Erteilt der Prozessbevollmächtigte einem anderen Rechtsanwalt Untervollmacht, muss er klarstellen, ob er im Namen und mit Einverständnis der Partei handelt; geht dies aus der Vollmacht bzw. dem Auftrag nicht klar hervor, ist der Unterbevollmächtigte nur Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten ohne eigene Honoraransprüche gegen dessen Mandanten.

OLG Nürnberg, B. v. 25. September 2001 - 5 W 2891/01, 5 W 2971/01 (LG Regensburg - 4 0 51/01)

(Fundstelle: OLG Report BayOLG, München, Bamberg, Nürnberg 2002, 468) Ein Unterbevollmächtigter im Sinne des § 53 BRAGO müsse, so das Gericht in seinen Entscheidungsgründen, entweder von der Partei selbst oder ausdrücklich oder stillschweigend mit Einverständnis der Partei zum Unterbevollmächtigten bestellt werden. Unabhängig davon sei es erforderlich, dass bei der Erteilung der Untervollmacht klargestellt wird, ob der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen handelt oder im Namen und mit Einverständnis der Partei; nur im letzten Fall erwerbe der Unterbevollmächtigte eigene Ansprüche gegen die Partei.

Erteile der Prozessbevollmächtigte einem Terminsvertreter dagegen in eigenem Namen den Auftrag zur Terminswahrnehmung, so sei dieser im Regelfall Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten und verdiene die Gebühr für diesen. Zwischen der Partei und dem Terminsvertreter werde kein Vertragsverhältnis begründet, die Entschädigung richte sich vielmehr nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigen, der für die Ansprüche des Terminsvertreters in diesem Fall auch einzustehen habe (vgl. BGH, MDR 2001, 173

1. Eine irreführende Werbung mit etwas Selbstverständlichem („regelmäßige Fortbildung“) liegt nicht vor, wenn etwas zugesichert wird, dessen Präsenz bei allen Mitbewerbern zwar wünschenswert wäre, einer allgemeinen Kontrolle und Überwachung jedoch nicht unterliegt. Dies deshalb, weil die Zusicherung eine bindende Verpflichtung des Werbenden schafft, die es für andere Wettbewerber so nicht gibt.
2. ....

BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), B. v. 12. September 2001 – I BvR 2265/00
(Fundstelle: NJW 2001, S. 3324)
1.
Eine irreführende Werbung mit etwas Selbstverständlichem („regelmäßige Fortbildung“) liegt nicht vor, wenn etwas zugesichert wird, dessen Präsenz bei allen Mitbewerbern zwar wünschenswert wäre, einer allgemeinen Kontrolle und Überwachung jedoch nicht unterliegt. Dies deshalb, weil die Zusicherung eine bindende Verpflichtung des Werbenden schafft, die es für andere Wettbewerber so nicht gibt.

2.
Auch die Werbeaussage „Umfassende Rechtsberatung“ versteht sich nicht für jede Anwaltskanzlei von selbst. Erweist sich diese Aussage als zutreffend, ist sie von Art. 12 Abs. 1 GG gedeckt.

3.
Allein die Angabe einer Vielzahl von Interessenschwerpunkten genügt zum Nachweis der Beratungskompetenz nicht. Die Regelung der Interessenschwerpunkte in der Berufsordnung ist unzulänglich. Weder wird umschrieben, inwieweit sich bloße juristische Interessen von einem Interessenschwerpunkt nach § 7 BORA unterscheiden, noch enthält die Norm Vorgaben dazu, ob diese Bezeichnungen weit gespannte Rechtsgebieten oder eng gefaßte Spezialmaterien erfassen sollen.

4.
Die Überschrift „So kommen Sie zu Ihrem Recht“ über einer Wegbeschreibung auf einer anwaltlichen Homepage ist nicht marktschreierisch, sondern ein zulässiger Sprachwitz.

