RVG VV Nr. 2300, 3100, Vorbem. 3 Abs. 4; ZPO §§ 103 ff.
Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren
BGH, Beschl. v. 16.07.2008 – IV ZB 24/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 354 f.
1. Die in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG geregelte teilweise Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf die im gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ist im Kostenfestsetzungsverfahren unabhängig davon zu berücksichtigen, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist.
2. Legt die erstattungspflichtige Partei im Kostenfestsetzungsverfahren nicht dar, wie hoch die teilweise zur Anrechnung stehende Geschäftsgebühr des gegnerischen Prozessbevollmächtigten ist, ist vom Anfall einer 1,3 Geschäftsgebühr auszugehen und deshalb ein Anteil von 0,65 dieser Gebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.
Leitsatz des Rezensenten des RVGReports
GG Art. 13 Abs. 1, Abs. 2, 14 Abs. 1; StPO § 97 Abs. 1
Durchsuchung einer Anwaltskanzlei und Beschlagnahme einer Handakte
BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 11.07.2008 - 2 BvR 2016/06
Fundstelle: NJW 2009, S. 281 f.
2. Die Auffassung der Gerichte, dass die Beziehung eines Nichtbeschuldigten zu einem Berufsgeheimnisträger nicht der Schutznorm des § 97 I StPO unterliegen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Leitsatz der Redaktion der NJW
VV RVG Nr. 3200, 3201; ZPO § 91 Abs. 1
Kostenerstattung bei unzulässiger Berufung
OLG München, Beschl. v. 20.06.2008 – 11 WF 857/08
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 464 f.
Legt eine Partei selbst in unzulässiger Weise Berufung ein, so führt ein Verwerfungsantrag des Berufungsbeklagtenvertreters nicht zu einem Erstattungsanspruch in Höhe einer 1,6 Verfahrensgebühr, es sei denn, der Antrag wird gestellt, nachdem das Gericht innerhalb einer angemessenen Frist keinen Verwerfungsbeschluss erlassen hat.
Leitsatz des Gerichts
RVG VV Nr. 2400 a. F.
Erstattungsfähigkeit vorprozessualer Anwaltskosten in Verkehrsunfallsachen
OLG Hamm, Urt. vom 19.06.2008 – 6 U 48/08
Fundstelle: AGS 2008 S. 518 ff.
1. Beauftragt nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte einen Anwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, so kann er in einem späteren Gerichtsverfahren den Ersatz der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten gem. Nr. 2400 VV (seit 30.06.2006: Nr. 2300 VV) beanspruchen, wenn nicht aufgrund konkreter Umstände bei der Mandatserteilung davon ausgegangen werden musste, dass der Versuch der außergerichtlichen Regulierung keine Erfolgsaussicht hat.
2. Im Verhältnis zum Schädiger ist der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung (einschließlich Feststellung) entspricht.
Leitsatz des Gerichts
ZPO §§ 103, 138; RVG VV 3104, 3202
Anfall und Festsetzbarkeit der Terminsgebühr für Besprechungen
BGH, Beschl. vom 11.06.2008 – XII ZB 11/06
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 348 f.
1. Die Terminsgebühr für Besprechungen kann auch dann anfallen, wenn in der konkreten Sache eine mündliche Verhandlung nicht (mehr) möglich ist, etwa nach Rücknahme der Berufung.
2. Eine durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes gem. § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen sind.
Leitsatz des Gerichts
Leitsatz des Rezensenten des RVGReports
BRAO § 43 a Abs. 4; BORA § 3
Wahrnehmung widerstreitender Interessen durch Treuhandtätigkeit
AnwG Hamburg, Beschl. v. 10.06.2008 – II AnwG 21/07 = BeckRS 2008, 24192
Fundstelle: NJW-Spezial 2008, S. 766 f.
Lässt sich ein Anwalt unwiderruflich von seinem Mandanten und der Gegenpartei anweisen, auf sein Anderkonto einen Betrag zur Sicherung des Anspruchs der Gegenpartei zu verwahren, verstößt er gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen.
Leitsatz des Gerichts