Eine Rechtsanwaltsgesellschafts-mbH nach...
OLG Nürnberg vom 1. Juli 2002 (Fundstelle: MDR 2002, Seite 1219 f.) .
OLG Nürnberg vom 1. Juli 2002 (Fundstelle: MDR 2002, Seite 1219 f.) .
2. Die formelle Wirksamkeit eines Rüge- und Einspruchsbescheids setzt nicht voraus, dass die Bescheide von allen mitwirkenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sind, ...
AnwG Hamm, B. v. 27. Juni 2002 – AR 22/01
1.
Die Verwendung des Domain-Namen „Immobilienanwalt“ ist gem. §§ 43 b BRAO, 7 Abs. 1 BORA unzulässig.
2.
Die formelle Wirksamkeit eines Rüge- und Einspruchsbescheids setzt nicht voraus, dass die Bescheide von allen mitwirkenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sind, wenn die Bescheide deren Namen enthalten und seitens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer im pflichtgemäßen Ermessen allgemein in der Geschäftsordnung oder im Einzelfall durch Beschluss festgelegt wurde, dass Entscheidungen nur vom Präsidenten, von einem Abteilungsvorsitzenden oder auch von einem sonstigen Vorstandsmitglied unterschrieben zu werden brauchen.
Der betroffene Rechtsanwalt gab in der Fußleiste einer von seiner Sozietät versandten „Rechtsprechungsinformation“ die Internet- / Mail-Adresse „www.immobilienanwalt.de /
Nach Auffassung des Gerichts verstößt der Domainname „Immobilienanwalt“ gegen § 43 b BRAO, da er in den Rechtsuchenden die fehlerhafte Vorstellung erzeuge, dass sich hinter der Adresse der einzige oder zumindest maßgebliche Anbieter verberge oder aber eine Vielzahl von Anbietern zu finden seien. Dies sei aber nicht der Fall. Der Domainname sei deshalb irreführend und somit auch unter Berücksichtigung der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Domainnamen (vgl.: BGH NJW 2001, 3362 zur Domain „mitwohnzentrale.de“) als Alleinstellungswerbung unzulässig.
Darüber hinaus verstoße der Domainname „Immobilienanwalt“ gegen § 7 Abs. 1 BORA. Abgesehen davon, dass die Bezeichnung „Immobilienanwalt“ schon deshalb unzulässig sei, weil der Rechtsuchende in Folge nicht klarer Trennung zwischen Rechtsberatung und gewerblicher Tätigkeit den Eindruck gewinne, dass die Tätigkeit auch auf dem gewerblichen Sektor entfaltet werde, umschreibe der Domainname „Immobilienanwalt“ einen Teilbereich der anwaltlichen Tätigkeit, der allenfalls als Interessen- und / oder Tätigkeitsschwerpunkt genannt werden dürfe.
Die angegriffenen Bescheide seien auch formell wirksam. Erforderlich sei, dass der Rügebescheid und die schriftliche Mitteilung der Einspruchsentscheidung die Namen der darin mitwirkenden Mitglieder des Kammervorstands enthalten, jedoch nicht, dass die Bescheide auch von allen entscheidenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Die Namen der an der Entscheidung mitwirkenden Vorstandsmitglieder seien jederzeit aus den Protokollen ersichtlich. Es liege im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstandes, allgemein in seiner Geschäftsordnung oder im Einzelfall durch Beschluss festzulegen, dass seine Entscheidungen nur vom Präsidenten oder von einem Abteilungsvorsitzenden oder auch von einem sonstigen Vorstandsmitglied unterschrieben zu werden brauchen. Diesem Erfordernis sei durch § 10 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Vorstand der Rechtsanwaltskammer Hamm im ausreichenden Maße Rechnung getragen, so dass der Rügebescheid und der Einspruchsbescheid durch die Unterschriftsleistung des Abteilungsvorsitzenden bzw. des stellvertretenden Abteilungsvorsitzenden wirksam abgefasst worden seien.
AG Potsdam, U. v. 26. Juni 2002 – 73 OWi 421 Js 9093/02 (300/02)
(Fundstelle: NJW 2002, 3342 f.)
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LG Schleswig, B. v. 18. Juni 2002 - 9 W 53/02 (LG Itzehoe - 6 0 341/01)
(Fundstelle: OLG Report Schleswig, 355)
1.
Im Kostenfestsetzungsverfahren zu erstattende Anwaltskosten liegen nicht vor, wenn der zwischen der obsiegenden Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig ist.
2.
