ZPO 91; UStG § 3 Abs. 9 a

Umsatzsteuererstattung

BGH, Beschl. v. 25.11.2004 – I ZB 16/04 Macht ein Rechtsanwalt gegen einen anderen im Klageweg einen eigenen Unterlassungsanspruch wegen berufswidriger Werbung geltend, hat er im Rahmen der Kostenerstattung keinen Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer.

Die Kläger hatten als Rechtsanwälte den Beklagten wegen einer wettbewerbswidrigen Werbung für seine anwaltliche Tätigkeit auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Umsatzsteuer wurde im KFB nicht festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO hatte keine Erfolg.

Nach Ansicht des Senats umfasst der prozessuale Kostenerstattungsanspruch zwar grundsätzlich auch einen Anspruch auf Erstattung der auf die Gebühr zu erhebenden Umsatzsteuer. Werde ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig, liege jedoch kein steuerbarer Umsatz vor, wenn die Angelegenheit zu seinem beruflichen Bereich gehöre. Eine solche Tätigkeit sei keine umsatzsteuerbare sonstige Leistung gegen Entgelt für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, sondern ein sogenanntes Innengeschäft.

Der von den Klägern geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen wettbewerbswidriger Werbung sei ausschließlich ihrem beruflichen Bereich zuzurechnen. Diesen Grundcharakter verliere der Anspruch nicht dadurch, dass die Durchsetzung zugleich das Allgemeininteresse an einem unverfälschten Wettbewerb schützen solle.

Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de

Eine Partei, die auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, hat in der Regel einen Anspruch darauf, dass ihr im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung ein an ihrem Wohnort ansässiger Rechtsanwalt beigeordnet wird. Im Festsetzungsverfahren werden nach § 46 RVG die erstattungsfähigen Reisekosten grundsätzlich durch die Höhe der zusätzlichen Kosten begrenzt, die bei der Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts entsprechend § 121 Abs. 3 ZPO entstanden wären. ³

RVG § 46; ZPO § 121

Beiordnung eines PKH-Anwalts am Wohnort

OLG Hamm, Beschl. v. 25.11.2004 – 6 WF 269/04 (AG Detmold – 15 F 546/03) (Fundstelle: MDR 2005, 538) Eine Partei, die auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, hat in der Regel einen Anspruch darauf, dass ihr im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung ein an ihrem Wohnort ansässiger Rechtsanwalt beigeordnet wird.

Im Festsetzungsverfahren werden nach § 46 RVG die erstattungsfähigen Reisekosten grundsätzlich durch die Höhe der zusätzlichen Kosten begrenzt, die bei der Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts entsprechend § 121 Abs. 3 ZPO entstanden wären. ³

