BGB §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 3; RVG VV Nr. 2400 a. F. (Nr. 2300 n. F.), Vorbem. 3 Abs. 4

Ersatzfähigkeit vorgerichtlicher Anwaltskosten; keine Pflicht zu sofortigem Klageauftrag

OLG Celle, Urt. v. 25.10.2007 – 13 U 146/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 161 ff.

1.
Der Gläubiger ist berechtigt, zur außergerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche einen Anwalt zunächst mit seiner außergerichtlichen Vertretung zu beauftragen; er muss sich nicht darauf verweisen lassen, er hätte sofort Klageauftrag erteilen können. Daher ist – sofern ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch besteht – die außergerichtliche Geschäftsgebühr zu ersetzen.

2.
Wird im Kostenfestsetzungsverfahren die Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV ohne Anrechnung der Geschäftsgebühr festgesetzt, so kann später die Geschäftsgebühr  nur noch in Höhe des anrechnungsfreien Teils als Schadenersatz verlangt werden.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

KostO § 100 Abs. 3 S. 1

Geschäftswert eines Verfahrens auf Zuweisung der Ehewohnung

OLG Köln, Beschl. v. 22.10.2007 – 27 WF 174/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 41

Im Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung ist der Jahresmietwert anzusetzen. Das gilt auch für ein während der Trennung eingeleitetes Verfahren auf vorläufige Wohnungszuweisung.4

EMRK Art. 8, 35 I, 41

Durchsuchung und Beschlagnahme elektronisch gespeicherter Daten in einer Anwaltskanzlei

EGMR, Urt. vom 16.10.2007 – 74336/01 (Wieser u. Bicos Beteiligungen GmbH/Österreich)1.  Mit der Durchsuchung und Beschlagnahme von elektronisch gespeicherten Daten in der Kanzlei des Beschwerdeführers zu 1 haben die Behörden in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihrer „Korrespondenz“ i. S. von Art. 8 EMRK eingegriffen.1

2.  Bei Prüfung der Frage, ob der Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war (Art. 8 II EMRK), kommt es unter anderem darauf an, ob das Recht und die Praxis des beklagten Staats angemessene und wirksame Garantien gegen Missbrauch und Willkür vorsehen.1

 3.  Das ist nach der österreichischen StPO unbestritten der Fall. Doch haben die mit der Durchsuchung und Beschlagnahme der Daten beauftragten Beamten einige der verfahrensrechtlichen Sicherungen, die Missbrauch und Willkür verhindern und das Recht des Anwalts auf Verschwiegenheit schützen sollen, nicht beachtet. Insoweit waren Durchsuchung und Beschlagnahme zum verfolgten berechtigten Ziel – Verhütung von Straftaten – nicht verhältnismäßig.1

4.  Wenn er eine Verletzung der Konvention festgestellt hat, kann der Gerichtshof dem Beschwerdeführer nur solche Kosten und Auslagen für das Verfahren vor den
     staatlichen Behörden ersetzen, die notwendig waren, um die Verletzung der Konvention zu verhindern oder wiedergutzumachen, und die der Höhe nach angemessen sind.
 

Leitsatz des Bearbeiters der NJW

 

 Geht ein Verfügungsbeklagter im Rahmen eines gerichtlich geschlossenen Vergleichs weitergehende Verpflichtungen wie z. B. ein Vertragsstrafeversprechen ein, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung waren, entsteht eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG. Die Ausnahmeregelung der Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VV RVG greift nicht ein.² 2 Leitsatz des Gerichts

VV RVG Nr. 1000

Einigungsgebühr bei Anerkenntnis mit Vertragsstrafeversprechen

OLG Celle, Beschl. v. 15.10.2007 – 2 W 93/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 25 f.

 

Geht ein Verfügungsbeklagter im Rahmen eines gerichtlich geschlossenen Vergleichs weitergehende Verpflichtungen wie z. B. ein Vertragsstrafeversprechen ein, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung waren, entsteht eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG. Die Ausnahmeregelung der Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VV RVG greift nicht ein.²

2 Leitsatz des Gerichts

BRAO §§ 49 b Abs. 5, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2

Beweislast des Mandanten für Hinweispflichtverletzung des Rechtsanwalts

BGH, Urt. v. 11.10.2007 – IX ZR 105/06 (LG Braunschweig)
Fundstelle: NJW 2008, S. 371 f.

Den Mandanten trifft die Beweislast dafür, dass der Rechtsanwalt seiner Hinweispflicht aus § 49 Abs. 5 BRAO nicht nachgekommen ist. Der Anwalt muss allerdings konkret darlegen, in welcher Weise er belehrt haben will.²

 

2 Leitsatz des Gerichts

Wird in einem Rechtsstreit eine Einigung über die dort anhängige Klageforderung und über eine in einem anderen Rechtsstreit anhängige weitere Forderung durch Vergleich geschlossen, so fällt den hieran mitwirkenden Prozessbevollmächtigten eine einheitliche 1,0 Einigungsgebühr nach der Summe der Werte der einzelnen Gegenstände an.6 6 Leitsatz des Verfassers des RVGReports 

Ist bei der im Rechtsstreit obsiegenden Partei zuvor bereits eine Geschäftsgebühr angefallen, hindert das die Festsetzung der 1,3-fachen Verfahrensgebühr nach §§ 103, 104 ZPO nicht. Wenn die Geschäftsgebühr weder tituliert noch ausgeglichen ist.³ 3 Leitsatz des Gerichts

RVG VV Nr. 1000, 1003; RVG § 15 Abs. 3

Einigungsgebühr bei Einbeziehung anderweitig anhängiger Gegenstände

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.10.2006 – 4 W 96/06 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 385

Wird in einem Rechtsstreit eine Einigung über die dort anhängige Klageforderung und über eine in einem anderen Rechtsstreit anhängige weitere Forderung durch Vergleich geschlossen, so fällt den hieran mitwirkenden Prozessbevollmächtigten eine einheitliche 1,0 Einigungsgebühr nach der Summe der Werte der einzelnen Gegenstände an.6

 6 Leitsatz des Verfassers des RVGReports

 

Unterkategorien

Seite 257 von 331