1. Ein (Anwalts-)Notar darf auf seinem Praxisschild die Bezeichnung „Notariat“ nicht verwenden. ...

BGH, B. v. 8. Juli 2002 – NotZ 28/01 (Fundstelle: BRAK-Mitt. 2002, S. 228 f.) 1.
Ein (Anwalts-)Notar darf auf seinem Praxisschild die Bezeichnung „Notariat“ nicht verwenden.

2.
Der Begriff „Notariat“ geht in unzulässiger Weise über das persönliche Notaramt hinaus, da es auch das von der BNotO nicht geregelte landesrechtliche Behördennotariat umfasst und eine gewisse Institutionalisierung des Notarberufs ausdrückt. Dies kann beim rechtsuchenden Publikum zu Fehlschlüssen über das personenbezogene Berufsbild eines Notars führen.

3.
Darüber hinaus erweckt die Bezeichnung „Notariat“ auf einem gemeinsamen Praxisschild mit einem RA den irreführenden Eindruck, auch der Sozius sei zum Notar bestellt bzw. in der Lage, die Tätigkeiten eines Notars auszuüben.