Bei der Unfallabwicklung durch einen Rechtsanwalt handelt es sich um eine durchschnittliche Angelegenheit, die die Regelgebühr von 1,3 rechtfertigt. (Leitsatz der NJW-Redaktion) Auch im Fall einer zügigen Verkehrsunfallabwicklung eines Sachschadens ohne Besprechung(en) sei, so das Gericht, eine Geschäftsgebühr von 1,3 gerechtfertigt. Zwar betrage die Mittelgebühr nach Nr. 2400 VV RVG nach der eindeutigen Begründung des Gesetzgebers in durchschnittlichen Fällen 1,5. Wenn jedoch Umfang und Schwierigkeit der Sache nur von durchschnittlicher Natur sei, verbleibe es nach dem so formulierten Willen des Gesetzgebers bei der Regelgebühr von 1,3. Auch in einer zügigen Verkehrsunfallabwicklung liege eine durchschnittliche Angelegenheit und kein besonders einfach gelagerte Fall, der sich in der Addition verschiedener Schadenspositionen einschließlich deren Rechnungsübersendung erschöpfe. Es entspreche vielmehr dem Wesen jeder Unfallabwicklung, dass der Rechtsanwalt im Vorfeld der Bezifferung des Schadens vielfältige Tätigkeiten erbringe. In der Regel sei die Haftpflichtversicherung des Schädigers zu ermitteln und mit dem Geschädigten die Vielzahl der möglichen Schadenspositionen mit jeweiligen Besonderheiten zu besprechen und zu klären. Zudem sei der Rechtsanwalt gehalten, Hinweise auf Verpflichtungen der Geschädigten zur Schadensminderung in verschiedenen Bereichen zu erteilen. Danach erst erfolge die Bezifferung des Schadens der jeweiligen Haftpflichtversicherung gegenüber mit entsprechendem Schriftwechsel bis zur endgültigen Schadensregulierung. Die Gesamttätigkeit rechtfertige daher bei der Unfallabwicklung mindestens die Regelgebühr, wenn keine weiteren Besonderheiten hinzutreten. Soweit vorgetragen werde, mit der Bezahlung einer Geschäftsgebühr von 0,8 – statt wie früher nach der BRAGO 7,5/10 – ergebe sich schon eine Gebührenerhöhung von knapp 7 %, bei Ansatz von 1,3 sogar eine Erhöhung von ca. 73 %, führe dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Das RVG beinhalte nämlich eine völlig neue Gebührenstruktur: Gebührenminderungen in einzelnen Teilbereichen (z. B. durch den Wegfall des Besprechungs- und Beweisgebühr) werden durch Gebührenerhöhungen in anderen Bereichen kompensiert. Das RVG sei als Gesamtregelwerk zu verstehen, das nach dem Willen des Gesetzgebers die Rechtsanwaltsgebühren anheben wollte, und zwar nicht durch eine lineare Anpassung. Aus diesem Grunde verbiete sich auch eine isolierte Betrachtung einer einzelnen Regelung, die den Gesamtcharakter des Regelwerks außer Acht lasse.

RVG §§ 2, 13, 14 i. V. m. Nr. 2400 VV RVG

Durchschnittliche Schwierigkeit bei Verkehrsunfallabwicklung

AG Landstuhl, Urt. v. 23.11.2004 – 4 C 189/04

Fundstelle: NJW 2005, 161 Bei der Unfallabwicklung durch einen Rechtsanwalt handelt es sich um eine durchschnittliche Angelegenheit, die die Regelgebühr von 1,3 rechtfertigt. (Leitsatz der NJW-Redaktion)

Auch im Fall einer zügigen Verkehrsunfallabwicklung eines Sachschadens ohne Besprechung(en) sei, so das Gericht, eine Geschäftsgebühr von 1,3 gerechtfertigt. Zwar betrage die Mittelgebühr nach Nr. 2400 VV RVG nach der eindeutigen Begründung des Gesetzgebers in durchschnittlichen Fällen 1,5. Wenn jedoch Umfang und Schwierigkeit der Sache nur von durchschnittlicher Natur sei, verbleibe es nach dem so formulierten Willen des Gesetzgebers bei der Regelgebühr von 1,3.
Auch in einer zügigen Verkehrsunfallabwicklung liege eine durchschnittliche Angelegenheit und kein besonders einfach gelagerte Fall, der sich in der Addition verschiedener Schadenspositionen einschließlich deren Rechnungsübersendung erschöpfe. Es entspreche vielmehr dem Wesen jeder Unfallabwicklung, dass der Rechtsanwalt im Vorfeld der Bezifferung des Schadens vielfältige Tätigkeiten erbringe. In der Regel sei die Haftpflichtversicherung des Schädigers zu ermitteln und mit dem Geschädigten die Vielzahl der möglichen Schadenspositionen mit jeweiligen Besonderheiten zu besprechen und zu klären. Zudem sei der Rechtsanwalt gehalten, Hinweise auf Verpflichtungen der Geschädigten zur Schadensminderung in verschiedenen Bereichen zu erteilen. Danach erst erfolge die Bezifferung des Schadens der jeweiligen Haftpflichtversicherung gegenüber mit entsprechendem Schriftwechsel bis zur endgültigen Schadensregulierung. Die Gesamttätigkeit rechtfertige daher bei der Unfallabwicklung mindestens die Regelgebühr, wenn keine weiteren Besonderheiten hinzutreten.
Soweit vorgetragen werde, mit der Bezahlung einer Geschäftsgebühr von 0,8 – statt wie früher nach der BRAGO 7,5/10 – ergebe sich schon eine Gebührenerhöhung von knapp 7 %, bei Ansatz von 1,3 sogar eine Erhöhung von ca. 73 %, führe dies nicht zu einer anderen Beurteilung.
Das RVG beinhalte nämlich eine völlig neue Gebührenstruktur:
Gebührenminderungen in einzelnen Teilbereichen (z. B. durch den Wegfall des Besprechungs- und Beweisgebühr) werden durch Gebührenerhöhungen in anderen Bereichen kompensiert. Das RVG sei als Gesamtregelwerk zu verstehen, das nach dem Willen des Gesetzgebers die Rechtsanwaltsgebühren anheben wollte, und zwar nicht durch eine lineare Anpassung. Aus diesem Grunde verbiete sich auch eine isolierte Betrachtung einer einzelnen Regelung, die den Gesamtcharakter des Regelwerks außer Acht lasse.

