BORA § 10 Abs. 1 S. 1-3

Erforderliche Namensangaben bei Verwendung des Zusatzes „& Kollegen“ im Briefbogen

BVerfG, Beschl. v. 20.11.2007 – 1 BvR 2482/07- (BGH, Beschl. v. 13.08.2007 – AnwZ (B) 51/06; AGH NW, Beschl. v. 07.04.2006 – 2 ZU 17, 18/05)
Fundstelle: NJW 2008, S. 502 f.t

 

1.    § 10 Abs. 1 S. 3 BORA verlangt die namentliche Angabe mindestens einer der Kurzbezeichnung entsprechenden Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auch dann, wenn es an einer Namensnennung in der Kurzbezeichnung fehlt.3  

 

2.     Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Annahme, dass der namensneutrale Begriff „& Kollegen“ eine Aussage über die Anzahl aktiv tätiger  Rechtsanwälte in der Kanzlei enthält.3

3 Leitsatz des Verfassers des KammerReports

 

Anmerkung:

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt mit diesem Beschluss die vorangegangenen Entscheidungen des BGH und AGH NW, denen ein belehrender Hinweis der RAK Hamm zu Grunde lag. Dieser war zwei Rechtsanwälten erteilt worden, die in der Kopfleiste ihrer Kanzleibriefbögen die Bezeichnung „A, B & Kollegen“ verwendeten, ohne noch mindestens zwei weitere Berufsträger neben den Rechtsanwälten A und B namentlich auf ihren Kanzleibriefbögen zu benennen.

Das BVerfG hat die gegen den Beschluss des BGH gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, aber in den Gründen ausgeführt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, dass mit Blick auf § 10 Abs. 1 S. 3 BORA aus dem in der Kurzbezeichnung verwendeten Zusatz „& Kollegen“ gefolgert werde, dass aufgrund der ebenfalls genannten Namen der Beschwerdeführer mindestens vier Rechtsanwälte in der Kanzlei tätig sein müssten. § 10 Abs. 1 S. 3 BORA verlange aber die namentliche Angabe mindestens einer der Kurzbezeichnung entsprechenden Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auch dann, wenn es an einer Namensnennung in der Kurzbezeichnung fehle. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden auch nicht gegen die Annahme, dass der namensneutrale Begriff „& Kollegen“ eine Aussage über die Anzahl aktiv tätiger Rechtsanwälte in der Kanzlei enthalte. Das insoweit bestehende Interesse der Rechtsuchenden an einer zutreffenden Information sei ein gewichtiger Belang des Gemeinwohls und rechtfertige den Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung.

BORA § 10 Abs. 1 S. 1-3

Erforderliche Namensangaben bei Verwendung des Zusatzes „& Kollegen“ im Briefbogen

BVerfG, Beschl. v. 20.11.2007 – 1 BvR 2482/07- (BGH, Beschl. v. 13.08.2007 – AnwZ (B) 51/06; AGH NW, Beschl. v. 07.04.2006 – 2 ZU 17, 18/05)
Fundstelle: NJW 2008, S. 502 f.t

 

 

1.     § 10 Abs. 1 S. 3 BORA verlangt die namentliche Angabe mindestens einer der Kurzbezeichnung entsprechenden Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auch dann, wenn es an einer Namensnennung in der Kurzbezeichnung fehlt.3  

 

2.     Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Annahme, dass der namensneutrale Begriff „& Kollegen“ eine Aussage über die Anzahl aktiv tätiger Rechtsanwälte in der Kanzlei enthält.3

 

 

 3 Leitsatz des Verfassers des KammerReports

 
Anmerkung:

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt mit diesem Beschluss die vorangegangenen Entscheidungen des BGH und AGH NW, denen ein belehrender Hinweis der RAK Hamm zu Grunde lag. Dieser war zwei Rechtsanwälten erteilt worden, die in der Kopfleiste ihrer Kanzleibriefbögen die Bezeichnung „A, B & Kollegen“ verwendeten, ohne noch mindestens zwei weitere Berufsträger neben den Rechtsanwälten A und B namentlich auf ihren Kanzleibriefbögen zu benennen.

 

Das BVerfG hat die gegen den Beschluss des BGH gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, aber in den Gründen ausgeführt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, dass mit Blick auf § 10 Abs. 1 S. 3 BORA aus dem in der Kurzbezeichnung verwendeten Zusatz „& Kollegen“ gefolgert werde, dass aufgrund der ebenfalls genannten Namen der Beschwerdeführer mindestens vier Rechtsanwälte in der Kanzlei tätig sein müssten.                      § 10 Abs. 1 S. 3 BORA verlange aber die namentliche Angabe mindestens einer der Kurzbezeichnung entsprechenden Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auch dann, wenn es an einer Namensnennung in der Kurzbezeichnung fehle. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden auch nicht gegen die Annahme, dass der namensneutrale Begriff „& Kollegen“ eine Aussage über die Anzahl aktiv tätiger Rechtsanwälte in der Kanzlei enthalte. Das insoweit bestehende Interesse der Rechtsuchenden an einer zutreffenden Information sei ein gewichtiger Belang des Gemeinwohls und rechtfertige den Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung.

