VV RVG Nr. 3104, Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var.

Voraussetzungen einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV

 

 

 

1.      Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV entsteht auch dann, wenn zwar kein Termin stattgefunden hat, der Anwalt jedoch ohne Beteiligung des Gerichts an Gesprächen mitgewirkt hat, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet waren (vgl. Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV).4

 

2.      Eine Terminsgebühr wegen einer außergerichtlichen Besprechung nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV setzt ein Gespräch des Anwalts voraus, dessen konkretes Ziel die Erledigung des Verfahrens ist. Dabei müssen beide Seiten dieses konkrete Gesprächsziel verfolgen. Das Interesse lediglich eines Gesprächspartner an einer Erledigung des Verfahrens reicht nicht aus (Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.12.2005 - 15 W 55/05, JurBüro 2006, 192 ff.).4

 

3.      Die Beweislast für konkrete Umstände, nach denen eine anwaltliche Besprechung mit dem Ziel und Inhalt der Erledigung des Verfahren geführt worden ist, trägt derjenige, der die Terminsgebühr zur Erstattung geltend macht (Anschluss an OLG Koblenz, Beschl. v. 06.06.2005 – 14 W 366/05, AGS 2005, 411 = NJW 2005, 2162).4

 

4 Leitsatz der Schriftleitung der AGS

BRAO § 59 k; UWG § 4 Nr. 11; GmbHG § 4; ZPO §§ 91 a, 522 II Nr. 2, 3

Firmierung einer Anwaltskanzlei als „Rechtsanwalts GmbH“

OLG Rostock, Beschl. v. 12.12.2006 – 2 U 31/06 Fundstelle: NJW 2007, S. 1473 f. Die gem. § 59 k I 1 BRAO geforderte Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ ist auch in der gebräuchlicheren Form „Rechtsanwalts GmbH“ zulässig.

BRAO § 49 b Abs. 2; GG Art. 12

Verfassungswidrigkeit des Verbots von Erfolgshonoraren

BVerfG, Beschl. v. 12.12.2006 – 1 BvR 2576/04 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 179 f. 1. § 49 b Abs. 2 BRAO in der Fassung vom 02.09.1994 und § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO in der Fassung vom 05.05.2004 sind nach Maßgabe der Gründe insoweit mit Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als sie keine Ausnahme vom Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare vorsehen.

2. Sie können bis zur Neuregelung weiter angewendet werden. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 30.06.2008 eine Neuregelung zu treffen.

Die unberechtigte Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung begründet nicht ohne weiteres einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch des in Anspruch Genommenen hinsichtlich der für die außergerichtliche Abwehr des Anspruchs aufgewendeten Anwaltskosten.

BGB §§ 280 Abs. 1 S. 1, 311 Abs. 2 Nr. 3, 677, 823 Abs. 1, 826; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1

Kein genereller Kostenerstattungsanspruch für außerprozessuale Rechtsanwaltskosten zur Abwehr unberechtigter Forderung

BGH, Urt. v. 12.12.2006 – VI ZR 224/05 Fundstelle: AGS 2007, S. 267 ff. Die unberechtigte Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung begründet nicht ohne weiteres einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch des in Anspruch Genommenen hinsichtlich der für die außergerichtliche Abwehr des Anspruchs aufgewendeten Anwaltskosten.

 1.  Eine aufwandsangemessene Zeithonorarvereinbarung verletzt auch bei einem Strafverteidigerhonorar weder das Sittengesetz, noch ist es nach § 4 Abs. 4 S. 1 RVG (früher        § 3 Abs. 3 S. 1 BRAGO) herabzusetzen (Abgrenzung zu BGHZ 162, 98 = NJW 2005, 2142).1   2.  Handschriftliche Aufzeichnungen des Rechtsanwalts im Rahmen einer „Zeiterfassung zur Honorarberechnung“ sind Privaturkunden i. S. v. § 416 ZPO, die zunächst den Beweis dafür begründen, dass der Rechtsanwalt als ihr Aussteller diese Aufzeichnungen getätigt hat. In Verbindung mit den Bekundungen des Rechtsanwalts im Rahmen seiner Parteivernehmung können sie den Beweis der abgerechneten Stunden erbringen.1   3.  Das erkennende Gericht ist nicht an das Ergebnis des nach § 3 Abs. 3 S. 2 BRAGO (§ 4 Abs. 4 S. 2 RVG) einzuholenden Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gebunden.1   4.  Bei der Beurteilung des Stundensatzes gerade in Strafsachen sind neben den Gemeinkosten die Reputation und Qualifikation des Anwalts heranzuziehen.1  1 Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG § 4 (BRAGO § 3), BGB § 138

Angemessenheit einer Zeitvergütung; Stundenaufschriebe des Rechtsanwalts als Privaturkunden

OLG Hamm, Urt. v. 05.12.2006 – 28 U 31/05 Fundstelle: AGS 2007, S. 550 ff.

 

 

1.  Eine aufwandsangemessene Zeithonorarvereinbarung verletzt auch bei einem Strafverteidigerhonorar weder das Sittengesetz, noch ist es nach § 4 Abs. 4 S. 1 RVG (früher        § 3 Abs. 3 S. 1 BRAGO) herabzusetzen (Abgrenzung zu BGHZ 162, 98 = NJW 2005, 2142).1

 

2.  Handschriftliche Aufzeichnungen des Rechtsanwalts im Rahmen einer „Zeiterfassung zur Honorarberechnung“ sind Privaturkunden i. S. v. § 416 ZPO, die zunächst den Beweis dafür begründen, dass der Rechtsanwalt als ihr Aussteller diese Aufzeichnungen getätigt hat. In Verbindung mit den Bekundungen des Rechtsanwalts im Rahmen seiner Parteivernehmung können sie den Beweis der abgerechneten Stunden erbringen.1

 

3.  Das erkennende Gericht ist nicht an das Ergebnis des nach § 3 Abs. 3 S. 2 BRAGO (§ 4 Abs. 4 S. 2 RVG) einzuholenden Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gebunden.1

 

4.  Bei der Beurteilung des Stundensatzes gerade in Strafsachen sind neben den Gemeinkosten die Reputation und Qualifikation des Anwalts heranzuziehen.1

 

1 Leitsatz der Schriftleitung der AGS

1.Eine nach Vorbemerkung 3 III Variante 3 VV RVG außergerichtlich entstandene Terminsgebühr ist nicht im Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO festzusetzen. 2.Ist nach einer behaupteten Vereinbarung der Parteien der Mahnbescheidsantrag zurückzunehmen, wurde lediglich ein Verzicht auf die Weiterverfolgung des geltend gemachten Anspruchs vereinbart, der wegen Nr. 1000 I 1 Halbs. 2 VV RVG eine Einigungsgebühr nicht auslösen kann.

RVG § 11 I; RVG VV Vorb. 3 III

Terminsgebühr bei richterlicher Mediation

OLG Hamm, Beschl. v. 23.06.2006 – 23 W 246/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 2499 Die richterliche Mediation zur Streitbeilegung eines anhängigen Verfahrens lässt eine Terminsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 III VV RVG entstehen.1

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