BGB §§ 823 I, 1004; GG Art. 2, 5 I

Äußerungen eines Rechtsanwalts außerhalb eines Gerichtsverfahrens und Ehrenschutz

BGH, Urt. v. 16.11.2004 – VI ZR 298/03 (OLG Frankfurt a. M.)

Fundstelle: NJW 2005, 279 1. Die Wiedergabe des Zitats eines Dritten im Rahmen einer komplexen Äußerung kann in den Schutzbereich des Art. 5 I GG fallen, wenn es mit der eigenen Auffassung des Äußernden verknüpft ist und sich die Aussage in ihrer Gesamtheit betrachtet als Meinungsäußerung darstellt.

2. Ehrenkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, können in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden, weil die Parteien und ihre Bevollmächtigten das vortragen können müssen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Gerichtsverfahren geprüft werden.

3. Die Grundsätze für den Ausschluss von Ehrenschutzklagen im Gerichtsverfahren gelten dann jedoch nicht, wenn ehrverletzende Äußerungen in einem Rundschreiben oder Artikel außerhalb der prozessualen Rechtsverfolgung aufgestellt werden, also der Äußernde mit einer außergerichtlichen Kampagne an die Öffentlichkeit geht.

4. Enthält eine Äußerung einen rechtlichen Fachbegriff (hier: den Begriff Vertragsstrafe), so deutet dies darauf hin, dass sie als Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung einzustufen ist. Als Tatsachenmitteilung ist eine solche Äußerung hingegen dann zu qualifizieren, wenn die Beurteilung nicht als bloße Rechtsauffassung kenntlich gemacht ist, sondern beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Hierfür ist der Kontext entscheidend, in dem der Rechtsbegriff verwendet wird. (Leitsätze 2 – 4 der NJW-Redaktion)

BRAO § 49 b Abs. 4; BGB § 398, § 675

Zur Abtretung anwaltlicher Honorarforderungen

BGH, Urt. v. 11.11.2004 – IX ZR 240/03

Fundstelle: BRAK-Mitt. 2005, 34 Tritt ein RA Honorarforderungen ohne Zustimmung des Auftraggebers an einen anderen RA ab, der ihn zuvor außergerichtliche und in Kostenfestsetzungsverfahren (§ 19 BRAGO) vertreten und die Angelegenheit umfassend kennen gelernt hat, so ist die Zession nicht gemäß §§ 134 BGB, 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB unwirksam.

