Einbeziehung nicht anhängiger Gegenstände in gerichtlichen Vergleich
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.05.2005 – 4 W 32/05 Fundstelle: RVGreport 2005, S. 305 f. Werden in einem gerichtlichen Vergleich nicht anhängige Ansprüche mit verglichen, erhält der RA für den nicht anhängigen Teilgegenstand zusätzlich eine 15/10-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG unter Beachtung der Regelung des § 15 Abs. 3 RVG.