Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: 75 Prozent anwaltliche Tätigkeit
§ 46 II bis V BRAO
Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: 75 Prozent anwaltliche Tätigkeit
AnwGH Berlin, Urteil vom 15.8.2018 - II AGH 3/17 = BeckRS 2018, 26319
Fundstelle: NJW-Spez. 23/2018, S. 734 ff.
Von einer qualitativ und quantitativ eindeutig prägenden Leistung kann bei einem Syndikusrechtsanwalt erst dann ausgegangen werden, wenn mindestens 75 % seiner regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit auf anwaltliche Tätigkeiten entfallen.
Leitsatz des Antors der NJW-Spezial