Anmerkung:
Gemäß § 49 b Abs. 4 S. 1 BRAO ist der Rechtsanwalt, der eine Gebührenforderung erwirbt, in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet, wie der beauftragte Rechtsanwalt.
Streitig ist, ob es diese gesetzliche Regelung ermöglicht, ohne Zustimmung des Mandanten die anwaltliche Vergütungsforderung an einen anwaltlichen Zessionar abzutreten. Die wohl herrschende Meinung bejaht dies (LG Regensburg, NJW 2004, 3496; LG Baden-Baden, NJW-RR 1998, 202, 203; Dittmann in Henssler/Prütting, § 49 b Rn. 37; Feuerich/Weyland, § 49 b. Rn. 47 f; Jessnitzer/Blumenberg, § 49 b Rn. 7). Zum Teil wird allerdings vertreten, § 49 b Abs. 4 S. 1 BRAO gebe lediglich die Verschwiegenheitspflicht des Zedenten an den Zessionar weiter, so dass eine Abtretung ohne Zustimmung des Mandanten die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht gemäß §§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, 43 a Abs. 2 BRAO verletzt (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 1583, 1584; LG Karlsruhe, MDR 2001, 1383, 1384; Berger, NJW 1995, 1406, 1407; Prächtel, NJW 1997, 1813, 1816).
Der BGH konnte im zu entscheidenden Fall die Streitfrage offen lassen, da der Forderungsempfänger bereits vor der Abtretung rechtmäßig umfassend Kenntnis von der Angelegenheit erhalten hatte.
Damit lässt eine höchstrichterliche Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt Vergütungsforderungen abtreten darf, leider weiter auf sich warten. Ein entsprechender Forderungsverkauf ist als Finanzierungsinstrument oder aus Gründen der Rationalisierung (Entlastung von Arbeiten wie Rechnungsstellung, Zahlungsüberwachung, Forderungseintreibung und Mahnwesen) durchaus interessant.
So wird bereits über die Zulässigkeit einer Anwaltlichen Verrechnungsstelle diskutiert, die, ähnlich wie die bei Ärzten bekannte Verrechnungsstellen, anwaltliche Honorarforderungen ankauft und die Zahlungsabwicklung übernimmt.
Sofern ein Einverständnis der Mandantschaft vorliege, sei die Inanspruchnahme der Dienstleistungen einer solchen Verrechnungsstelle, so Teile des Schrifttums, auch für Anwälte möglich (Römermann/Hartung, RVG, § 1 Rn. 115; Frenzel, AnwBl. 2005, 121 ff).
Dem könnte allerdings § 49 b Abs. 4 Satz 2 BRAO entgegenstehen, wonach der Verkauf einer anwaltlichen Gebührenforderungen an einen nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Dritten nicht nur die mandantschaftlichen Einwilligung voraussetzt, sondern darüber hinaus nur zulässig ist, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt und ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen ist.
Gegen ein allein am Wortlaut orientiertes Verständnis der Norm wird nun teilweise mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung vertreten, § 49 b Abs. 4 S. 2 BRAO sei berichtigend auszulegen. Danach ermögliche die Norm zwei Varianten: Entweder die Abtretung einer Gebührenforderung mit Einwilligung des Mandanten oder (alternativ) die Abtretung nach Titulierung und erfolgloser Vollstreckung (Römermann/Hartung, a. a. O.; Frenzel, a. a. O.).
Ob § 49 b Abs. 4 S. 2 BRAO allerdings derart verstanden werden kann, erscheint zweifelhaft. Der subjektive Wille des Gesetzgebers, den Anwälten die Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen zu erleichtern, hat im Gesetz (nur) insoweit Ausdruck gefunden, als die Abtretung einer Honorarforderung an einen Dritten das kumulative Vorliegen der in § 49 b Abs. 4 Satz 2 BRAO normierten Voraussetzungen bedingt. Der eindeutige Wortsinn der Norm ist bindend. Allein die Einwilligung der Mandanten in einen Forderungsverkauf an eine Anwaltliche Verrechnungsstelle genügt also nicht.

