RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 3100
Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr
OLG Hamm, Beschl. v. 28.01.2009 – 6 WF 426/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 233 ff.
Der Anwalt erhält aus der Landeskasse die ungekürzte Verfahrensgebühr, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vorlagen, der Anwalt aber im Einvernehmen mit der bedürftigen Partei von der Stellung eines Beratungshilfeantrags abgesehen hat und daher von dem Bedürftigen auch keine Wahlanwaltsgeschäftsgbühr verlangen kann.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
GVG § 176; BadWürttAGGVG § 21; BRAO § 59 b Abs. 2 Nr. 6 lit. c; BORA § 20
Zurückweisung des „krawattenlosen“ Nebenklägervertreters als sitzungspolizeiliche Maßnahme
LG Mannheim, Beschl. v. 27.01.2009 – 4 Qs 52/08 Fundstelle: NJW 2009, S. 1094 ff.
1. Zur Frage des Krawattenzwangs in der Hauptverhandlung in Strafsachen.
Leitsatz des Gerichts
2. Zur vollständigen Amtstracht eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich Krawatte zu tragen.
Leitsatz der Redaktion der NJW
3. Erscheint ein Rechtsanwalt in unvollständiger Amtstracht, ist bei einer sitzungspolizeilichen Entscheidung über das beanstandete Verhalten die insoweit bestehende, durch divergierende landes- und berufsrechtliche Vorschriften gekennzeichnete, mithin insgesamt unklare bzw. ungeklärte Rechtslage zu Gunsten des Betroffenen zu berücksichtigen.
Leitsatz der Redaktion der NJW
BGB §§ 612, 632; RVG §§ 4 Abs. 1, 34 Abs. 1
Vergütung des Rechtsanwalts für einen „bestellten“ Fachaufsatz
OLG Naumburg, Urt. v. 22.01.2009 – 1 U 82/08 Fundstelle: NJW 2009, S. 1679 f.
1. Die Erstellung eines wissenschaftlichen Aufsatzes, hier mit einem „bestellten“ Ergebnis, fällt so sehr aus dem üblichen Rahmen anwaltlicher Tätigkeit für einen Mandanten heraus, dass sie von einer Vergütungsvereinbarung über „außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeiten“ nicht erfasst wird.
2. Auf den Vergütungsanspruch hierfür ist § 34 Abs. 1 RVG direkt oder entsprechend anwendbar; mündlichen oder konkludenten Vergütungsabreden steht § 4 Abs. 1 RVG a. F. nicht entgegen.
3. Beruft sich der Mandant auf eine unentgeltliche Leistungserbringung, so muss er den Nachweis der Unentgeltlichkeit führen.
Leitsatz des Gerichts
VV RVG Nrn. 3200, 3201
Anwaltskosten im Berufungsverfahren
1. Für die Geltendmachung einer Gebühr nach Nrn. 3200, 3201 VV im Kostenfestsetzungsverfahren bedarf es jedenfalls dann keines substantiierten Vortrages und keiner Glaubhaftmachung der Erteilung eines Auftrages zur Erbringung anwaltlicher Leistungen in zweiter Instanz, wenn die Auftragserteilung nicht bestritten wird und der Rechtsanwalt bereits in erster Instanz für seinen Mandanten tätig war und einen positiven Prozessausgang erstritten hat.
2. Nimmt der Prozessbevollmächtigte eine gegen seine Mandanten gerichtete Rechtsmittelschrift entgegen, ist anzunehmen, dass er anschließend prüft, ob etwas für den Mandanten zu veranlassen ist. Damit entfaltet er eine Tätigkeit, die die Gebühr nach Nrn. 3200, 3201 VV zum Entstehen bringt; die Einreichung eines Schriftsatzes ist hierfür nicht erforderlich. Zugleich liegt in dieser Tätigkeit keine bloße Neben- bzw. Abwicklungstätigkeit der erstinstanzlichen Beauftragung gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG.
3. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch den Berufungsbeklagten zur Erbringung anwaltlicher Leistungen im Berufungsverfahren ist regelmäßig schon ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsschrift notwendig, und zwar selbst dann, wenn sie ohne Begründung versehen ist und ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt wurde.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104; ZPO § 91 a
Gegenstandswert der Terminsgebühr bei Erledigung der Hauptsache
OLG Koblenz, Beschl. v. 19.01.2009 – 14 W 30/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 271
Da die Terminsgebühr mit dem Aufruf der Sache entsteht, ist der Streitwert zu diesem Zeitpunkt maßgeblich. Auf die spätere eingeschränkte Antragstellung aufgrund einer Erledigung der Hauptsache kommt es nicht an.