1.  Dem für das selbständige Beweisverfahren bestellten Verfahrensbevollmächtigten fällt für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Ortstermins eine 1,2 Terminsgebühr an.  2.  Diese Terminsgebühr ist nicht auf die im Hauptsacheverfahren entstehende Terminsgebühr anzurechnen.Leitsatz des Rezensenten des RVGReports   

VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3; Nr. 3104

Terminsgebühr für Wahrnehmung des Ortstermins des gerichtlichen Sachverständigen

OLG Dresden, Beschl. v. 16.11.2007 – 3 W 1330/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 349 f.

1.  Dem für das selbständige Beweisverfahren bestellten Verfahrensbevollmächtigten fällt für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Ortstermins eine 1,2 Terminsgebühr an.

 2.  Diese Terminsgebühr ist nicht auf die im Hauptsacheverfahren entstehende Terminsgebühr anzurechnen.

Leitsatz des Rezensenten des RVGReports

 

 

1. Leitet der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte einer Partei neben der Rechtsmitteleinlegung auch ein Schreiben des Vorsitzenden der Berufungskammer an seine Partei weiter, wonach die Berufung unzulässig ist, weil sie nicht durch einen bei dem LAG postulationsfähigen Vertreter eingelegt ist, so entsteht durch die Weiterleitung dieses Schreibens keine gesonderte Anwaltsgebühr. Es handelt sich vielmehr um eine Neben- und Abwicklungstätigkeit im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der ersten Instanz. 2. Jede Prozesspartei ist aus dem Prozessrechtsverhältnis verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer rechtlichen Belange vereinbaren lässt. 3. Danach ist der Berufungsbeklagte zwar im Normalfall berechtigt, einen Prozessbevollmächtigten bereits dann einzuschalten, wenn die Berufung eingelegt ist. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn er durch ein Schreiben des Vorsitzenden der Berufungskammer des LAG da- rüber unterrichtet ist, dass die eingelegte Berufung mangels ordnungsgemäßer Vertretung im Berufungsverfahren unzulässig ist. Orientierungssatz der Richterinnen und Richter des BAG

ZPO § 91; RVG §§ 15 I, 16 Nrn. 13 und 15, 19 I 1 und 2

Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten

BAG, Beschl. v. 14.11.2007 – 9 AZB 36/07 (LAG Hamburg)
Fundstelle: NJW 2008, S. 1340  f.

1.

Leitet der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte einer Partei neben der Rechtsmitteleinlegung auch ein Schreiben des Vorsitzenden der Berufungskammer an seine Partei weiter, wonach die Berufung unzulässig ist, weil sie nicht durch einen bei dem LAG postulationsfähigen Vertreter eingelegt ist, so entsteht durch die Weiterleitung dieses Schreibens keine gesonderte Anwaltsgebühr. Es handelt sich vielmehr um eine Neben- und Abwicklungstätigkeit im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der ersten Instanz.

2.
Jede Prozesspartei ist aus dem Prozessrechtsverhältnis verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer rechtlichen Belange vereinbaren lässt.

3.
Danach ist der Berufungsbeklagte zwar im Normalfall berechtigt, einen Prozessbevollmächtigten bereits dann einzuschalten, wenn die Berufung eingelegt ist. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn er durch ein Schreiben des Vorsitzenden der Berufungskammer des LAG da-
rüber unterrichtet ist, dass die eingelegte Berufung mangels ordnungsgemäßer Vertretung im Berufungsverfahren unzulässig ist.

Orientierungssatz der Richterinnen und Richter des BAG

Die Ausnahmeregelung nach Anlage 1 zum RVG Vorb. 4 III 2 setzt das Erscheinen des Rechtsanwalts zum anberaumten Termin voraus, das heißt seine körperliche Anwesenheit als Verteidiger im Gerichtsgebäude mit dem Ziel der Teilnahme an der Hauptverhandlung. Dass er auf dem Wege zum Gericht war, genügt nicht.1 Leitsatz der Redaktion der NJW

RVG Anlage 1 Vorb. 4 III

Keine Terminsgebühr bei abgebrochener Anreise

OLG München, Beschl. v. 13.11.2007 – 1 Ws 986/07
Fundstelle: NJW 2008, S. 1607

Die Ausnahmeregelung nach Anlage 1 zum RVG Vorb. 4 III 2 setzt das Erscheinen des Rechtsanwalts zum anberaumten Termin voraus, das heißt seine körperliche Anwesenheit als Verteidiger im Gerichtsgebäude mit dem Ziel der Teilnahme an der Hauptverhandlung. Dass er auf dem Wege zum Gericht war, genügt nicht.1

Leitsatz der Redaktion der NJW

Pflicht zum Hinweis auf Mandatsbeziehungen zum Gegner der Partei

Hinweispflicht aus dem Anwaltsvertrag

BGH, Urteil vom 08.11.2007 – IX ZR 5/06 = BeckRS 2008, 02280
Fundstelle: NJW-Spezial 2008, S. 159

Wird eine Kanzlei häufig von dem Gegner der Partei, die ihr ein neues Mandat anträgt, beauftragt, so muss sie auch dann auf diesen Umstand hinweisen, wenn ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang mit den vom Gegner erteilten Mandaten nicht besteht.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

Dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (Fortführung von BGH Urt. v. 18.01.2005 – VI ZR 73/04).Leitsatz des Gerichts  

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