§ 11 Abs. 2 Satz 2 RVG

Unbekannter Aufenthalt des Antragsgegners im Vergütungsfestsetzungsverfahren

VG Hannover, Beschl. v 13.8 2018 - 12 A 2918/15

Fundstelle: RVGreport 11/2018, S. 410

 

1. Ein Vergütungsfestsetzungsantrag kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass

   der Antragsteller keine Anschrift des Antragsgegners beigebracht hat, an die ein

   Anhörungsschreiben hätte zugestellt werden können.

2. Aus der in § 11 Abs. 2 Satz 2 RVG normierten Anhörungspflicht folgt für das Gericht,

   dass es eine Anschrift zu ermitteln hat, an der dem Antragsgegner das Anhörungsschreiben

   zugestellt werden kann. Es ist in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht Aufgabe des   

  Antragstellers, bei unbekanntem Aufenthalt des Antragsgegners Ermittlungen zu dessen  

  Aufenthalt anzustellen.

 

Leitsatz des Gerichts

 

§§ 14, 37 RVG; Nrn. 2300, 2301, 32"0 W RVG; § 25 Abs. 2 BVerfGG; § 139 Abs. 1 FGO

2,5 Geschäftsgebühr bei verfassungsrechtlichen Problemen; Terminsgebühr im Normenkontrollverfahren; verfassungsrechtliches Gutachten

FG Hamburg, Beschl v. 22.1.2018 - 4 K 84/17

Fundstelle: RVGreport 9/2018, S. 335

 

 

1. Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr auf 2,5 wegen überdurchschnittlicher Schwierigkeit

   kann gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts schwierige  

   verfassungsrechtliche Fragestellungen umfasste.

2. Hat das Bundesverfassungsgericht über ein Normenkontrollverfahren nicht mündlich

 verhandelt, kann keine Terminsgebühr geltend gemacht werden.

3. Aufwendungen für verfassungs- oder europarechtliche Gutachten sind regelmäßig nicht  

   erstattungsfähig.

4. Kann die fehlende Sachkunde auf technischem Gebiet als Grundlage für das eigene

  Vorbringen und die Auseinandersetzung mit den Äußerungen der beklagten Behörde nur   

  durch die Einholung eines Gutachtens verschafft werden, sind die Kosten für dieses  

  Privatgutachten ausnahmsweise erstattungsfähig. 

 

Leitsatz des Gerichts

 

Nrn. 2501, 2503 W RVG; § 2 Abs. 1 Satz 2 BerHG

Abgrenzung von Beratungs- zur Geschäftsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe

LG Düsseldorf, Beschl. v. 26.7.2018 - 25 T 368/18

Fundstelle: RVGreport 10/2018, S. 374

 

 

 

1. Der Anfall einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 W RVG hängt davon ab, ob der

   Beratungshilfe gewährende Rechtsanwalt aufgrund des ihm erteilten Auftrags für

  den Rechtsuchenden nach außen hin tätig werden oder ob sich der Auftrag in der Beratung  

  des Rechtsuchenden erschöpfen soll.

2. Diese Abgrenzung ist anhand des Auftrags und nicht etwa anhand der von dem

   Rechtsanwalt tatsächlich entfalteten konkreten Tätigkeit vorzunehmen. Die anwaltliche

  Tätigkeit kann allerdings indizielle Funktion für den Inhalt des Auftrags haben.

 

Leitsatz des Verfassers RVGreport

 

GKG § 41 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 5 S. 1, § 47 Abs. 1 S. 1, § 63 Abs. 3 S. 2, § 68 Abs. 1 S. 1 u. 3

Klage auf Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen

LG Berlin Beschl. v. 28.6.2018 - 67 S 373/15

Fundstelle: AGS 0809/2018, S. 409

 

Bei Klagen des Vermieters auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen ist gem. § 41 Abs. 5 S. 1 Alt. 3 GKG für die Bemessung des Gebührenstreitwertes nicht nur auf den Jahresbetrag des voraussichtlichen Erhöhungsbetrages abzustellen, der das vom Mieter zu entrichtende

