VV RVG Nrn. 1000, 1003

Höhe der Einigungsgebühr bei Mehrvergleich, wenn für den Abschluss des Vergleichs Prozesskostenhilfe bewilligt wird

LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.10.2008 – 3 Ta 210/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 58 ff.

Die Einigungsgebühr für den Mehrwert eines Vergleichs bemisst sich auch dann nicht nach Nr. 1003 VV (1,0-facher Satz), sondern nach Nr. 1000 VV (1,5-facher Satz), wenn für den Abschluss des Mehrvergleichs Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

 

UStG §§ 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. a), 16 Abs. 1 Nr.1, 19 Abs. 1, 20; RVG §§ 15, 60 Abs. 1

Umsatzsteuerersatz für die anwaltliche Vergütung

OVG Münster, Beschl. v. 23.10.2008 – 19 E 504/07 Fundstelle: NJW 2009, S. 933 f

Für die anwaltliche Vergütung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung, sondern darauf an, wann sie fällig geworden ist. Mit Wirkung vom 1.1.2007 gilt der erhöhte Umsatzsteuersatz von 19 %.

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

 

 

StPO § 23

Befangenheit des Vorsitzenden Richters des Anwaltsgerichts

AnwG Köln, Beschl. v. 20.10.2008 – 10 EV 202/08 Fundstelle: NJW 2009, S. 1622 f.

Gegen ein Mitglied einer Kammer des Anwaltsgerichts besteht nicht bereits deswegen die Besorgnis der Befangenheit, weil der Richter über eine disziplinarrechtliche Maßnahme der Rechtsanwaltskammer zu entscheiden hat, an der als Vorstandsmitglied der Rechtsanwaltskammer zuvor ein Sozius seiner Kanzlei mitgewirkt hat.

Leitsatz des Einsenders der NJW

ZPO § 531; BRAO a. F. § 51 b

Erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Verjährungseinrede

BGH, Urt. v. 16.10.2008 – IX ZR 135/07 (KG) Fundstelle: NJW 2009, S. 685 ff.

Sind die die Erhebung der Verjährungseinrede und den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände unstreitig, ist die erstmals in der Berufungsinstanz eines Anwaltshaftungsprozesses erhobene Verjährungseinrede auch dann zuzulassen, wenn zur Frage der Sekundärhaftung weitere Feststellungen erforderlich sind.

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

Wird in einer Ehesache eine außerprozessual vorbereitete Vereinbarung über eine nicht anhängige Folgesache protokolliert, ist dem im Wege der Prozesskostenhilfe für die Ehesache beigeordneten Rechtsanwalt nach § 48 III RVG neben der Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG auch die Verfahrensdifferenzgebühr gemäß Nr. 3101 UnterNr. 3 VV RVG aus der Staatskasse zu erstatten. Leitsatz des Gerichts

RVG § 48 Abs. 3; VV RVG Nrn. 1000, 3101

Gebühranspruch bei protokollierter Vereinbarung über Folgesachen

OLG Koblenz, Beschl. v. 15.10.2008 – 7 WF 803/08 Fundstelle: NJW 2009, S. 237 f

Wird in einer Ehesache eine außerprozessual vorbereitete Vereinbarung über eine nicht anhängige Folgesache protokolliert, ist dem im Wege der Prozesskostenhilfe für die Ehesache beigeordneten Rechtsanwalt nach § 48 III RVG neben der Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG auch die Verfahrensdifferenzgebühr gemäß Nr. 3101 UnterNr. 3 VV RVG aus der Staatskasse zu erstatten.

 

Leitsatz des Gerichts

BerHG § 2 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1 GG

Beratungshilfe auch in Angelegenheiten des Steuerrechts

BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008 – 1 BvR 2310/06
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 474 f.

Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass nach § 2 Abs. 2 BerHG das Steuerrecht nicht zu den beratungshilfefähigen Angelegenheiten zählt.

Leitsatz des Gerichts

Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen kann auch dann bestehen, wenn bei Erteilung des Gutachtenauftrags ausreichende Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug gegeben waren und das im Einzelnen nicht angegriffene Gutachten aufzeigt, dass Ersatz von Schäden begehrt wurde, die durch den Unfall nicht entstanden sein können. Leitsatz des Gerichts

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1

Kosten eines bei Verdacht der Unfallmanipulation vorprozessual eingeholten Privatgutachtens

BGH, Beschl. v. 14.10.2008 – VI ZB 16/08
Fundstelle: RVGreport 2009, S. 21 f.

Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen kann auch dann bestehen, wenn bei Erteilung des Gutachtenauftrags ausreichende Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug gegeben waren und das im Einzelnen nicht angegriffene Gutachten aufzeigt, dass Ersatz von Schäden begehrt wurde, die durch den Unfall nicht entstanden sein können.

 

Leitsatz des Gerichts

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