RVG § 17 Nr. 1; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4; VwGO §§ 68, 80 Abs. 4, 5

Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht

OVG Hamburg, Beschl. v. 27.03.2009 – 2 So 201/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 274 ff.

  1. Das Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO und das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung nach §§ 80 Abs. 4, 80 a Abs. 1, 2 VwGO sind gem. § 17 Nr. 1 RVG verschiedene Angelegenheiten, die jeweils gesonderte Gebührentatbestände für die anwaltliche Tätigkeit auslösen.
  2. Vertritt ein Bevollmächtigter seinen Mandanten in einem Widerspruchsverfahren und in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem VG, kommt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem gerichtlichen Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht.

    Leitsatz des Gerichts