1.Der Rechtsanwalt, der sowohl im vorbereitenden als auch im gerichtlich anhängigen Strafverfahren außerhalb der Hauptverhandlung tätig geworden ist, erhält die Gebühr des § 84 BRAGO doppelt. 2.Ist die gesetzliche Gebühr unter Berücksichtigung der vom Pflichtverteidiger erbrachten Tätigkeiten völlig unzulänglich und unbillig niedrig, kann eine erheblich über die Wahlverteidigerhöchstgebühr hinausgehende Pauschvergütung zuerkannt werden, wenn ansonsten dem Pflichtverteidiger ein verfassungswidriges Sonderopfer auferlegt würde. Nach Auffassung des Senats steht dem Rechtsanwalt, auch wenn sich seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren darauf beschränkt, einen Strafbefehl und die Frage zu prüfen, ob Einspruch eingelegt werden soll, zusätzlich zu der Vorverfahrensgebühr eine weitere Gebühr nach § 84 Abs. 1 BRAGO zu. Sinn und Zweck der Neufassung des § 84 BRAGO durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 sei eine Verselbständigung des vorbereitenden Verfahrens mit dem Ziel gewesen, dem Verteidiger eine zusätzliche Gebühr zu gewähren, wenn er nicht nur im gerichtlichen Verfahren, sondern bereits im vorbereitenden Verfahren tätig geworden ist. Das vorbereitende Verfahren sei nach § 84 Abs. 1 Halbsatz 1 BRAGO mit dem Eingang des Antrags auf Erlass des Strafbefehls beendet. Durch die insoweit angefallene Gebühren könnten nachträglich erbrachte Tätigkeiten nicht mit abgegolten werden. Dies entspreche auch, wie sich aus dem Entwurf des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ergebe, der allgemein im Strafverfahren erkennbaren Tendenz, die Stellung des Verteidigers am Ermittlungsverfahren zu stärken, und zwar auch gebührenrechtlich. Der Senat halte an seiner ständigen Rechtsprechung, wonach es zur Gewährung einer über die Wahlverteidigerhöchstgebühr liegenden Pauschvergütung gem. § 99 BRAGO erforderlich sei, dass der Antragsteller durch die Verteidigung über einen längeren Zeitraum vollständig oder fast ausschließlich in Anspruch genommen war, zwar fest. Trotzdem sei in Fällen, in denen dies zwar nicht anzunehmen, nichts desto trotz aber die gesetzliche Gebühr völlig unzulänglich und unbillig niedrig ist, diesem Mangel zur Vermeidung eines - ansonsten verfassungswidrigen - Sonderopfers des Pflichtverteidigers dadurch zu begegnen, dass die Wahlverteidigerhöchstgebühr (hier um mehr als das 2 ½-fache) deutlich überschritten werde

Zwar löse, so das OLG in seiner Begründung, weder die vorsorgliche Ladung von Zeugen noch die Mitteilung des Beweisthemas in der Ladungsverfügung noch das Anfordern von Auslagenvorschüssen die Beweisgebühr aus. Sie werde aber verdient, wenn im Verhandlungstermin durch das Gericht der Beschluss verkündet wird, dass die vorbereitend geladenen Zeugen vernommen werden sollen, denn mit dieser Entscheidung beginne das Beweisaufnahmeverfahren. Der Umstand, dass die Zeugen sodann wegen der Einspruchsrücknahme durch den Beklagten nicht vernommen worden sind, lasse die einmal entstandene Beweisgebühr nicht entfallen.

1. Der Rechtsanwalt, der sowohl im vorbereitenden als auch im gerichtlich anhängigen Strafverfahren außerhalb der Hauptverhandlung tätig geworden ist, erhält die Gebühr des § 84 BRAGO doppelt.
2. ...

OLG Hamm, B. v. 9. November 2001 - 2 (s) Sbd. 6-163/01

(Fundstelle: JurBüro 2002, S. 141 f.) 1.
Der Rechtsanwalt, der sowohl im vorbereitenden als auch im gerichtlich anhängigen Strafverfahren außerhalb der Hauptverhandlung tätig geworden ist, erhält die Gebühr des § 84 BRAGO doppelt.

