Die BRAK hat ihre Informationsangebote rund um das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und den elektronischen Rechtsverkehr neu strukturiert: Umfassende Informationen rund um die Nutzung des beA sowie technische Informationen stehen auf der Plattform portal.beasupport.de zur Verfügung. Die aktuelle Ausgabe und das Archiv des beA-Newsletters sowie den Index zum beA-Newsletter finden Sie unter brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/. Hintergrundinformationen zum beA, zum elektronischen Rechtsverkehr und damit verbundenen verfahrensrechtlichen Fragen finden Sie unter www.brak.de/fuer-anwaelte/bea-das-besondere-elektronische-anwaltspostfach/.

Seit dem 1.1.2016 existiert für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die neue Zulassungsart als Syndikusrechtsanwältin oder -rechtsanwalt. Sie war in der Folge einer Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2014 eingeführt worden, welches eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Syndici abgelehnt hatte. Die Bundesregierung hat nunmehr den nach Art. 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung (Syndikusgesetz) vorgesehenen Evaluierungsbericht vorgelegt.

Die BRAK hat sich dezidiert dafür ausgesprochen, den nach dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vorgesehenen Zeitplan beizubehalten und ab dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Rechtsverkehr mit Gerichten eintreten zu lassen. Justiz, Anwaltschaft und weitere professionelle Anwender hätten sich darauf eingestellt. Eine Verschiebung würde einen

Das Berufsrecht der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) und der Patentanwaltsordnung (PAO) soll umfassend neu geregelt werden. Ziel ist es, der Anwaltschaft und den Steuerberatern gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit zu gewähren, weitgehend einheitliche und rechtsformneutrale Regelungen für alle Berufsausübungsgesellschaften zu schaffen und die interprofessionelle Zusammenarbeit zu erleichtern. Die Berufsausübungsgesellschaft soll als zentrale Organisationsform anwaltlichen, patentanwaltlichen und steuerberatenden Handelns anerkannt werden und künftig – neben den einzelnen Berufsträgern – auch Anknüpfungspunkt der berufsrechtlichen Regulierung sein.

Nachdem das Bundeskabinett am 16.02.2020 den Gesetzentwurf zum Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 beschlossen hatte, war aufgrund der seit 2018 geführten Vorverhandlungen von BRAK und DAV davon auszugehen, dass dieses das parlamentarische Verfahren durchlaufen und zum 01.01.2021 in Kraft treten würde.

In einem Positionspapier, das anlässlich ihrer Hauptversammlung am 25.9.2020 in Kiel verabschiedet wurde, hat die BRAK Maßnahmen gefordert, um den Rechtsstaat krisen- und zukunftsfest zu gestalten. Die in sieben Thesen formulierten Forderungen umfassen u.a. die Sicherung elementarer Verfahrensgrundsätze, die Verbesserung der technischen Ausstattung von Gerichten und Behörden, die Optimierung der Kommunikation zwischen Gerichten, Behörden, Anwaltschaft und Beteiligten und die kritische Nachjustierung der getroffenen Krisengesetzgebung.

Die BRAK hat heute die erste Folge ihrer neuen Podcast-Reihe „(R)ECHT INTERESSANT!“ veröffentlicht. In lockerer Atmosphäre werden mit interessanten Gesprächspartnern anwaltsspezifische Themen erörtert.

Die aktuelle und erwartete Geschäftslage der freien Berufe, ihre Personalplanung und der Grad ihrer Auslastung sind Gegenstand einer aktuellen Untersuchung, die das Nürnberger Institut für Freie Berufe im Auftrag des Bundes freier Berufe (bfb) derzeit durchführt. Die Konjunkturumfrage wird zweimal im Jahr durchgeführt. Daneben gibt es einen Sonderteil, der sich mit der Corona-Pandemie und deren wirtschaftlichen Schäden befasst.

§§ l Abs. 1, 2 Abs. 2, 7 BerHG; §§ 11, 24a Abs. 2 RPflG
Beratungshilfe auch nach Zustellung der Anklageschrift
AG Bad Segeberg, Beschl. v. 2.2.2020 - 18 UR II 808/19
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 193

 

Dem Rechtsuchenden kann auf seinen Antrag Beratungshilfe in Strafsachen für Beratung auch nach Zustellung der Anklageschrift gewährt werden.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial 

 

 

Unterkategorien

Seite 50 von 331