RA Stefan Peitscher, Geschäftsführer der RAK Hamm

Reguliert die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung auf ein einfaches Schreiben des Rechtsanwalts des Geschädigten den Unfallschaden binnen Wochenfrist ungekürzt, ist nur eine 0,9 Geschäftsgebühr gerechtfertigt. Anmerkung: Für die außergerichtliche Vertretung verdient der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG mit einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5, wobei eine Gebühr von mehr als 1,3 nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit gefordert werden kann. Dies ist völlig unstreitig, denn so steht es ausdrücklich im Gesetz. Dass es in der Vergangenheit regelmäßig zu unerfreulichen Auseinandersetzungen mit gegnerischen Haftpflichtversicherern über die Höhe der zu beanspruchenden Geschäftsgebühr gekommen ist, ist also weniger in einer ernsthaften juristischen Auseinandersetzung, sondern vielmehr in schlichten monetären Interessen der Versicherungswirtschaft begründet. Inzwischen liegen eine Vielzahl amtsgerichtlicher Entscheidungen vor, in denen die Anwendbarkeit des vollen Gebührenrahmens bei Angemessenheit einer 1,3 Gebühr für eine durchschnittliche Unfallregulierung bestätigt wird. Niemand sollte sich deshalb von Behauptungen der Versicherer, auch nach Ansicht der RAK Hamm sei lediglich eine Gebühr von 0,9 oder 1,0 abzurechnen, ins Bockshorn jagen lassen. Soweit derart falsche Aussagen bekannt geworden sind, haben wir bei dem Versicherer nachgehakt, worauf prompt eine Entschuldigung und die Zusicherung, entsprechendes zukünftig nicht mehr behaupten zu wollen, erfolgte. Geschickter formuliert die HUK-Coburg. In einem für Verkehrsunfallsachen regelmäßig verwendeten Formularschreiben führt sie zunächst zutreffend aus, die Höhe der Geschäftsgebühr für die anwaltliche Vertretung bestimme sich anhand der Kriterien des § 14 RVG in jedem Schadenfall individuell. Nachfolgend werden dann aber ausschließlich Gerichtsentscheidungen und Kammergutachten zitiert, in denen eine Geschäftsgebühr zwischen 0,8 und 1,3 zugesprochen wurde. In der Auflistung findet sich auch der Hinweis auf ein Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 14.01.2005, das im konkreten Fall eine 0,9 Geschäftsgebühr für angemessen erachtete. Zugrunde lag eine Angelegenheit, in der Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als deutlich unterdurchschnittlich bewertet wurden. Dies erwähnt die HUK-Coburg natürlich nicht, schließlich soll das schiefe Bild, das so gezeichnet wird, Argument dafür sein, eine gleichzeitig angebotene Gebührenvereinbarung abzuschließen, die sich lediglich auf dem Niveau bewegt, dass bereits nach dem alten „DAV-Abkommen“ galt. Im Ergebnis wird damit sämtliches Erhöhungspotential, das die Gebührenstrukturreform gerade im Bereich der Geschäftsgebühr vorsah, zunichte gemacht. Der Abschluss einer HUK-Coburg-Gebührenvereinbarung sollte also sorgsam überlegt werden. Schließlich ist derzeit auch ohne Abkommen bei substantiierter Begründung der eigenen Kostenrechnung leicht eine Geschäftsgebühr mit einem Satz von 1,3 durchzusetzen. Zudem wird rein statistisch in jedem 7. bis 8. Fall eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG hinzukommen. Dementsprechend sind Gebührenvereinbarungen, die andere Haftpflichtversicherer (z. B. Allianz, DEVK, Öffentliche Versicherungen Oldenburg, VHV oder VGH) anbieten, deutlich günstiger. Eine aktuelle Aufstellung der verschiedenen Angebote finden Sie unter „www.verkehrsanwaelte.de“. RA Stefan Peitscher, Geschäftsführer der RAK Hamm