2.
Ist die gesetzliche Gebühr unter Berücksichtigung der vom Pflichtverteidiger erbrachten Tätigkeiten völlig unzulänglich und unbillig niedrig, kann eine erheblich über die Wahlverteidigerhöchstgebühr hinausgehende Pauschvergütung zuerkannt werden, wenn ansonsten dem Pflichtverteidiger ein verfassungswidriges Sonderopfer auferlegt würde.

Nach Auffassung des Senats steht dem Rechtsanwalt, auch wenn sich seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren darauf beschränkt, einen Strafbefehl und die Frage zu prüfen, ob Einspruch eingelegt werden soll, zusätzlich zu der Vorverfahrensgebühr eine weitere Gebühr nach § 84 Abs. 1 BRAGO zu. Sinn und Zweck der Neufassung des § 84 BRAGO durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 sei eine Verselbständigung des vorbereitenden Verfahrens mit dem Ziel gewesen, dem Verteidiger eine zusätzliche Gebühr zu gewähren, wenn er nicht nur im gerichtlichen Verfahren, sondern bereits im vorbereitenden Verfahren tätig geworden ist. Das vorbereitende Verfahren sei nach § 84 Abs. 1 Halbsatz 1 BRAGO mit dem Eingang des Antrags auf Erlass des Strafbefehls beendet. Durch die insoweit angefallene Gebühren könnten nachträglich erbrachte Tätigkeiten nicht mit abgegolten werden. Dies entspreche auch, wie sich aus dem Entwurf des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ergebe, der allgemein im Strafverfahren erkennbaren Tendenz, die Stellung des Verteidigers am Ermittlungsverfahren zu stärken, und zwar auch gebührenrechtlich.

Der Senat halte an seiner ständigen Rechtsprechung, wonach es zur Gewährung einer über die Wahlverteidigerhöchstgebühr liegenden Pauschvergütung gem. § 99 BRAGO erforderlich sei, dass der Antragsteller durch die Verteidigung über einen längeren Zeitraum vollständig oder fast ausschließlich in Anspruch genommen war, zwar fest. Trotzdem sei in Fällen, in denen dies zwar nicht anzunehmen, nichts desto trotz aber die gesetzliche Gebühr völlig unzulänglich und unbillig niedrig ist, diesem Mangel zur Vermeidung eines - ansonsten verfassungswidrigen - Sonderopfers des Pflichtverteidigers dadurch zu begegnen, dass die Wahlverteidigerhöchstgebühr (hier um mehr als das 2 ½-fache) deutlich überschritten werde

Die Beweisgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO entsteht, wenn das Gericht die Vernehmung der erschienenen Zeugen beschließt, auch wenn es zu einer Vernehmung nicht kommt.

OLG Hamm, B. v. 9. November 2001 - 4 W 211/01 (LG Bochum v. 27. August 2001 - 5 O 119/00)

(Fundstelle: MDR 2002, S. 295 f.) Zwar löse, so das OLG in seiner Begründung, weder die vorsorgliche Ladung von Zeugen noch die Mitteilung des Beweisthemas in der Ladungsverfügung noch das Anfordern von Auslagenvorschüssen die Beweisgebühr aus. Sie werde aber verdient, wenn im Verhandlungstermin durch das Gericht der Beschluss verkündet wird, dass die vorbereitend geladenen Zeugen vernommen werden sollen, denn mit dieser Entscheidung beginne das Beweisaufnahmeverfahren. Der Umstand, dass die Zeugen sodann wegen der Einspruchsrücknahme durch den Beklagten nicht vernommen worden sind, lasse die einmal entstandene Beweisgebühr nicht entfallen.

Dem Rechtsanwalt erwächst aus dem Dienstvertragsverhältnis nach Treu und Glauben die Pflicht, die Prozesskosten möglichst niedrig zu halten und zwischen mehreren zumutbaren und gleich sicheren Möglichkeiten die voraussichtlich billigere zu wählen. Es obliege deshalb einem Rechtsanwalt, bei einer Vielzahl von Arbeitnehmern, die ihn in einem im wesentlichen übereinstimmenden Lebenssachverhalt mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage bevollmächtigt haben, aus Ersparnisgründen von Einzelklagen abzusehen und entsprechend den im Arbeitsgerichtsprozess in vergleichbaren Fällen durchaus üblichen Weg einer Gemeinschaftsklage zu wählen. Die Verletzung dieser vertraglichen Pflicht (§§ 280, 286, 325, 326 BGB – pVV) könne Schadensersatzansprüche auslösen, die der Mandant der Gebührennote aufrechnungsweise entgegen halten könne.

Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, für 68 Arbeitnehmer Kündigungsschutzklagen bei im wesentlichen übereinstimmenden Lebenssachverhalten zu erheben, hat er zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen von Einzelklagen abzusehen und den kostenschonenderen Weg einer Sammelklage zu wählen.

OLG Koblenz, U. v. 8. November 2001 – 1 U 1760/98

(Fundstelle: MDR 2001, S. 720 ) Dem Rechtsanwalt erwächst aus dem Dienstvertragsverhältnis nach Treu und Glauben die Pflicht, die Prozesskosten möglichst niedrig zu halten und zwischen mehreren zumutbaren und gleich sicheren Möglichkeiten die voraussichtlich billigere zu wählen. Es obliege deshalb einem Rechtsanwalt, bei einer Vielzahl von Arbeitnehmern, die ihn in einem im wesentlichen übereinstimmenden Lebenssachverhalt mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage bevollmächtigt haben, aus Ersparnisgründen von Einzelklagen abzusehen und entsprechend den im Arbeitsgerichtsprozess in vergleichbaren Fällen durchaus üblichen Weg einer Gemeinschaftsklage zu wählen. Die Verletzung dieser vertraglichen Pflicht (§§ 280, 286, 325, 326 BGB – pVV) könne Schadensersatzansprüche auslösen, die der Mandant der Gebührennote aufrechnungsweise entgegen halten könne.

Beraten Rechtsanwälte auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung die Mitglieder des örtlichen Mietervereins, sind sie gem. § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO nicht gehindert, diese in der selben Angelegenheit als Rechtsanwälte zu vertreten.

BVerfG, B. v. 5. November 2001 - 1 BvR 1523/00

Die beschwerdeführenden Rechtsanwälte betreiben gemeinsam eine Anwaltskanzlei und sind zudem zu festen Sprechzeiten und gegen ein fixes Entgelt für den örtlichen Mieterverein, dessen Mitglieder sie beraten, tätig. Hierzu nutzen sie die personellen und sachlichen Mittel des Mietervereins. Der AGH NW (s. KR 2/01, S. 26) hatte hierin ein „ähnliches Beschäftigungsverhältnis“ i. S. d. § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO gesehen und ein Tätigkeitsverbot bejaht.

Nach Auffassung des BVerfG ist eine solche Auslegung der Norm mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Bei verfassungskonformen Auslegung des Begriffs „ständiges Dienst- oder ähnliches Beschäftigungsverhältnis“ in § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO sei nur eine solche Vertragsbeziehung umschrieben, bei der die Gefahr einer Interessenkollision bestehe und zu besorgen sei, dass die Weisungs- und Richtlinienkompetenz des Arbeitgebers des Zweitberufs in die später ausgeübte anwaltliche Tätigkeit hineinwirkt. Rein aus Organisationsstrukturen könne jedoch nicht auf eine auf sachlichen Weisungen beruhenden Abhängigkeit geschlossen werden. Vielmehr würden die Beschwerdeführer vorliegend vom Mieterverein in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwälte, also gerade als unabhängige Berater, den Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Eine Abhängigkeit durch Einbindung in eine Organisation entstehe nicht durch die übliche Rücksichtnahme unter Vertragspartnern, sondern durch richtungsgebende Einflußnahme auf den Inhalt der Dienstleistung und durch Rechenschaftspflichten des Dienstleistenden, an der es vorliegend fehle. Auch die jeder wirtschaftlichen Betätigung, insbesondere auch Dauerberatungsmandaten, immanente Abhängigkeit zum Vertragspartner allein begründe nicht die Gefahr, wegen der Bezahlung könnten Weisungen aus dem Zweitberuf in die anwaltliche Tätigkeit hineinwirken.

Zudem sei bereits fraglich, ob „dieselbe Angelegenheit“ gem. § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO vorliege, da derjenige, dem die Beschwerdeführer vertraglich in genereller Weise Rechtsrat schulden (Mieterverein) und diejenigen, die von der rechtlichen Beratung profitieren (Vereinsmitglieder), personenverschieden seien.