(Netto-)Grundentgelt betrifft. Beabsichtigt der Vermieter nach Durchführung der Maßnahmen auch die modernisierungsbedingte Erhöhung oder Neueinführung von Nebenkostenvorauszahlungen, sind die darauf voraussichtlich entfallenden Beträge ebenfalls zu berücksichtigen.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 


 

GKG § 43 Abs. 1; RVG VV Nr. 2300

Vorgerichtliche Kosten als Hauptforderung

LG Saarbrücken, Urt. v. 1.6.2018 -13 S 151/17

Fundstelle: AGS 0809/2018, S. 407

 

1. Wird neben der restlichen Hauptforderung eine Geschäftsgebühr auch aus bereits erledigten

   Gegenständen mit eingeklagt, handelt es sich nicht (mehr) um eine Nebenforderung, soweit   

   die Geschäftsgebühr auf die erledigten Gegenstände entfällt. Vielmehr wird dieser Teil der

   Kosten zur Hauptforderung.

2. Dieser Wert berechnet sich nach der Vergütung, die angefallen wäre, wenn der Anwalt nur

  wegen der erledigten Gegenstände beauftragt worden wäre.

 

Leitsatz der Schriftleitung AGS

 

§§ 91 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 103 ff. ZPO

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vom Prozessbevollmächtigten beauftragten Terminsvertreters

LG Flensburg, Beschl. v. 12.3.2018 - 6 HKO 69/16

Fundstelle: RVGreport 10/2018, S. 388

 

Die Partei hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Terminsvertreters, den ihr Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen beauftragt hat.

 

Leitsatz des Gerichts

 


 

§§ 162 Abs. 2 Satz 2, 164 VwGO

Kosten des Vorverfahrens im Prozessvergleich disponibel

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.8.2018 - OVG 4 L 30.17

Fundstelle: RVGreport 10/2018, S. 387

 

1. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das

   Vorverfahren erfolgt nur auf Antrag, nicht von Amts wegen.

2. Der Berechtigte kann über die Geltendmachung in einem Prozessvergleich disponieren.

 

Leitsatz des Gerichts

 

Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1, Nrn. 2300, 3100 W RVG; §§ 15a, 17 Nr. 1a RVG; §§ 68, 123 VwGO

Keine Anrechnung der im Vorverfahren entstandenen Geschäftsgebühr auf die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angefallene Verfahrensgebühr

Sächs. OVG, Beschl v. 23.1.2018 - 2 E 33/16

Fundstelle: RVGreport 10/2018, S. 376 ff.

 

1. Die in Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1 W RVG angeordnete teilweise Anrechnung der

   Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr setzt voraus, dass die Geschäftsgebühr wegen

   desselben Gegenstandes entstanden ist.

2. Hierzu genügt es nicht, dass es im Kern um den gleichen Lebenssachverhalt und

   Anspruchsgrund geht. Vielmehr ist das durch den Antrag umgrenzte Rechtsschutzbegehren

    maßgebend.

3. Bei dem die Entscheidung in der Hauptsache betreffenden Widerspruchsverfahren

   einerseits und dem gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes andererseits

   liegt eine Identität des Gegenstandes nicht vor.

 

Leitsatz des Gerichts

 


 

Nrn. 1008, 4142 W RVG; §§ 146, 146a StPO; § 134 BGB

Kostenerstattung nach Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung im Einziehungsverfahren

OLG Stuttgart, Beschl. v. 7.8.2018 - 4 Ws 175/18

Fundstelle: RVGreport 11/2018,  S. 426

 

 

 

1. Das Verbot der Mehrfachverteidigung gern. §146 StPO gilt auch im Einziehungsverfahren.

2. Der Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung gem. § 146 StPO führt dazu, dass

  der zugrunde liegende Mandatsvertrag und die Vollmacht unwirksam sind.

3.Auch wenn der Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung im Verfahren

  unbemerkt geblieben ist, kann die Kostenerstattung im Kostenfestsetzungsverfahren versagt

  werden.

4.Bei einem Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung findet eine  

  Gebührenerhöhung gem. Nr. 1008 W RVG keine Anwendung.

 

Leitsatz des Gerichts

 

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