Die Erstreckung des Tätigkeitsverbots, das einen als ehrenamtlichen Richter an einem Anwaltsgericht tätigen Rechtsanwalt nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 ZPO trifft, auf dessen Sozius nach § 45 Abs. 3 BRAO setzt voraus, dass dieser die tatsächlichen Umstände kennt, die das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 ZPO begründen; dem steht lediglich gleich, wenn sich der Sozius trotz evidenter Anhaltspunkte der Kenntnisnahme solcher Umstände verschließt.
OLG Hamm, U. v. 18. Juni 2002 – 28 U 3/02
1.
Die Angemessenheit eines vereinbarten (Pauschal-)Honorars ist gem. § 3 Abs. 3 S. 1 BRAGO nicht ausschließlich nach einem bestimmten Vielfachen der gesetzlichen Gebühr, sondern unter Berücksichtigung aller Umstände, auch des Zeitaufwandes, zu beurteilen.
2.
Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, ein Überschreiten der gesetzlichen Gebühren um das 5- bis 7-fache führe nicht zur Unangemessenheit des Honorars, erlaubt dies nicht den Rückschluss auf eine allgemein verbindliche Höchstgrenze.
Zwar werden in Rechtsprechung und Schrifttum, so das Gericht, die gesetzlichen Gebühren zur Beurteilung der Angemessenheit eines vereinbarten Honorars zum Vergleich mit herangezogen. Sie würden aber nicht den ausschließlichen Ausgangspunkt der Betrachtung und die allein maßgebliche Vergleichsgröße darstellen. § 3 Abs. 3 S. 1 BRAGO spreche ausdrücklich von der Berücksichtigung „aller Umstände“, und nicht nur von einem bestimmten festen Verhältnis zu den gesetzlichen Gebühren. Allgemein sei anerkannt, dass eine Herabsetzung nur zulässig ist, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich und mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbar wäre, den Auftraggeber an seinem Honorarversprechen festzuhalten.
Die Höhe der gesetzlichen Gebühren sei daher nicht ausschließlich maßgebend, weil sie, gerade auch im Strafverfahren, mitunter kein angemessenes Entgelt darstelle. Soweit daher in der Rechtsprechung der Instanzgerichte vertreten werde, ein Überschreiten der gesetzlichen Gebühren um das 5- bis 7-fache führe nicht zur Unangemessenheit des Honorars, erlaube dies nicht den Rückschluss auf eine allgemein verbindliche Höchstgrenze.
Bei (Pauschal-)Honorarvereinbarungen in Strafsachen sei deren Angemessenheit auch im Hinblick auf den erforderlichen Zeitaufwand und einen sowohl die Reputation/Qualifikation des Anwalts, als auch dessen Gemeinkosten berücksichtigenden Stundensatz zu beurteilen. Ein Stundensatz von 500,00 DM erscheine nicht als unangemessen. Dieser könne auch für Zeiten in Anspruch genommen werden, in denen der Anwalt keine spezifisch juristischen Leistungen erbringt (z. B. Fahrt- und Wartezeiten), denn wer diese Zeit eines Anwalts in Anspruch nimmt, halte ihn davon ab, anderer gewinnbringender Tätigkeit nachzugehen.
Auch der Zeitaufwand ist allerdings nicht alleiniger Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit eines vereinbarten Honorars. Rechtfertigt sich die vereinbarte Vergütung nicht schon mit Blick auf ein übliches Zeithonorar, kann entsprechend der weiteren Bemessungsfaktoren (Bedeutung der Angelegenheit etc.) auf die Faustformel der Instanzrechtsprechung zurückgegriffen werden, wonach ein Überschreiten der gesetzlichen Gebühren um das 5- bis 7-fache jedenfalls noch nicht zur Unangemessenheit des Honorars führt.
LG Schleswig, B. v. 18. Juni 2002 - 9 W 53/02 (LG Itzehoe - 6 0 341/01)
(Fundstelle: OLG Report Schleswig, 355)
1.
Im Kostenfestsetzungsverfahren zu erstattende Anwaltskosten liegen nicht vor, wenn der zwischen der obsiegenden Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig ist.
2.
Die Erstreckung des Tätigkeitsverbots, das einen als ehrenamtlichen Richter an einem Anwaltsgericht tätigen Rechtsanwalt nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 ZPO trifft, auf dessen Sozius nach § 45 Abs. 3 BRAO setzt voraus, dass dieser die tatsächlichen Umstände kennt, die das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 ZPO begründen; dem steht lediglich gleich, wenn sich der Sozius trotz evidenter Anhaltspunkte der Kenntnisnahme solcher Umstände verschließt.