RVG VV Nr. 2503, 2504; InsO § 305

Geschäftsgebühr bei Schuldenbereinigung

OLG Frankfurt, Beschl. vom 21.04.2008 – 20 W 394/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 387 f.

 

Schreibt ein Anwalt im Rahmen der Beratungshilfe den einzigen Gläubiger an, um die Höhe der Forderung zu erfahren, so erfüllt diese Tätigkeit die Voraussetzungen der Nr. 2604 (jetzt: 2504) VV auch dann nicht, wenn das Schreiben den Hinweis enthält, dass mit Hilfe der Insolvenzordnung eine Schuldenbereinigung durchgeführt werden sollte.³

Leitsatz des Gerichts