Wird die Mandatserteilung unter Rechtsanwälten von der Vereinbarung einer Gebührenteilung abhängig gemacht, so beinhaltet dies eine gegen die guten Sitten verstoßene Wettbewerbshandlung

OLG Rostock, U. v. 17. Juli 2002 – 2 U 43/01 (Fundstelle: NRW-RR 2002, 1495 f.) .

1. Eine Vereinbarung, mit der ein namensgebender Seniorpartner einer Anwaltskanzlei seinen Sozien gestattet, seinen Namen in der Kanzleibezeichnung auch nach seinem Ausscheiden weiterzuführen, verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot, auch wenn es in der Folge zu Verwechslungen kommt, weil der Seniorpartner nach seinem Ausscheiden entgegen der ursprünglichen Absicht seine anwaltliche Tätigkeit in eigener Praxis fortsetzt. Einer Irreführungsgefahr kann dadurch begegnet werden, dass in der Namensleiste auf das Ausscheiden des Namensgebers ....>

BGH, U. v. 28. Februar 2002 – I ZR 195/99 (München)

(Fundstelle: NJW 2002, S. 2093 ff.) 1.
Eine Vereinbarung, mit der ein namensgebender Seniorpartner einer Anwaltskanzlei seinen Sozien gestattet, seinen Namen in der Kanzleibezeichnung auch nach seinem Ausscheiden weiterzuführen, verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot, auch wenn es in der Folge zu Verwechslungen kommt, weil der Seniorpartner nach seinem Ausscheiden entgegen der ursprünglichen Absicht seine anwaltliche Tätigkeit in eigener Praxis fortsetzt. Einer Irreführungsgefahr kann dadurch begegnet werden, dass in der Namensleiste auf das Ausscheiden des Namensgebers und auf den Umstand hingewiesen wird, dass dieser inzwischen in anderer Kanzlei tätig sei (Ergänzung von BGH NJW 1997, 3236).

2.
Ist die Fortführungsbefugnis einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilt, umfasst sie grundsätzlich auch die Weiterverwendung des Sozietätsnamens als Namen einer Partnerschaft, in die die Sozietät umgewandelt wird.

1. Ein (Anwalts-)Notar darf auf seinem Praxisschild die Bezeichnung „Notariat“ nicht verwenden. ...

BGH, B. v. 8. Juli 2002 – NotZ 28/01 (Fundstelle: BRAK-Mitt. 2002, S. 228 f.) 1.
Ein (Anwalts-)Notar darf auf seinem Praxisschild die Bezeichnung „Notariat“ nicht verwenden.

2.
Der Begriff „Notariat“ geht in unzulässiger Weise über das persönliche Notaramt hinaus, da es auch das von der BNotO nicht geregelte landesrechtliche Behördennotariat umfasst und eine gewisse Institutionalisierung des Notarberufs ausdrückt. Dies kann beim rechtsuchenden Publikum zu Fehlschlüssen über das personenbezogene Berufsbild eines Notars führen.

3.
Darüber hinaus erweckt die Bezeichnung „Notariat“ auf einem gemeinsamen Praxisschild mit einem RA den irreführenden Eindruck, auch der Sozius sei zum Notar bestellt bzw. in der Lage, die Tätigkeiten eines Notars auszuüben.

1.Rechtsanwälten ist die Werbung mit kostenloser Erstberatung über eine Tageszeitung gem. § 49 b BRAO, § 20 BRAGO verboten. Anwaltlichen Wettbewerbern steht hiergegen ein Unterlassungsanspruch gem. § 1 UWG zu.
2. ...

KG, B. v. 2. Juli 2002 – 5 U 96/02 (Fundstelle: NJW-RR 2002, S. 2497 ff.) 1.
Rechtsanwälten ist die Werbung mit kostenloser Erstberatung über eine Tageszeitung gem. § 49 b BRAO, § 20 BRAGO verboten. Anwaltlichen Wettbewerbern steht hiergegen ein Unterlassungsanspruch gem. § 1 UWG zu.

2.
Für die wettbewerbsrechtliche Störereigenschaft kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt die Informationen, die der Werbung zu Grunde liegen, selbst an die Tagezeitung weitergibt oder einem Dritten überlässt, sofern der Rechtanwalt damit rechnen muss, dass der Dritte diese Informationen für die Werbung verwendet.

3.
Erteilt ein Rechtsanwalt im Rahmen von Informationsveranstaltungen, die mit Hinweis auf Erstberatung beworben werden, Rechtsrat und diesen nicht im Rahmen eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses und liegt auch keine wissenschaftliche Vortragstätigkeit vor, so unterfällt diese Tätigkeit der Bundesrechtsanwaltsordnung. Hierbei handelt es sich nicht um eine ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne eines staatsbürgerlichen Ehrenamts.

4.
Veranstaltet eine behördliche Frauenbeauftragte für einen unbestimmten Kreis von Interessierten Beratungsveranstaltungen in ehe- und familienrechtlichen Angelegenheiten, so kann die Befugnis der Behörde und ihrer Frauenbeauftragten zur Rechtsberatung aus § 3 Nr. 1 RBerG folgen. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz liegt dann nicht vor.

