Der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts bei außergerichtlicher Tätigkeit richtet sich auch dann nach Nr. 2300 VV (und nicht nach Nr. 3309 VV), wenn die Tätigkeit Verhandlungen über den Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen betrifft. Für die Bemessung des der anwaltlichen Gebührenforderung zugrunde zu legenden Gegenstandswertes können insoweit die Grundsätze, die die Rspr. für die Wertbestimmung bei der einstweiligen Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen entwickelt hat, angewendet werden. Leitsatz der Schriftleitung der AGS   

VV RVG Nr. 2300

Rechtsanwaltsvergütung; außergerichtliche Tätigkeit

OLG Celle, Urt. v. 03.09.2008 – 3 U 70/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 63 f.

  1. Der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts bei außergerichtlicher Tätigkeit richtet sich auch dann nach Nr. 2300 VV (und nicht nach Nr. 3309 VV), wenn die Tätigkeit Verhandlungen über den Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen betrifft.
  2. Für die Bemessung des der anwaltlichen Gebührenforderung zugrunde zu legenden Gegenstandswertes können insoweit die Grundsätze, die die Rspr. für die Wertbestimmung bei der einstweiligen Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen entwickelt hat, angewendet werden.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

BerHG § 4 Abs. 1 S. 1

Zuständigkeit bei nachträglichem Antrag

KG, Beschl. v. 02.09.2009 – 1 AR 17/08 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 155 f.

Die Zuständigkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BerHG bestimmt sich auch dann nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Antragstellers zum Zeitpunkt des Antragseingangs, wenn Beratungshilfe erst nachträglich (§ 7 BerHG) beantragt wird und der Antragsteller zwischenzeitlich seinen Wohnsitz gewechselt hat.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

Die Berechnung einer 2,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG für die Regulierung eines Verkehrsunfalls, bei dem der Geschädigte stärksten Personenschaden erlitten hat und die über einen Zeitraum von knapp 12 Monaten eine Gesamtbearbeitungszeit von 24 Std. erforderten, ist nicht unbillig. Leitsatz des Verfassers des RVGreports

VV RVG Nr. 2300; RVG § 14 Abs. 2

2,5 Geschäftsgebühr bei Regulierung eines Verkehrsunfallschadens

AG Mannheim, Urt. v. 27.08.2008 – 14 C 138/08 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 99 f.

Die Berechnung einer 2,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG für die Regulierung eines Verkehrsunfalls, bei dem der Geschädigte stärksten Personenschaden erlitten hat und die über einen Zeitraum von knapp 12 Monaten eine Gesamtbearbeitungszeit von 24 Std. erforderten, ist nicht unbillig.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

FAO § 5 S. 1, MuSchG §§ 3, 6

Dreijahreszeitraum eines Fachanwaltsantrags

AGH NW, Beschl. vom 22.08.2008- 1 AGH 39/08
- noch nicht veröffentlicht -

Der Dreijahreszeitraum gemäß § 5 S. 1 FAO verlängert sich um die Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3, 6 MuSchG.

Leitsatz des Rezensenten des KammerReports

Anmerkung:

§ 5 S. 1 FAO bestimmt, dass die von dem Antragsteller im Rahmen eines Fachanwaltsantrags nachzuweisenden Fälle innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung in dem jeweiligen Fachgebiet bearbeitet worden sein müssen. Mit dem vorbezeichneten Beschluss hat der AGH NW nunmehr entschieden, dass § 5 S. 1 FAO zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Normen des Grundgesetzes dahingehend auszulegen sei, dass sich der Dreijahreszeitraum um den Zeitraum des Beschäftigungsverbots der §§ 3, 6 MuSchG von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, insgesamt also derzeit 14 Wochen, verlängere, wenn, wie in dem vorliegenden Fall, die Antragstellerin in dem Dreijahreszeitraum ein Kind zur Welt gebracht habe.

 

 

Die Anrechungsregelung der Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV (Kürzung um die Hälfte einer zuvor entstandenen Geschäftsgebühr) ist nicht anzuwenden, wenn der Erstattungsberechtigte vorprozessual von einem anderen Anwalt vertreten war. § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO gilt nur für den innerprozessualen Anwaltswechsel.  Leitsatz des Gerichts

VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 4300, 3100; ZPO § 91 Abs. 2 S. 2

Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Anwaltswechsel

OLG Koblenz, Beschl. v. 20.08.2008 – 14 W 524/08 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 151 f.

Die Anrechungsregelung der Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV (Kürzung um die Hälfte einer zuvor entstandenen Geschäftsgebühr) ist nicht anzuwenden, wenn der Erstattungsberechtigte vorprozessual von einem anderen Anwalt vertreten war. § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO gilt nur für den innerprozessualen Anwaltswechsel.

 

Leitsatz des Gerichts

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