§ 5 Abs. 3 S. 1 lit. c) FAO
Bearbeitungszeitraum für Fachanwaltsanwärter vor Antragstellung
BGH, Beschluss vom 28.5.2020 - AnwZ (Brfg) 10/20 = BeckRS 2020, 14495 Fundstelle: NJW-Spezial 2020, S. 511

Der dreijährige Zeitraum, in dem ein Fachanwaltsanwärter vor seiner Antragstellung besondere praktische Erfahrungen erworben haben muss, kann sich in begründeten Ausnahmefallen um maximal 36 Monate verlängern.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial 

 

§ 43 b Abs. 2, 3 BRAO
Kein Erstreckungsbescheid bei Arbeitgeberwechsel möglich
BGH, Urteil vom 30.3.2020 - AnwZ (Brfg) 49/19 = BeckRS 2020, 11743 Fundstelle: NJW-Spezial 2020, S. 414

Wechselt ein Syndikusrechtsanwalt seinen Arbeitgeber, kommt ein Erstreckungsbescheid auch dann nicht in Betracht, wenn dieser weiterhin durchgehend die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial 

 

StGB § 266; BRAO § 43 a V; BORA § 4; RVG §§ 8, 10

Untreuevorwurf gegen Rechtsanwälte – „Missmanagement" von Fremdgeldern

BGH, Beschluss vom 26.11.2019 - 2 StR 588/18

Fundstelle: NJW 2020, S. 1689

1.

Tilgt ein Rechtsanwalt durch Verwendung auf dem Geschäfts- oder dem Anderkonto eingegangenen Fremdgelds private Verbindlichkeiten oder erfüllt er vom Anderkonto aus geschäftliche Verbindlichkeiten, die keinen Zusammenhang mit den Zahlungseingängen aufweisen, ist mit der Kontokorrentbuchung der Bank des Rechtsanwalts oder dem Abfluss des Zahlungseingangs von dessen Konto in der Regel bei dem Berechtigten bereits ein endgültiger Vermögensschaden eingetreten.

2.

Zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung hinsichtlich der Annahme, dem Beschuldigten habe der Wille gefehlt, die zur Auskehrung stehenden Fremdgelder auch  tatsächlich auszuzahlen.

 

3.

Honoraransprüche eines Rechtsanwalts können im Zusammenhang mit der zweckwidrigen Verwendung von Mandantengeldern grundsätzlich einen Nachteil ausschließen, wenn die  Verwendung der Mandantengelder nicht mit dem Vorsatz rechtswidriger Bereicherung erfolgt, sondern dem Zweck dient, bestehende Honoraransprüche zu befriedigen.

 

Leitsatz der Redaktion 

 

Die BRAK hatte bereits am 27.8.2020 mit dem beA-Sondernewsletter 2/2020 darüber informiert, dass ab dem 3.9.2020 eine neue Version der beA Client-Security auf der beA-Startseite zum Download bereitstehen wird. In der letzten Ausgabe des beA-Newsletters 12/2020 haben wir auf das Erfordernis einer Aktualisierung nochmals hingewiesen. Vor dem Hintergrund, dass der 15.10.2020 näher rückt, möchten wir dies wiederholen. Was es damit im Einzelnen auf sich hat, lesen Sie im Folgenden.

Zu dem im Juni vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften haben die Rechtsanwaltskammern und die BRAK Stellung genommen. Neben grundlegenden Änderungen im notariellen Berufsrecht enthält der Entwurf auch zahlreiche Änderungen des anwaltlichen Berufsrechts, insbesondere für die regionalen Rechtsanwaltskammern. Dazu zählen etwa Regelungen zur Versagung bzw. zum Widerruf der Zulassung, die Abschaffung der aus Sicht des BMJV überflüssig gewordenen Anzeigepflicht von Vertreterbestellungen sowie Regelungen, welche die Tätigkeit der Kammervorstände und der Kammergeschäftsstellen betreffen.

Das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, das die Richtlinie (EU) 2018/822 (DAC-6) in nationales Recht umsetzt, führt eine Anzeigepflicht auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei bestimmten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen ein. Diese Regelungen gelten seit dem 1.7.2020. Eine Änderungsrichtlinie der Europäischen Union ermöglicht den Mitgliedstaaten eine Verlängerung der Fristen um sechs Monate; hiervon machte das Bundesfinanzministerium – entgegen der Erwartungen – keinen Gebrauch. Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat seine Handlungshinweise zur Mitteilungspflicht dementsprechend aktualisiert.

Es sind E-Mails im Umlauf, die dazu auffordern, ein neues beA-Installationsprogramm herunterzuladen, da am Samstag, dem 29.08.2020, eine neue Version des beA installiert werde. Bitte folgen Sie diesem Link nicht. Die Bundesrechtsanwaltskammer wird am 03.09.2020 ein Update der beA Client-Security bereitstellen. Dieses ist ausschließlich von der beA-Startseite www.bea-brak.de und nicht von anderen Seiten herunterzuladen.

 

§ 46 Abs. 2 S. 1 und 2 RVG; § 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO
Erforderlichkeit der Reise zur Revisionshauptverhandlung
BGH, Beschl. v. 10.8.2020 – 5 StR 616/19
Fundstelle: AGS 3/2021, S. 110


1. Die in der ersten Instanz erfolgte Bestellung des Rechtsanwalts als Beistand gem. § 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.
2. Die Teilnahme der Nebenkläger-Vertreterin an der Revisionshauptverhandlung, in der u. a. über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Unterbleiben der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten zu entscheiden ist, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte geboten.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Nr. 4102 VV RVG
„Verhandeln“ im Haftprüfungstermin
LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 10.8.2020 – 2 KLs 1042 Js 12567/18

Fundstelle: AGS 3/2021, S. 118

Die Terminsgebühr Nr. 4102 Nr. 3 VV entsteht auch dann, wenn im Haftprüfungstermin der Haftprüfungsantrag zwar zurückgenommen worden ist, dem jedoch eine Erörterung der Fortdauer der Untersuchungshaft im Hinblick auf das Fortbestehen des Haftgrundes der Fluchtgefahr vorangegangen ist.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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