5.
Ein Rechtsanwalt, der im Rahmen einer zulässigen Veranstaltung der Frauenbeauftragten tätig werden will, muss in seinen als Werbung zu verstehenden Informationen nach Außen unmissverständlich erkennen lassen, dass es nicht um eine Tätigkeit des Rechtsanwalts, sondern der Behörde geht.

Eine Rechtsanwaltsgesellschafts-mbH nach §§ 59 c ff. BRAO kann im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung einer Partei gem. § 121 Abs. 1 ZPO im Scheidungsverfahren beigeordnet werden.

OLG Nürnberg vom 1. Juli 2002 (Fundstelle: MDR 2002, Seite 1219 f.) .

Eine Rechtsanwaltsgesellschafts-mbH nach §§ 59 c ff. BRAO kann im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung einer Partei gem. § 121 Abs. 1 ZPO im Scheidungsverfahren beigeordnet werden.

OLG Nürnberg vom 1. Juli 2002 (Fundstelle: MDR 2002, Seite 1219 f.) .

1.Die Verwendung des Domain-Namen „Immobilienanwalt“ ist gem. §§ 43 b BRAO, 7 Abs. 1 BORA unzulässig.

2. Die formelle Wirksamkeit eines Rüge- und Einspruchsbescheids setzt nicht voraus, dass die Bescheide von allen mitwirkenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sind, ...

AnwG Hamm, B. v. 27. Juni 2002 – AR 22/01

1.
Die Verwendung des Domain-Namen „Immobilienanwalt“ ist gem. §§ 43 b BRAO, 7 Abs. 1 BORA unzulässig.

2.
Die formelle Wirksamkeit eines Rüge- und Einspruchsbescheids setzt nicht voraus, dass die Bescheide von allen mitwirkenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sind, wenn die Bescheide deren Namen enthalten und seitens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer im pflichtgemäßen Ermessen allgemein in der Geschäftsordnung oder im Einzelfall durch Beschluss festgelegt wurde, dass Entscheidungen nur vom Präsidenten, von einem Abteilungsvorsitzenden oder auch von einem sonstigen Vorstandsmitglied unterschrieben zu werden brauchen.

Der betroffene Rechtsanwalt gab in der Fußleiste einer von seiner Sozietät versandten „Rechtsprechungsinformation“ die Internet- / Mail-Adresse „www.immobilienanwalt.de / Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.“ an.

Nach Auffassung des Gerichts verstößt der Domainname „Immobilienanwalt“ gegen § 43 b BRAO, da er in den Rechtsuchenden die fehlerhafte Vorstellung erzeuge, dass sich hinter der Adresse der einzige oder zumindest maßgebliche Anbieter verberge oder aber eine Vielzahl von Anbietern zu finden seien. Dies sei aber nicht der Fall. Der Domainname sei deshalb irreführend und somit auch unter Berücksichtigung der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Domainnamen (vgl.: BGH NJW 2001, 3362 zur Domain „mitwohnzentrale.de“) als Alleinstellungswerbung unzulässig.

Darüber hinaus verstoße der Domainname „Immobilienanwalt“ gegen § 7 Abs. 1 BORA. Abgesehen davon, dass die Bezeichnung „Immobilienanwalt“ schon deshalb unzulässig sei, weil der Rechtsuchende in Folge nicht klarer Trennung zwischen Rechtsberatung und gewerblicher Tätigkeit den Eindruck gewinne, dass die Tätigkeit auch auf dem gewerblichen Sektor entfaltet werde, umschreibe der Domainname „Immobilienanwalt“ einen Teilbereich der anwaltlichen Tätigkeit, der allenfalls als Interessen- und / oder Tätigkeitsschwerpunkt genannt werden dürfe.

Die angegriffenen Bescheide seien auch formell wirksam. Erforderlich sei, dass der Rügebescheid und die schriftliche Mitteilung der Einspruchsentscheidung die Namen der darin mitwirkenden Mitglieder des Kammervorstands enthalten, jedoch nicht, dass die Bescheide auch von allen entscheidenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Die Namen der an der Entscheidung mitwirkenden Vorstandsmitglieder seien jederzeit aus den Protokollen ersichtlich. Es liege im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstandes, allgemein in seiner Geschäftsordnung oder im Einzelfall durch Beschluss festzulegen, dass seine Entscheidungen nur vom Präsidenten oder von einem Abteilungsvorsitzenden oder auch von einem sonstigen Vorstandsmitglied unterschrieben zu werden brauchen. Diesem Erfordernis sei durch § 10 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Vorstand der Rechtsanwaltskammer Hamm im ausreichenden Maße Rechnung getragen, so dass der Rügebescheid und der Einspruchsbescheid durch die Unterschriftsleistung des Abteilungsvorsitzenden bzw. des stellvertretenden Abteilungsvorsitzenden wirksam abgefasst worden seien.

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