ArbGG §§ 12 a I 1, 46 II, 54 I 1; RVG § 11; RVG VV Teil 3 Vorb. 3, Nr. 3104 I Nr. 1; ZPO §§ 128 II, 278 VI
Rechtsanwaltsgebühren im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren – Terminsgebühr bei schriftlicher Vergleichsfeststellung
BAG, Beschl. v. 20.06.2006 – 3 AZB 78/05 (LAG Rheinland-Pfalz) Fundstelle: NJW 2006, 3022 f.
Wird im Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten ein Vergleich geschlossen, so entsteht eine Terminsgebühr. Nr. 3104 I Nr. 1 RVG VV stellt auf den Vergleichsabschluss in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ab. Unerheblich ist, ob der Vergleich in mündlicher Verhandlung protokolliert ist oder schriftlich nach § 278 VI ZPO festgestellt wird.²
Einigungsgebühr bei wechselseitigem Unterhaltsverzicht
OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.06.2006 – 6 WF 103/06 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 384 f. Die Mitwirkung des Anwalts bei der Vereinbarung eines wechselseitigen Unterhaltsverzichts zwischen Ehegatten löst eine Einigungsgebühr nach VV 1000 zum RVG aus.
Einigungsgebühr im Kündigungsschutzprozess
LAG Düsseldorf, Beschl. v. 06.06.2006 – 16 Ta 307/06 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 385 Einigen sich die Parteien eines Kündigungsschutzprozesses außergerichtlich auf eine Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses und nimmt dann der Kläger seine Kündigungsschutzklage zurück, entsteht den an der Einigung mitwirkenden Prozessbevollmächtigten eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG.
Zulässigkeit des Führens der Bezeichnung „Spezialist für Miet- und Immobilienrecht“
AGH NW, Beschl. v. 02.06.2006 – 2 ZU 16/05 Gegen das Führen des Zusatzes „Spezialist“ für einen bestimmten, eng umgrenzten Bereich innerhalb der bestehenden Fachanwaltschaft „Miet- und Wohnungseigentumsrecht“ mögen keine Bedenken bestehen, wenn auch die Kenntnisse auf dem angegebenen Spezialgebiet deutlich über den besonderen Kenntnissen liegen müssen, die in den jeweiligen Bereichen der Fachgebiete, für die Fachanwaltschaften eingerichtet sind, gefordert werden. Die Bezeichnung „Spezialist für Miet- und Immobilienrecht“ ist als Bezeichnung aber zu weit gefasst und mithin für das rechtsuchende Publikum irreführend.
Zulässigkeit des Führens der Bezeichnung „Spezialist für Miet- und Immobilienrecht“
AGH NW, Beschl. v. 02.06.2006 – 2 ZU 16/05 Gegen das Führen des Zusatzes „Spezialist“ für einen bestimmten, eng umgrenzten Bereich innerhalb der bestehenden Fachanwaltschaft „Miet- und Wohnungseigentumsrecht“ mögen keine Bedenken bestehen, wenn auch die Kenntnisse auf dem angegebenen Spezialgebiet deutlich über den besonderen Kenntnissen liegen müssen, die in den jeweiligen Bereichen der Fachgebiete, für die Fachanwaltschaften eingerichtet sind, gefordert werden. Die Bezeichnung „Spezialist für Miet- und Immobilienrecht“ ist als Bezeichnung aber zu weit gefasst und mithin für das rechtsuchende Publikum irreführend.
2.
Erteilt der Prozessbevollmächtigte dem Terminsvertreter einen solchen Vertretungsauftrag hingegen im Namen des Mandanten, liegt ein Verstoß nach § 49 b Abs. 1 BRAO vor, wenn der Terminsvertreter die Vertretung zu geringeren als den in § 53 BRAGO bzw. Nr. 3401, 3402 VV RVG vorgesehenen Gebühren übernehmen soll.