Die teilweise Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach der Vorbemerkung 3 IV RVG VV kann nur dann erfolgen, wenn derselbe Rechtsanwalt oder dieselbe Sozietät vorgerichtlich gegenüber dem späteren Prozessgegner tätig geworden ist. Wenn nach Beendigung der außergerichtlichen Tätigkeit zu einem Anwaltswechsel kommt, greift die Anrechnungsvorschrift nicht ein.Leitsatz des Gerichts