1.    Die Geschäftsgebühr, die der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer erhält, ist auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens anzurechnen.   2.    Es handelt sich um dasselbe Verfahren i. S. v. § 15 a Abs. 2 RVG, wenn der Rechtspfleger des OLG die vor der Vergabekammer entstandenen Kosten zusammen mit dem im Nachprüfungsverfahren vor dem OLG entstandenen Kosten festsetzt.   3.    Der Senat hat durchgreifende Zweifel, der Auffassung des II. ZS des BGH in seinem Beschl. v. 2.9.2009, RVGreport 2009, 387 = NJW 2009, 3101 beizutreten, nach der § 15 a RVG auch in sog. Altfällen anzuwenden ist. Leitsatz des Gerichts; Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG §§ 15 a, 60 Abs. 1; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100

Anrechnung der Geschäftsgebühr im Vergabeverfahren; Anwendbarkeit des § 15 a RVG

BGH, Beschl. v. 29.09.2009 – X ZB 1/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 474 f.

1.    Die Geschäftsgebühr, die der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer erhält, ist auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens anzurechnen.

 

2.    Es handelt sich um dasselbe Verfahren i. S. v. § 15 a Abs. 2 RVG, wenn der Rechtspfleger des OLG die vor der Vergabekammer entstandenen Kosten zusammen mit dem im Nachprüfungsverfahren vor dem OLG entstandenen Kosten festsetzt.

 

3.    Der Senat hat durchgreifende Zweifel, der Auffassung des II. ZS des BGH in seinem Beschl. v. 2.9.2009, RVGreport 2009, 387 = NJW 2009, 3101 beizutreten, nach der § 15 a RVG auch in sog. Altfällen anzuwenden ist.

Leitsatz des Gerichts; Leitsatz des Verfassers des RVGreports

Der gebührenrechtliche Begriff der „Angelegenheit“ ist auch für die Bestimmung des Begriffs der „Angelegenheit“ i. S. d. Beratungshilfegesetzes maßgebend. Die Scheidung und die dazugehörigen Folgesachen, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt sind dieselbe Angelegenheit. Der Ehegattentrennungsunterhalt ist eine davon verschiedene Angelegenheit. Leitsatz des Gerichts

RVG a. F. §§ 15, 16 Nr. 4; RVG VV Nr. 2503

Beratungshilfe für Ehescheidung und Folgesachen

OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.09.2009 – 6 W 76/08 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 143 f.

Der gebührenrechtliche Begriff der „Angelegenheit“ ist auch für die Bestimmung des Begriffs der „Angelegenheit“ i. S. d. Beratungshilfegesetzes maßgebend. Die Scheidung und die dazugehörigen Folgesachen, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt sind dieselbe Angelegenheit. Der Ehegattentrennungsunterhalt ist eine davon verschiedene Angelegenheit.

 

Leitsatz des Gerichts

    1.    Die Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ist auch im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts zu berücksichtigten.   2.    Die Anrechnung der nach der Gebührentabelle des § 13 Abs. 1 RVG entstandenen Geschäftsgebühr erfolgt auf die nach der PKH-Anwaltsgebührentabelle des § 49 RVG entstandenen Verfahrensgebühr und nicht auf die Differenz zwischen Wahlanwalts- und PKH-Anwaltsvergütung.   3.    Für die Anwendbarkeit der §§ 15 a, 55 Abs. 5 Satz 3 RVG gilt die allgemeine Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG. Leitsatz des Verfassers des RVGreports 

RVG §§ 15 a, 55 Abs. 5, 58, 60 Abs. 1; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100
Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr beim PKH-Anwalt; Anwendbarkeit der §§ 15 a, 55 Abs. 5 RVG1.    Die Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ist auch im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts zu berücksichtigten.

 

2.    Die Anrechnung der nach der Gebührentabelle des § 13 Abs. 1 RVG entstandenen Geschäftsgebühr erfolgt auf die nach der PKH-Anwaltsgebührentabelle des § 49 RVG entstandenen Verfahrensgebühr und nicht auf die Differenz zwischen Wahlanwalts- und PKH-Anwaltsvergütung.

 

3.    Für die Anwendbarkeit der §§ 15 a, 55 Abs. 5 Satz 3 RVG gilt die allgemeine Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

Die Rechtsprechung, nach der eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass eine von einem Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen vereinbarte Vergütung, die mehr als das 5-fache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, unangemessen hoch und damit zu kürzen ist, verstößt gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit und ist deshalb verfassungswidrig.Leitsatz des Verfassers des RVGreports Anmerkung: Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Vergütung eines Rechtsanwalts für Strafverteidigungen, die mehr als das 5-fache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, unangemessen hoch ist und deshalb gegen das Mäßigungsverbot des § 3 Abs. 3 BRAGO (jetzt § 3 a Abs. 2 RVG) verstößt. Das Bundesverfassungsgericht stellt nunmehr fest, dass diese Rechtsprechung zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Berufsfreiheit des Rechtsanwalts führt. Die Garantie der freien Berufsausübung schließt nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts vielmehr die Freiheit ein, dass Entgelt für berufliche Leistungen frei mit den Interessenten auszuhandeln. Diese Berufsausübungsfreiheit wäre sei aber begrenzt durch wichtige Belange des Gemeinwohls, die sich zum Schutz des Mandanten in einem Mäßigungsgebot für den Rechtsanwalt manifestieren. Dieses, auch vom BGH, herangezogene Mäßigungsgebot rechtfertige allerdings nicht die strikte Beschränkung der vereinbarten Vergütung für Strafverteidigungen. Die Entkräftung der tatsächlichen Vermutung der Unangemessenheit einer vereinbarten Vergütung werde vom BGH von überzogenen Voraussetzungen abhängig gemacht, die, so das BVerfG weiter, das Regel-Ausnahme-Verhältnis von Freiheitsausübung und Freiheitsbeschränkung in verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigender Weise in sein Gegenteil verkehren würde. Die Rechtsprechung des BGH führe vielmehr dazu, dass die Vermutung der Unangemessenheit einer vereinbarten Vergütung nur bei „ganz ungewöhnlichen, geradezu extremen einzelfallbezogenen“ Umständen erschüttert werden könne. Nach Auffassung des BVerfG müsse dagegen im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Leistungen und des Aufwands des Rechtsanwalts, aber auch der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, geprüft werden, ob die vereinbarte Vergütung auch bei einer mehrfachen Überschreitung der gesetzlichen Vergütung gleichwohl angemessen sei. Rechtsanwalt Benedikt Trockel

BRAGO § 3 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 12 Abs. 1

Vermutung unangemessener Höhe einer Vergütungsvereinbarung

BVerfG, Beschl. v. 15.06.2009 – 1 BvR 1342/07 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 299 ff.

Die Rechtsprechung, nach der eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass eine von einem Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen vereinbarte Vergütung, die mehr als das 5-fache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, unangemessen hoch und damit zu kürzen ist, verstößt gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit und ist deshalb verfassungswidrig.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

Rechtsanwalt Benedikt Trockel

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