BerHG § 1 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 3 

Keine Verweisung auf die Beratung durch die Ausgangsbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat

BVerfG, Beschl. v. 13.08.2009 – 1 BvR 615/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 319 f.

Es ist dem Rechtsuchenden nicht zuzumuten, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung er angreifen will. Dies gilt insbesondere dann, wenn es um die Aufklärung medizinischer Sachverhalte und juristische Bewertung der Erwerbsfähigkeit des Rechtsuchenden geht.

 

Leitsatz des Verfassers des Verfassers des RVGreports

Die die Gebührenanrechnung regelnde Bestimmung des § 15 a Abs. 2 RVG ist ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 05.08.2009 anzuwenden.Die Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG betrifft allein die Vergütung des Rechtsanwalts und dessen Verhältnis zum Auftraggeber, nicht hingegen das Erstattungsverhältnis des Auftraggebers gegenüber einem Dritten.Leitsatz des Verfassers des RVGreports

1.    Der am 05.08.2009 in Kraft getretene § 15 a RVG beinhaltet eine Gesetzesänderung im Sinne des § 60 Abs. 1 RVG und ist daher auf „Altfälle“ nicht anwendbar, so dass es insoweit hinsichtlich der Anrechnungsregelung bei der bisherigen Rechtslage verbleibt.  2.    Den Gesetzesmaterialen lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die bisher bestehende Anrechnungsregelung lediglich klarstellend korrigieren wollte.Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 15 a Abs. 2, 60 Abs. 1; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100

Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren; Anwendbarkeit des § 15 a Abs. 2 RVG

OLG Dresden, Beschl. v. 13.08.2009 – 3 W 793/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 352 f.

  1. Die die Gebührenanrechnung regelnde Bestimmung des § 15 a Abs. 2 RVG ist ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 05.08.2009 anzuwenden.
  2. Die Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG betrifft allein die Vergütung des Rechtsanwalts und dessen Verhältnis zum Auftraggeber, nicht hingegen das Erstattungsverhältnis des Auftraggebers gegenüber einem Dritten.

    Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG §§ 15 a, 60 Abs. 1 S. 1; VV RVG Nr. 2300, 3100

Anwendung der Neuregelung des § 15 a RVG

1.    Der am 05.08.2009 in Kraft getretene § 15 a RVG beinhaltet eine Gesetzesänderung im Sinne des § 60 Abs. 1 RVG und ist daher auf „Altfälle“ nicht anwendbar, so dass es insoweit hinsichtlich der Anrechnungsregelung bei der bisherigen Rechtslage verbleibt.
 

2.    Den Gesetzesmaterialen lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die bisher bestehende Anrechnungsregelung lediglich klarstellend korrigieren wollte.

Leitsatz des Gerichts

UWG § 5

Außendarstellung einer neu gegründeten Kanzlei nach vorheriger Sozietätsauflösung

OLG Hamm, Urt. v. 11.08.2009 – 4 U 109/09 = BeckRS 2009, 24122 Fundstelle: NJW-Spezial 2009, S. 719

Eine neu gegründete Kanzlei, die ihren Briefkopf nahezu in identischer Form gestaltet wie eine zuvor aufgelöste Sozietät, in der einer der Kanzleigründer Gesellschafter war, handelt irreführend, da bei den angesprochenen Verkehrskreisen, die die frühere Sozietät kannten, der Eindruck einer Fortführung erweckt wird.

 

Leitsatz des Einsenders bei der NJW-Spezial

Der am 05.08.2009 in Kraft getretene § 15 a RVG beinhaltet keine Gesetzesänderung i. S. d. § 60 Abs. 1 RVG, sondern enthält lediglich eine Klarstellung des Gesetzgebers zu den bisherigen Anrechnungsregeln (§ 118 Abs. 2 BRAGO und Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV), so dass § 15 a RVG auch noch auf noch nicht abschließend entschiedene „Altfälle“ anzuwenden ist.Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 15 a Abs. 2, 60 Abs. 1; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4

Inkrafttreten der Neuregelung des § 15 a Abs. 2 RVG

OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.08.2009 – 8 W 339/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 349 f.

Der am 05.08.2009 in Kraft getretene § 15 a RVG beinhaltet keine Gesetzesänderung i. S. d. § 60 Abs. 1 RVG, sondern enthält lediglich eine Klarstellung des Gesetzgebers zu den bisherigen Anrechnungsregeln (§ 118 Abs. 2 BRAGO und Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV), so dass § 15 a RVG auch noch auf noch nicht abschließend entschiedene „Altfälle“ anzuwenden ist.

Leitsatz des Gerichts

1.    Eine dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt für vorgerichtliche Vertretung angefallene Geschäftsgebühr ist auf die ihm aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrensgebühr nur dann anteilig anzurechnen, wenn er auf diese Geschäftsgebühr Zahlungen erhalten hat.   2.    Die Neufassung des § 55 Abs. 5 S. 3 RVG ist ab ihrem Inkrafttreten am 05.08.2009 anzuwenden. Auf die allgemeine Übergangsregelung in § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ist nicht abzustellen.Leitsatz des Verfassers RVGreport

RVG §§ 15 a, 55 Abs. 5 Satz 3, 60 Abs. 1 S. 1; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100

Anrechnung der Geschäftsgebühr beim PKH-Anwalt; Inkrafttreten der Neuregelung des § 55 Abs. 5 RVG

OVG NRW, Beschl. v. 11.08.2009 – 4 E 1609/08 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 3821.    Eine dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt für vorgerichtliche Vertretung angefallene Geschäftsgebühr ist auf die ihm aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrensgebühr nur dann anteilig anzurechnen, wenn er auf diese Geschäftsgebühr Zahlungen erhalten hat.

 

2.    Die Neufassung des § 55 Abs. 5 S. 3 RVG ist ab ihrem Inkrafttreten am 05.08.2009 anzuwenden. Auf die allgemeine Übergangsregelung in § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ist nicht abzustellen.


Leitsatz des Verfassers RVGreport

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