natürlich betrifft das vor allem diejenigen, die, solange das beA offline ist, elektronische Dokumente per EGVP (oder per De-Mail) bei Gericht einreichen; aber alle anderen sollten bereits jetzt einen Überblick haben, was auf sie zukommt.

In der Präsidentenkonferenz der Bundesrechtsanwaltskammer am 15.04.2018 hat die Secunet Security Networks-AG erste vorläufige Zwischenergebnisse der Prüfung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) vorgestellt. Secunet, eine vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierte Gutachterfirma, war seitens der BRAK damit beauftragt worden, die konzeptionelle Architektur und die technische Lösung des beA zu prüfen. Die ersten Berichte ergeben, dass keine Fehler vorliegen, die den grundlegenden Aufbau des beA-Systems infrage stellen. Die bisher festgestellten Schwachstellen des beA-Systems können, so Secunet, behoben werden.

Das umfassende Gutachten der Secunet AG wird nicht vor Mitte Mai vorliegen. Weitere Informationen können Sie der Pressemitteilung der BRAK Nr. 7 vom 15.04.2018 entnehmen.

Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat die BRAK zu der Frage Stellung genommen, ob § 9 VI EStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit nach dieser Vorschrift Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. ein erstmaliges Studium nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Die Anfrage bezog sich auf mehrere Aussetzungs- und Vorlagebeschlüssen des Bundesfinanzhofs (BFH), die dem BVerfG zur Entscheidung vorliegen. Darin hatte der BFH angenommen, § 9 VI EStG verstoße gegen Art. 3 I GG; eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift dahin, dass die Kosten einer Erstausbildung bzw. eines Erststudiums Werbungskosten seien, sei nicht möglich. In ihrer Stellungnahme unterstützt die BRAK nach eingehender Prüfung die vom BFH vertretene Auffassung.

VV RVG Nrn. 4141, 5115

Zusätzliche Verfahrensgebühr nach Rat zum Schweigen

AG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2017 – 22 C 102/17

Fundstelle: RVGreport, S. 53 f.

 

Der Rat des Verteidigers zum Schweigen ist ausreichende Mitwirkung i.S.d. Nrn. 4114, 5115 VV RVG.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

RVG Nr. 4141 VV

Zusätzliche Verfahrensgebühr bei Mitwirkung an der Berufungsrücknahme

AG Aschaffenburg, Beschluss vom 08.08.2017 – 302 Ls 207 Js 7836/16 jug

Fundstelle: RVGreport, S. 458 f.

Angesichts der in Abs. 2 der Anm. zu Nr. 4141 VV RVG normierten „Beweislastumkehr“ genügt es auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift, wenn der Verteidiger anwaltlich versichert, es habe zwischen ihm und seiner Mandantin ein reger Briefwechsel stattgefunden, der maßgeblich für eine Berufungsrücknahme gewesen ist.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

 

RVG § 15 Abs. 2, BGB § 1666

Vertretung beider Elternteile im Sorgerechtsverfahren

KG, Beschluss vom  09.10.2017 – 25 WF 47/17

Fundstelle: AGS 2017, S. 566 f.

Bei der Vertretung beider Elternteile in einem Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB kann es sich um dieselbe Angelegenheit i. S. v. § 15 Abs. 2 RVG handeln.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

RVG § 14

Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren

LG Cottbus, Beschluss vom 02.10.2017 – 22 Qs 149/17

Fundstelle: RVGreport, S. 10 ff.

 

Ausgangspunkt für die Abrechnung der Tätigkeit des Rechtsanwalts ist auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich die Mittelgebühr für die Gebührenbemessung und keineswegs grundsätzlich ein geringerer Gebührensatz.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

RVG VV Nr. 3311, Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300

Anrechnung einer Geschäftsgebühr in der Teilungsversteigerung

LG Aachen, Urteil vom 25.09.2017 – 5 S 7/17

Fundstelle: AGS 2017, S. 513 f.

 

Wird der Anwalt von einem Ehegatten zunächst außergerichtlich mit der Auseinandersetzung des Eigentums an einer gemeinsamen Immobilie der Eheleute beauftragt und später mit der Vertretung in der Teilungsversteigerung, so ist die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr für das Teilungsversteigerungsverfahren zur Hälfte anzurechnen.

 


Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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