1.    § 15 a RVG ist in allen noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren unmittelbar anwendbar. 2.    Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des § 15 a RVG im Kern eine Rechtsprechung bei aus seiner Sicht unveränderter Gesetzeslage ändern und nicht das Gesetz selbst, so dass § 60 Abs. 1 S. 1 RVG nicht anwendbar ist.Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 15 a Abs. 2, 60 Abs. 1 S. 1; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100

Anwendbarkeit des § 15 a Abs. 2 RVG

OLG Koblenz, Beschl. v. 01.09.2009 – 14 W 553/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 389

1.    § 15 a RVG ist in allen noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren unmittelbar anwendbar.

2.    Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des § 15 a RVG im Kern eine Rechtsprechung bei aus seiner Sicht unveränderter Gesetzeslage ändern und nicht das Gesetz selbst, so dass § 60 Abs. 1 S. 1 RVG nicht anwendbar ist.

Leitsatz des Gerichts

§ 78 FGO

Aktenübersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten

BFH, Beschl. v. 28.08.2009 – III B 89/09 Fundstelle: www.juris.bundesfinanzhof.de1.    Aus dem Begriff „einsehen“ und der Regelung über die Erteilung von Abschriften usw. durch die Geschäftsstelle ergibt sich, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll und eine vorübergehende Überlassung von Akten an den Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt.

2.    Aus der teilweise abweichenden rechtlichen Regelung und Verfahrenspraxis zur Akteneinsicht in anderen Gerichtszweigen können für das finanzgerichtliche Verfahren keine Rechte hergeleitet werden.

Leitsatz des Verfassers des KammerReports

RVG §§ 15 a Abs. 2, 60 Abs. 1; VV RVG Nr. 2300, 3100

Anwendbarkeit des § 15 a Abs. 2 RVG

OLG Celle, Beschl. v. 26.08.2009 – 2 W 240/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 389 ff.

Bei der Neuregelung des § 15 a RVG handelt es sich um eine Gesetzesänderung, auf die die Übergangsregelung des § 60 Abs. 1 RVG Anwendung findet.

Leitsatz des Gerichts

Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3 IV 1 VV-RVG kommt nicht in Betracht, wenn zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten keine Geschäftsgebühr im Sinne von Nr. 2300 VV-RVG entstanden ist, sondern sie ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorprozessuales Tätigwerden ein von einzelnen Aufträgen unabhängiges Pauschalhonorar schuldet. Leitsatz des Gericht  

ZPO § 91; RVG § 3 a; RVG a. F. § 4; RVG VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300; BRAGO § 118 Abs. 2

Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Pauschalhonorar

BGH, Beschl. v. 18.08.2009 – VIII ZB 17/09 (OLG Dresden)

Fundstelle: NJW 2009, S. 3364 f.

Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3 IV 1 VV-RVG kommt nicht in Betracht, wenn zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten keine Geschäftsgebühr im Sinne von Nr. 2300 VV-RVG entstanden ist, sondern sie ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorprozessuales Tätigwerden ein von einzelnen Aufträgen unabhängiges Pauschalhonorar schuldet.

 

Leitsatz des Gericht

 

RVG VV Nr. 3100; ZPO §§ 91, 103, 104, 796 a, 796 b

Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs

OLG München, Beschl. v. 14.08.2009 – 11 WF 1361/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 461 f.

Durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs entsteht eine 1,3 Verfahrensgebühr nach der Nr. 3100 VV RVG.

Leitsatz des Gerichts

GG Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 1, 3

Beratungshilfe für Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt

BVerfG, Beschl. v. 13.08.2009 – 1 BvR 2604/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 592

Die Verweigerung der Beratungshilfe, mit der Begründung, es sei dem Rechtsuchenden zumutbar, selbst Widerspruch einzulegen und dabei die Beratung derjenigen Behörde in Anspruch zu nehmen, die zuvor den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hat, ist verfassungswidrig.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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