1. Die bloße Wiedergabe der Internet-Adresse „rechtsanwalt.com“ auf der Homepage eines Portalanbieters für rechtliche Informationen und Dienstleistungen stellt kein Auftreten zur Kennzeichnung eines Unternehmens dar, sondern bezeichnet die Adresse, unter der die betreffende Homepage im Internet zu finden ist
2. ...>

LG Mannheim, U. v. 24. August 2001 - 7 0 189/01
(Fundstelle: BRAK-Mitt. 6/2002, 190 ff.)
1.
Die bloße Wiedergabe der Internet-Adresse „rechtsanwalt.com“ auf der Homepage eines Portalanbieters für rechtliche Informationen und Dienstleistungen stellt kein Auftreten zur Kennzeichnung eines Unternehmens dar, sondern bezeichnet die Adresse, unter der die betreffende Homepage im Internet zu finden ist.

2.
§ 8 Abs. 2 MarkenG findet keine analoge Anwendung auf die Eintragung von Gattungsbegriffen als Second-Level-Domains, so dass ein Löschungsanspruch hinsichtlich Gattungsbegriffen in Domain-Namen nicht besteht.

3.
Hinter der Domain-Adresse „rechtsanwalt.com“ vermuten die angesprochenen Verkehrskreise weder eine Stelle, die über die Zulassung zum RA-Beruf entscheidet, noch ein vollständiges Verzeichnis aller zugelassenen RAe.

Eine Erörterungsgebühr des nicht in der Verhandlung anwesenden Rechtsanwalts erwächst nicht dadurch, dass sein Mandant und anschließend der Vorsitzende des Gerichts telefonisch mit ihm aus der Sitzung heraus den Abschluss eines Vergleichs und die Sach- und Rechtslage besprechen.

OLG Schleswig, B. v. 1. August 2001 – 15 WF 165/01(Fundstelle: OLG-Report Schleswig 2002, 183) .

1. § 1 Abs. 3 der 2. AVO zur Ausführung des RBerG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Werbemöglichkeiten für einen Rechtsbeistand in der Weise bestehen, wie das gem. § 43 b BRAO für Rechtsanwälte geregelt ist.
2. ...

KG, U. v. 13. Juli 2001 - 5 U 47/01 (rechtskräftig; LG Berlin - 15 0 669/00)
(Fundstelle: OLG Report BayOLG München Bamberg Nürnberg 2003, 483)
1.
§ 1 Abs. 3 der 2. AVO zur Ausführung des RBerG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Werbemöglichkeiten für einen Rechtsbeistand in der Weise bestehen, wie das gem. § 43 b BRAO für Rechtsanwälte geregelt ist.

2.
Wie dem Anwalt sind dem Rechtsbeistand nur noch irreführende Werbung und die direkte Mandats- / Auftragswerbung untersagt.

3.
Um unzulässige Werbung um ein Einzelmandat handelt es sich, wenn ein Rechtsberater seine Dienste in einem direkten Anschreiben einer Person anbietet, auf die er in seiner weiteren Tätigkeit als Erbensucher aufmerksam geworden ist. Das gilt auch, wenn er auf seine Zulassung als Rechtsberater nicht eigens hinweist, sondern lediglich rechtsbesorgende Tätigkeiten andient.

4.
Er tritt damit in Wettbewerb zu Rechtsanwälten.

Werden in einer Zeitungsanzeige konkrete anwaltliche Dienstleistungen genannt, die auf Grund erlaubterweise genannter Fachanwaltsbezeichnungen und ausdrücklich vorgesehener Tätigkeitsschwerpunkte innerhalb der hierdurch umschriebenen speziellen fachlichen Qualifikation erbracht werden, ist dies gem. § 6 Abs. 1 BORA zulässig. Die Beschränkungen des § 7 Abs. 1 BORA gelten nicht.

BVerfG, B. v. 6. Juli 2001 – 1 BvR 1063/00

Rechtsanwälte schalteten eine Zeitungsanzeige, in der unter den Namen, Fachanwaltstiteln und Tätigkeitsschwerpunkten der Sozien, getrennt durch eine Leerzeile, fünf steuerrechtliche Tätigkeitsfelder aufgezählt (Lohn- und Gehaltsabrechnung, laufende Finanzbuchhaltung etc.) werden, die weder einem Kanzleimitglied zugeordnet werden noch als Interessen- / Tätigkeitsschwerpunkt benannt sind. Rechtsanwaltskammer und Anwaltsgericht sahen hierin einen Verstoß gegen die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 BORA.

