Bei einem inhaltsgleichen gegen mehrere Beklagte gerichteten Unterlassungsbegehren handelt es sich nicht um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit; das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr Organ in Anspruch genommen werden.4  Leitsatz der Schriftleitung der AGS 

Bei einem inhaltsgleichen gegen mehrere Beklagte gerichteten Unterlassungsbegehren handelt es sich nicht um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit; das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr Organ in Anspruch genommen werden.4 Leitsatz der Schriftleitung der AGS 

BRAGO § 6 Abs. 1 S. 1 (RVG VV Nr. 1008)

Verschiedene Gegenstände bei Unterlassungsansprüchen gegen mehrere Beklagte

BGH, Beschl. v. 15.04.2008 – X ZB 12/06
Fundstelle: AGS 2008, S. 327 ff.

Bei einem inhaltsgleichen gegen mehrere Beklagte gerichteten Unterlassungsbegehren handelt es sich nicht um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit; das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr Organ in Anspruch genommen werden.4

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

BRAGO § 6 Abs. 1 S. 1 (RVG VV Nr. 1008)

Verschiedene Gegenstände bei Unterlassungsansprüchen gegen mehrere Beklagte

BGH, Beschl. v. 15.04.2008 – X ZB 12/06
Fundstelle: AGS 2008, S. 327 ff.

Bei einem inhaltsgleichen gegen mehrere Beklagte gerichteten Unterlassungsbegehren handelt es sich nicht um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit; das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr Organ in Anspruch genommen werden.4

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

BRAGO § 6 Abs. 1 S. 1

Voraussetzungen für den Anfall der Gebührenerhöhung bei Unterlassungsbegehren

BGH, Beschl. vom 15.04.2008 – X ZB 12/06
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 337 f

 

Bei einem inhaltsgleichen gegen mehrere Beklagte gerichteten Unterlassungsbegehren handelt es sich nicht um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit; das gilt auch dann, wenn eine juristische Person und ihr Organ in Anspruch genommen werden.

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

BRAGO § 6 Abs. 1 S. 1

Voraussetzungen für den Anfall der Gebührenerhöhung bei Unterlassungsbegehren

 

BGH, Beschl. vom 15.04.2008 – X ZB 12/06
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 337 f.

Bei einem inhaltsgleichen gegen mehrere Beklagte gerichteten Unterlassungsbegehren handelt es sich nicht um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit; das gilt auch dann, wenn eine juristische Person und ihr Organ in Anspruch genommen werden.

Leitsatz des Gerichts

 

 

1.      Für die gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereichte Schutzschrift mit Sachvortrag erhält der mit der Vertretung im erwarteten Eilverfahren betraute Rechtsanwalt die 1,3-fache Gebühr nach Nr. 3100 VV.4 2.      Die Gebühr ist auch zu erstatten, wenn der Verfügungsantrag bei Gericht eingeht und später wieder zurückgenommen wird.4  Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG VV Nr. 3100, 3101, 3403

Volle Verfahrensgebühr für Schutzschrift

BGH, Beschl. v. 13.03.2008 – I ZB 20/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 274 ff.

1.      Für die gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereichte Schutzschrift mit Sachvortrag erhält der mit der Vertretung im erwarteten Eilverfahren betraute Rechtsanwalt die 1,3-fache Gebühr nach Nr. 3100 VV.4

2.      Die Gebühr ist auch zu erstatten, wenn der Verfügungsantrag bei Gericht eingeht und später wieder zurückgenommen wird.4

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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