1.    Das Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO und das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung nach §§ 88 Abs. 4, 80 a Abs. 1 und 2 VwGO sind gem. § 17 Nr. 1 RVG verschiedene Angelegenheiten, die jeweils gesonderte Gebührentatbestände für die anwaltliche Tätigkeit auslösen. 2.    Vertritt ein Bevollmächtigter seinen Mandanten in einem Widerspruchsverfahren und in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht, kommt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr aus dem gerichtlichen Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht. Leitsatz des Gerichts