ZPO § 91; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300
Keine teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Anwaltswechsel
AG Saarbrücken, Beschl. v. 04.04.2008 – 37 C 1209/06
Fundstelle: AGS 2008, S. 365 f.
Für die Anrechnung der Geschäftsgebühr ist es ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten oder ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist. Eine teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr scheidet jedoch grundsätzlich dann aus, wenn die außergerichtliche Geschäftsgebühr nicht bei demjenigen Rechtsanwalt angefallen ist, welcher die Verfahrensgebühr in Ansatz bringen möchte. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn auf Grund der Umstände des Einzelfalls eine Umgehung der Anrechnungsvorschrift festzustellen ist.4
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
BRAO §§ 116 S. 2, StPO § 304 Abs. 3 S. 2
Keine sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung des Anwaltsgerichtshofs
BGH, Beschl. v. 31.03.2008, AnwSt (B) 15/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 280
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls
BGH, Beschl. vom 31.03.2008 – AnwZ (B) 8/07 = BeckRS 2008, 11804
Fundstelle: NJW-Spezial 2008, S. 702 f.
Zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls genügt es nicht, dass ein Anwalt bezüglich einzelner bekannt gewordener Forderungen eine Schuldtilgung oder Stundungsvereinbarung nachweist. Dies gilt vor allem, wenn Zahlungen weitgehend nicht vom Anwalt selbst, sondern von Dritten bewirkt worden sind.
Leitsatz des Gerichts
RVG VV Nrn. 3309, 3400; ZPO §§ 91, 788
Verfahrensgebühr für Zustellung durch einen anderen Rechtsanwalt
OLG Celle, Beschl. v. 27.03.2008 – 23 W 31/08
Fundstelle: AGS 2008, S. 283 f.
1. Für die anwaltliche Zustellung einer einstweiligen Verfügung entsteht eine Verfahrensgebühr in Höhe von 0,3 nach Nr. 3309 VV.4
2. Muss eine einstweilige Verfügung unverzüglich zugestellt werden und ist dies nur im Wege der anwaltlichen Zustellung möglich, sind auch die Kosten einer anwaltlichen Zustellung erstattungsfähig.4
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
RVG § 14 Abs. 2; BRAO § 49 b
Fehlendes Gebührengutachten führt zur Aufhebung und Zurückverweisung
OLG Brandenburg, Urt. v. 18.03.2008 – 6 U 86/07 Fundstelle: AGS 2009, S. 315
Unterlässt das erstinstanzliche Gericht die nach § 14 Abs. 2 RVG gebotene Einholung eines Sachverständigengutachtens, führt dies zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Leitsatz der Schriftleitung dser AGS