Obwohl § 15 a RVG n. F. am 05.08.2009 in Kraft getreten ist, verbleibt es mangels einer entsprechenden gesonderten Regelung bei der allgemeinen Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG, wobei die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen ist, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit i. S. d. § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt wurde.Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 15 a, 60 Abs. 1 S. 1; VV RVG Nr. 2300, 3100

Anwendung der Neuregelung des § 15 a Abs. 2 RVG

OLG Frankfurt, Beschl. 10.08.2009 – 12 W 91/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 392

Obwohl § 15 a RVG n. F. am 05.08.2009 in Kraft getreten ist, verbleibt es mangels einer entsprechenden gesonderten Regelung bei der allgemeinen Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG, wobei die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen ist, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit i. S. d. § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt wurde.

Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 15 a Abs. 2, 60 Abs. 1; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100

Anwendbarkeit des § 15 a Abs. 2  RVG

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.08.2009 – I-20 W 62/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 354 f.

Die Neureglung der Gebührenanrechnung in § 15 a Abs. 2 RVG ist nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG nur auf solche Fälle anwendbar, in denen der unbedingte Auftrag an den Anwalt nach dem 05.08.2009 erteilt worden ist.

Die (auch) die Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Kostenfestetzungsverfahren regelnde Bestimmung des § 15 a Abs. 2 RV ist ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 05.08.2009 anzuwenden.Die Übergangsvorschriften des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG, nach der es auf den Zeitpunkt der Erteilung des unbedingten Auftrages oder auf die Bestellung oder Beiordnung des Rechtsanwalts ankommt, ist für die Anwendung des § 15 a Abs. 2 RVG nicht einschlägig.Leitsatz des Gerichts

Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren; Anwendbarkeit des § 15 a RVG

LG Berlin, Beschl. v. 05.08.2009 – 82 T 453/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 350 ff.

  1. Die (auch) die Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Kostenfestetzungsverfahren regelnde Bestimmung des § 15 a Abs. 2 RV ist ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 05.08.2009 anzuwenden.
  2. Die Übergangsvorschriften des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG, nach der es auf den Zeitpunkt der Erteilung des unbedingten Auftrages oder auf die Bestellung oder Beiordnung des Rechtsanwalts ankommt, ist für die Anwendung des § 15 a Abs. 2 RVG nicht einschlägig.


    Leitsatz des Gerichts

Gegen die Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts können nur der beigeordnete Rechtsanwalt selbst und die Staatskasse, nicht aber die bedürftige Partei und der erstattungspflichtige Gegner, Erinnerung einlegen.Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG § 56 Abs. 1 Satz 1

Beschwerdeberechtigung bei Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung

VG Bremen, Beschl. v. 15.07.2009 – S 4 E 920/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 25 f.

Gegen die Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts können nur der beigeordnete Rechtsanwalt selbst und die Staatskasse, nicht aber die bedürftige Partei und der erstattungspflichtige Gegner, Erinnerung einlegen.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

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