Eine Kostenerstattung, so das LG Kiel, scheide gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO i. V. m. § 4 BRAGO aus, da der unterbevollmächtigter Assessor weder Stationsreferendar noch amtlich bestellter Vertreter des Prozessbevollmächtigten der Kläger war. § 4 BRAGO sei ein Ausnahmetatbestand, der die Personen konkret aufzähle, deren Vertretertätigkeit gebührenrechtlich der Tätigkeit des vertretenen Rechtsanwalts gleichsteht. Ausnahmetatbestände seien eng auszulegen, so dass eine Erweiterung des gebührenrechtlich privilegierten Kreises nur in besonders begründeten Fällen in Betracht komme. Ein solcher liege nicht vor; auch nicht deshalb, weil der Assessor zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gestellt hatte. Eine Kostenerstattung komme auch nicht unter dem Gesichtspunkt notwendiger Kosten gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO in Betracht, denn insoweit gehe § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO als das speziellere Gesetz vor. Wollte man eine Erstattung der gesetzlicher Gebühren eines Rechtsanwalts mit § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO begründen, würde die Regelung des § 4 BRAGO i. V. m. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO leerlaufen. Entsprechendes gelte für den Fall, dass zwischen Auftraggeber und Prozessbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung gem. §§ 611 ff. BGB getroffen worden ist.

Bei Stellvertretung eines prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts durch einen unterbevollmächtigten Assessor besteht ein Kostenerstattungsanspruch gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO auch dann nicht, wenn der auftretende Assessor bereits einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft gestellt hat.

LG Kiel, B. v. 23. Oktober 2001 - 13 T 185/01

(Fundstelle: NJW-RR 2002, 498 f.) Eine Kostenerstattung, so das LG Kiel, scheide gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO i. V. m. § 4 BRAGO aus, da der unterbevollmächtigter Assessor weder Stationsreferendar noch amtlich bestellter Vertreter des Prozessbevollmächtigten der Kläger war. § 4 BRAGO sei ein Ausnahmetatbestand, der die Personen konkret aufzähle, deren Vertretertätigkeit gebührenrechtlich der Tätigkeit des vertretenen Rechtsanwalts gleichsteht. Ausnahmetatbestände seien eng auszulegen, so dass eine Erweiterung des gebührenrechtlich privilegierten Kreises nur in besonders begründeten Fällen in Betracht komme. Ein solcher liege nicht vor; auch nicht deshalb, weil der Assessor zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gestellt hatte.

Eine Kostenerstattung komme auch nicht unter dem Gesichtspunkt notwendiger Kosten gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO in Betracht, denn insoweit gehe § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO als das speziellere Gesetz vor. Wollte man eine Erstattung der gesetzlicher Gebühren eines Rechtsanwalts mit § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO begründen, würde die Regelung des § 4 BRAGO i. V. m. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO leerlaufen. Entsprechendes gelte für den Fall, dass zwischen Auftraggeber und Prozessbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung gem. §§ 611 ff. BGB getroffen worden ist.

Die Angabe „Zertifiziertes Qualitätsmanagement der anwaltlichen Dienstleistung nach DIN EN ISO 9001, 8.94“ in der Fußleiste eines anwaltlichen Briefbogens ist irreführend.

AGH NW, B. v. 5. Oktober 2001 - 2 ZU 7/01

Die Briefbogenangabe stelle in ihrer konkreten Formulierung, so der AGH in seiner Begründung, die anwaltliche Dienstleistung selbst als vermeintlichen Gegenstand der Zertifizierung dar. „Anwaltliche Dienstleistung“ sei im allgemeinen geläufigen Sprachverständnis nicht das Management des Anwaltsbüros, also die nur als organisatorisches Hilfsmittel zur Verfügung 0stehende Büroführung und -organisation, sondern die juristische und anwaltliche Arbeit schlechthin. Nach der DIN EN ISO 9001 werde aber gerade nicht die anwaltliche Dienstleistung, sondern das Kanzleimanagementsystem, also die Überprüfung der Büroorganisation und der technischen Kanzleiabläufe, zertifiziert. Dem entsprechend sei die Formulierung im Verkehrsverständnis irreführend. Ob das anwaltliche Dienstleistungs- und Kanzleimanagement überhaupt zertifizierbar ist, müsse nicht entschieden werden, da die beanstandete Formulierung schon keine wortgleiche Umsetzung der Zertifizierungsurkunde und damit bereits unwahr im Sinne des § 43 b BRAO und § 6 BORA sei.

Unterkategorien

Seite 325 von 331