§ 14 RVG; Nr. 2400 VV RVG

Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen

AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 10.11.2004 – 917 C 252/04
Fundstelle: RVGreport 2005, S. 228
Reguliert die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung auf ein einfaches Schreiben des Rechtsanwalts des Geschädigten den Unfallschaden binnen Wochenfrist ungekürzt, ist nur eine 0,9 Geschäftsgebühr gerechtfertigt.

Anmerkung:
Für die außergerichtliche Vertretung verdient der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG mit einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5, wobei eine Gebühr von mehr als 1,3 nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit gefordert werden kann. Dies ist völlig unstreitig, denn so steht es ausdrücklich im Gesetz.

Dass es in der Vergangenheit regelmäßig zu unerfreulichen Auseinandersetzungen mit gegnerischen Haftpflichtversicherern über die Höhe der zu beanspruchenden Geschäftsgebühr gekommen ist, ist also weniger in einer ernsthaften juristischen Auseinandersetzung, sondern vielmehr in schlichten monetären Interessen der Versicherungswirtschaft begründet. Inzwischen liegen eine Vielzahl amtsgerichtlicher Entscheidungen vor, in denen die Anwendbarkeit des vollen Gebührenrahmens bei Angemessenheit einer 1,3 Gebühr für eine durchschnittliche Unfallregulierung bestätigt wird.

Niemand sollte sich deshalb von Behauptungen der Versicherer, auch nach Ansicht der RAK Hamm sei lediglich eine Gebühr von 0,9 oder 1,0 abzurechnen, ins Bockshorn jagen lassen. Soweit derart falsche Aussagen bekannt geworden sind, haben wir bei dem Versicherer nachgehakt, worauf prompt eine Entschuldigung und die Zusicherung, entsprechendes zukünftig nicht mehr behaupten zu wollen, erfolgte.

Geschickter formuliert die HUK-Coburg. In einem für Verkehrsunfallsachen regelmäßig verwendeten Formularschreiben führt sie zunächst zutreffend aus, die Höhe der Geschäftsgebühr für die anwaltliche Vertretung bestimme sich anhand der Kriterien des § 14 RVG in jedem Schadenfall individuell. Nachfolgend werden dann aber ausschließlich Gerichtsentscheidungen und Kammergutachten zitiert, in denen eine Geschäftsgebühr zwischen 0,8 und 1,3 zugesprochen wurde. In der Auflistung findet sich auch der Hinweis auf ein Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 14.01.2005, das im konkreten Fall eine 0,9 Geschäftsgebühr für angemessen erachtete. Zugrunde lag eine Angelegenheit, in der Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als deutlich unterdurchschnittlich bewertet wurden. Dies erwähnt die HUK-Coburg natürlich nicht, schließlich soll das schiefe Bild, das so gezeichnet wird, Argument dafür sein, eine gleichzeitig angebotene Gebührenvereinbarung abzuschließen, die sich lediglich auf dem Niveau bewegt, dass bereits nach dem alten „DAV-Abkommen“ galt. Im Ergebnis wird damit sämtliches Erhöhungspotential, das die Gebührenstrukturreform gerade im Bereich der Geschäftsgebühr vorsah, zunichte gemacht.

Der Abschluss einer HUK-Coburg-Gebührenvereinbarung sollte also sorgsam überlegt werden. Schließlich ist derzeit auch ohne Abkommen bei substantiierter Begründung der eigenen Kostenrechnung leicht eine Geschäftsgebühr mit einem Satz von 1,3 durchzusetzen. Zudem wird rein statistisch in jedem 7. bis 8. Fall eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG hinzukommen. Dementsprechend sind Gebührenvereinbarungen, die andere Haftpflichtversicherer (z. B. Allianz, DEVK, Öffentliche Versicherungen Oldenburg, VHV oder VGH) anbieten, deutlich günstiger. Eine aktuelle Aufstellung der verschiedenen Angebote finden Sie unter „www.verkehrsanwaelte.de“.