Das Bundesverfassungsgericht ist dem nicht gefolgt. Gem. Art. 12 Abs. 1 GG müsse es Rechtsanwälten – unabhängig von der Benennung von Interessen- / Tätigkeitsschwerpunkten – erlaubt sein, in einer Anzeige die ihnen wichtigen Tätigkeitsfelder zu beschreiben, für die sie kompetent seien. Zwar enthalte § 7 BORA, um einer Irreführung des rechtsuchenden Publikums vorzubeugen, Einschränkungen der Werbemöglichkeit bei einer Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit. Eine Auslegung des Satzteils "Teilbereiche der Berufstätigkeit" (§ 7 Abs. 1 S. 1 BORA), die diese Beschränkungen auf sämtlichen denkbaren Dienstleistungen des Rechtsanwalts ausweitet und zugleich der Kanzlei als wirtschaftliche Einheit eine Gesamtdarstellung ihres Leistungsangebots verbietet, sei mit Sinn und Zweck von § 7 BORA jedoch nicht vereinbar. Würden nicht Rechtsgebiete im Sinne von § 59 b Abs. 2 Nr. 2 a BRAO genannt, sondern konkrete Unterstützungsangebote, die nicht über eine geführte Fachanwaltsbezeichnung (hier: für Steuerecht) oder einen Tätigkeitsschwerpunkt hinausgehen, greife § 7 Abs. 1 BORA nicht. Vielmehr sei dies eine zulässige Information über die anwaltliche Dienstleistung im Sinne des § 6 Abs. 1 BORA.

Die Besprechungsgebühr solle, so das OLG Düsseldorf, eine zusätzlich Leistung des Rechtsanwalts honorieren, die durch die Geschäftsgebühr noch nicht abgegolten sei. Eine Informationsbeschaffung sei grundsätzlich durch die Geschäftsgebühr abgegolten, die sich insoweit mit der Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) decke. Auch diese umfasse die Informationsbeschaffung, gleichgültig ob sie von dem Auftraggeber oder beliebigen Dritten erteilt werde. Die Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1, 4 BRAGO werde erst ausgelöst, wenn der Rechtsanwalt auf der Grundlage der erteilten Informationen und ihrer Verwertung das Anliegen seines Auftraggebers weiter fördere, indem er mit dem Gegner den Rechtsstreit verhandelt oder erörtert. Die Verhandlungs- / Erörterungsgebühr entspreche im wesentlichen der Besprechungsgebühr im außergerichtlichen Mandat. Dementsprechend können die Besprechungsgebühr gem. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO keinesfalls durch bloße Informationsbeschaffung bei Dritten ausgelöst werden. Die Zuerkennung einer Besprechungsgebühr für die Informationsbeschaffung widerspreche dem im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Anliegen, dass die Informationsaufnahme und –verarbeitung einen eigenen einheitlichen Gebührentatbestand darstelle. Damit vertrage sich weder systematisch noch aus Gründen der Gerechtigkeit, für die Informationsaufnahme zwei Gebührentatbestände zu schaffen, je nach dem, ob Informant der Auftraggeber oder ein Dritter sei. Besprechungen und Verhandlungen mit Dritten würden deshalb die Besprechungsgebühr nur auslösen, wenn es dem Gegenstand nach nicht um Informationserteilung gehe, sondern darum, die Angelegenheit des Mandanten auf Grundlage der erteilten Informationen weiter zu fördern. 

Informationsgespräche des Rechtsanwalts mit Dritten, die im „Lager“ seines Mandanten stehen und denen gegenüber Interessen des Mandanten nicht wahrgenommen werden sollen, lösen eine Besprechungsgebühr gem. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO nicht aus.

OLG Düsseldorf, U. v. 6. Juli 2001 – 24 U 153/00

(Fundstelle: JurBüro 12/2001, S. 639) Die Besprechungsgebühr solle, so das OLG Düsseldorf, eine zusätzlich Leistung des Rechtsanwalts honorieren, die durch die Geschäftsgebühr noch nicht abgegolten sei. Eine Informationsbeschaffung sei grundsätzlich durch die Geschäftsgebühr abgegolten, die sich insoweit mit der Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) decke. Auch diese umfasse die Informationsbeschaffung, gleichgültig ob sie von dem Auftraggeber oder beliebigen Dritten erteilt werde. Die Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1, 4 BRAGO werde erst ausgelöst, wenn der Rechtsanwalt auf der Grundlage der erteilten Informationen und ihrer Verwertung das Anliegen seines Auftraggebers weiter fördere, indem er mit dem Gegner den Rechtsstreit verhandelt oder erörtert. Die Verhandlungs- / Erörterungsgebühr entspreche im wesentlichen der Besprechungsgebühr im außergerichtlichen Mandat. Dementsprechend können die Besprechungsgebühr gem. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO keinesfalls durch bloße Informationsbeschaffung bei Dritten ausgelöst werden. Die Zuerkennung einer Besprechungsgebühr für die Informationsbeschaffung widerspreche dem im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Anliegen, dass die Informationsaufnahme und –verarbeitung einen eigenen einheitlichen Gebührentatbestand darstelle. Damit vertrage sich weder systematisch noch aus Gründen der Gerechtigkeit, für die Informationsaufnahme zwei Gebührentatbestände zu schaffen, je nach dem, ob Informant der Auftraggeber oder ein Dritter sei. Besprechungen und Verhandlungen mit Dritten würden deshalb die Besprechungsgebühr nur auslösen, wenn es dem Gegenstand nach nicht um Informationserteilung gehe, sondern darum, die Angelegenheit des Mandanten auf Grundlage der erteilten Informationen weiter zu fördern. 

Die Ausübung des Berufs des Syndikusanwalts ist nicht als selbständige anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 5 FAO anzusehen. Allerdings können die als Syndikusanwalt auf dem betreffenden Fachgebiet gesammelten Erfahrungen bei der Gewichtung der Fälle berücksichtigt werden.

BGH, B. v. 18.06.01, AnwZ(B) 41/00

(Fundstelle: NJW 2001, 3130) Der antragstellende Rechtsanwalt strebt die Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ an. Er ist als Syndikus tätig und außerdem zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung konnte der Rechtsanwalt – ohne Berücksichtigung seines Syndikustätigkeit – nur 22 Fälle, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs 35 Fälle aus anwaltlicher Tätigkeit aufweisen. Die zuständige Rechtsanwaltskammer hat wegen Nichterreichen der Fallzahlen den Antrag abgelehnt. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist vom Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen worden.

Der BGH erneuert seine Auffassung, daß die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fälle als Syndikus zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung selbst dann nicht ausreicht, wenn der Syndikus im Zweitberuf Rechtsanwalt ist (BGH NJW 2000, 1645). Diese Rechtsprechung erfährt nunmehr aber insoweit eine Modifizierung, als berücksichtigt werden muß, daß der Anwalt aus der Syndikustätigkeit häufig umfangreiche Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf seinem Fachgebiet erworben hat, die auch in die Bearbeitung der in der freien anwaltlichen Tätigkeit anfallenden Mandate einfließen. Nach § 5 FAO ist der Erwerb praktischer Erfahrungen „in der Regel“ nachgewiesen, wenn der Bewerber die erforderliche Anzahl von Fällen selbständig als Rechtsanwalt bearbeitet hat. Durch diese Regelung wird den Kammern die Möglichkeit eingeräumt, den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Belegt danach der Bewerber die Bearbeitung einer erheblichen Anzahl nicht unbedeutender Mandate im Rahmen selbständiger anwaltlicher Tätigkeit, kann ihre Bewertung und Gewichtung bei Berücksichtigung der weiteren praktischen Erfahrungen, die der Bewerber als Syndikusanwalt auf dem betreffenden Fachgebiet gesammelt hat, zu dem Ergebnis führen, daß der Nachweis nach § 5 FAO als erbracht anzusehen ist. Voraussetzung ist aber nach dieser Entscheidung, daß die in freier anwaltlicher Tätigkeit bearbeiteten Mandate von substantiellem Gewicht sind. Der Nachweis der praktischen Erfahrungen kann unter diesen Umständen auch bei deutlich geringeren Fallzahlen aus der anwaltlichen Tätigkeit als geführt angesehen werden.

Im Ergebnis hat der BGH die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs und den Bescheid der Rechtsanwaltskammer aufgehoben und die Rechtsanwaltskammer verpflichtet, die Sache neu zu bescheiden.

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