RA Stefan Peitscher, Geschäftsführer der RAK Hamm

UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2 ;GG Art. 12 Abs. 1

Klagebefugnis öffentlich-rechtlicher Kammern gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a. F.

BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 981/00 1. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Klagebefugnis von Steuerberaterkammern nach § 13 Abs. 2 UWG wegen einer Verletzung von Berufspflichten, die zugleich wettbewerbswidrig ist.
2. Zum Werberecht freiberuflich Tätiger.

BVerfG, B. v. 26.10.2004 – 1 BvR 981/00

Auszug aus der Pressemitteilung des BVerfG Nr. 100/2004 vom 16. November 2004: (Die Entscheidung ist im Volltext im Internet unter www.bverfg.de/entscheidungen abrufbar)

Die Beschwerdeführerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, ließ auf einem Straßenbahnwagen über dessen Länge neben ihrem Firmenlogo und ihrer Adresse die Aufschrift anbringen „Ihr Partner in Sachen Steuer- und Wirtschaftsberatung“ und „Ihr Dienstleistungszentrum im Herzen von …“. Die zuständige Steuerberaterkammer hatte mit ihrer zivilgerichtlichen Unterlas-sungsklage nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das damals noch in der Fassung des Gesetzes von 1998 galt und inzwischen durch das Gesetz von 2004 abgelöst worden ist, vor dem OLG Erfolg. Mit ihrer Vb rügt die Bf eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG.

In den Gründen der Entscheidung heißt es im Wesentlichen:
1. Die berufliche Außendarstellung eines freiberuflich Tätigen einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme seiner Dienste fällt in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, der die freie Berufsausübung schützt. Bei der Auslegung berufsbeschränkender Normen hat der Richter neben der Bedeutung des Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit den Vorrang des parlamentarischen Gesetzgebers zu beachten. Es ist primär Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, welche öffentlichen Aufgaben er auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts überträgt. Erweitern Gerichte Eingriffsmöglichkeiten, haben sie sich im Rahmen der Festlegungen zu halten, für die der parlamentarische Gesetzgeber die Verantwortung übernommen hat.

2. Das angegriffene Urteil steht mit Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG in Einklang, soweit das Gericht der Steuerberaterkammer die Klagebefugnis gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. zuerkannt hat.

Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Auffassung des OLG, dass die Steuerberaterkammer zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht auf solche Mittel beschränkt ist, die im Steuerberatergesetz (StBerG) ausdrücklich genannt sind. § 76 Abs. 2 StBerG zählt die Befugnisse der Steuerberaterkammern nur beispielhaft auf. Handlungsermächtigungen können sich daher auch aus anderen Bundesgesetzen, wie dem UWG, ergeben. Zwar sah § 13 UWG a.F. keine ausdrückliche Klagebefugnis für die Kammern vor, denen die freiberuflich Tätigen verpflichtend angehören. Die Wettbewerbsklage gegen Kammermitglieder ist in langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch für zulässig erachtet worden, da Verstöße gegen Berufspflichten häufig einen wettbewerbsrechtlichen Bezug haben, weil sie andere Marktteilnehmer benachteiligen. Die zivilgerichtliche Untersagungsverfügung habe gegenüber berufsrechtlichen Aufsichtsmaßnahmen nach dem StBerG eine höhere Effizienz, lasse aber die im Berufsrecht niedergelegten Rechte und Pflichten der Kammer und ihrer Mitglieder unverändert. Diese Auslegung erweitert die Eingriffsmöglichkeiten der Kammern gegenüber ihren Mitgliedern. Sie dient der Wahrung der Gesamtinteressen des Kammerverbundes und hält sich damit in den Grenzen, die die Verfassung der Rechtsprechung bei der Normauslegung setzt.
Bei der Anwendung auf den Einzelfall müssen die Gerichte anhand des verfassungsrechtlichen Maßstabs des Art. 12 Abs. 1 GG darüber entscheiden, wann das Vorgehen im Zivilrechtsweg angemessen ist und nicht unverhältnismäßig in die Berufsausübungsfreiheit der Kammermitglieder eingreift. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten kann es erforderlich sein, das Vorgehen der Kammer auf die Mittel des Aufsichtsrechts nach dem StBerG zu beschränken; denn diese sind aus der Sicht der Berufsangehörigen milder, weil sie nur bei einem Verschulden des Kammermitglieds angewandt werden dürfen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die vom OLG vorgenommene Gesetzesauslegung verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Verfolgung von Verstößen gegen Berufspflichten, die zugleich Wettbewerbsverstöße zur Folge haben, liegt im Interesse aller Kammerangehörigen. Den Zivilgerichten kommt insoweit die Aufgabe zu, die Berufspflichten auf ihre Übereinstimmung mit dem ermächtigenden Gesetz und insbesondere mit der Verfassung zu prüfen. Die Kammern können den Zivilgerichten diese Prüfpflicht nicht abnehmen.

3. Die Bewertung der Straßenbahnwerbung als unlauter verletzt hingegen die Bf in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.

Werbung als Teil beruflicher Betätigung ist auch dem Steuerberater grundsätzlich erlaubt. Als berufswidrig kann Werbung von der Kammer unterbunden werden, wenn das Verhalten den Rückschluss nahe legt, der mit diesen Mitteln Werbende werde nicht Gewähr dafür bieten, aus Rücksicht auf die Steuerrechtspflege und die Interessen seiner Mandanten das persönliche Gewinnstreben zurückzustellen. Das Gebot der Sachlichkeit verlangt nicht, sich auf die Mitteilung nüchterner Fakten zu beschränken. Information über die Art der beabsichtigten Zusammenarbeit oder über die Atmosphäre, die bei der Erbringung der Dienstleistungen angestrebt wird, befriedigen ein legitimes Informationsbedürfnis der Nachfrager. Allein aus dem Umstand, dass eine Berufsgruppe ihre Werbung anders als bisher üblich gestaltet, kann nicht gefolgert werden, dass dies berufswidrig wäre.

Diesen Grundsätzen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Nach Auffassung des OLG dürfen Steuerberater zwar auf einer Straßenbahn werben, die Werbung müsse aber schon ihrer Art und Größe nach von der üblichen Straßenbahnwerbung verschieden gestaltet werden. Diese Argumentation schränkt die Möglichkeiten der Präsentation ein, ohne einen Bezug zu den hiermit verbundenen Gefährdungen für das berufliche Verhalten und das Bild der Berufsangehörigen in der Öffentlichkeit herzustellen. Eine solche Beschränkung ist unverhältnismäßig und lässt sich auch nicht mit dem Inhalt der Werbeaussage begründen. Der Zusatz „Ihr Partner in Sachen …“ kennzeichnet die beabsichtigte Berufsausübung als partnerschaftlich. Dies steht mit den Berufspflichten des StBerG in Einklang.

Anmerkung der Redaktion:
Die Entscheidung gilt entsprechend für die wettbewerbsrechtliche Klagebefugnis einer Rechtsanwaltskammer gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG n. F., die bereits vom BGH in ständiger Rechtsprechung bejaht wurde (vgl. BGH NJW 2002, 2039). Die hiergegen in der Kommentarliteratur verschiedentlich erhobenen Einwände (z. B. Eylmann in Henssler/Prütting, § 43 b Rdnr. 83) dürften sich damit erledigt haben.

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