RVG §§ 15 a, 60 Abs. 1 S. 1; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr; Anwendbarkeit des § 15 a Abs. 2 RVG

OLG Hamm, Beschl. v. 20.10.2009 – I-25 W 461/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 471 f.

Für die Anwendbarkeit des § 15 a RVG gilt die allgemeine Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG, so dass die Neuregelung in sog. Altfällen keine Anwendung findet.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

  1.    Für die Gewährung des (Haft-)Zuschlages gem. Vorbem. 4 Abs. 4 W RVG kommt es nur darauf an, dass sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet, nicht aber darauf, ob die Unfreiheit aus dem gegenständlichen oder einem anderen Verfahren resultiert (Aufgabe der früheren Rechtsprechung).   2.    Die Entscheidung über die Zulassung der weiteren Beschwerde kann nicht nachgeholt werden. Leitsatz des Verfassers des RVGreports

1.     Für die Gewährung des (Haft-)Zuschlages gem. Vorbem. 4 Abs. 4 VV kommt es nur darauf an, dass sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet, nicht aber darauf, ob die Unfreiheit aus dem gegenständlichen oder einem anderen Verfahren resultiert.   2.     Die Zulassung der Beschwerde muss in dem anzufechtenden Beschluss zugesprochen worden sein. Eine nachträgliche Zulassung ist unbeachtlich. Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG §§ 33 Abs. 2 Satz 2, 56 Abs. 2; RVG VV Vorbem. 4 Abs. 2

Voraussetzungen für den Haftzuschlag

OLG Hamm, Beschl. v. 13.10.2009 – 2 WS 185/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 27 f.

 

1.    Für die Gewährung des (Haft-)Zuschlages gem. Vorbem. 4 Abs. 4 W RVG kommt es nur darauf an, dass sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet, nicht aber darauf, ob die Unfreiheit aus dem gegenständlichen oder einem anderen Verfahren resultiert (Aufgabe der früheren Rechtsprechung).

 

2.    Die Entscheidung über die Zulassung der weiteren Beschwerde kann nicht nachgeholt werden.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG § 33; RVG VV Vorbem. 4 Abs. 4

Haftzuschlag bei Inhaftierung in anderer Sache; keine nachträgliche Zulassung der Beschwerde

OLG Hamm, Beschl. v. 13.10.2009 – 2 Ws 185/09 Fundstelle: AGS 2010, S. 17 ff.

1.     Für die Gewährung des (Haft-)Zuschlages gem. Vorbem. 4 Abs. 4 VV kommt es nur darauf an, dass sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet, nicht aber darauf, ob die Unfreiheit aus dem gegenständlichen oder einem anderen Verfahren resultiert.

 

2.     Die Zulassung der Beschwerde muss in dem anzufechtenden Beschluss zugesprochen worden sein. Eine nachträgliche Zulassung ist unbeachtlich.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

  1.      Der Rechtsanwalt übt bei der Bestimmung einer Rahmengebühr sein Ermessen mit der Erstellung der Kostenberechnung verbindlich aus. 2.     Eine nachträgliche Änderung des Gebührensatzes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Rechtsanwalt einen Gebührentatbestand versehentlich übersehen hat oder wenn sich nachträglich wesentliche Änderungen der für die Gebührenbestimmung maßgeblichen Umstände ergeben haben, die bei der Erstellung der Kostenberechnung noch nicht bekannt gewesen sind. Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG §§ 9, 14; BGB §§ 315 ff.
Bindungswirkung einer Vorschussanforderung
OLG Köln, Beschl. v. 12.10.2009 – 5 U 59/09 Fundstelle: AGS 2009, S. 525 f.

 

Fordert der Anwalt vor Fälligkeit eine Rahmengebühr an, ohne ausdrücklich kenntlich zu machen, dass es sich lediglich um einen Vorschuss handelt, bleibt er bei seiner Schlussrechnung grundsätzlich an den abgerechneten Gebührensatz gebunden.

 

Leitsatz der Schriftleitung des AGS

RVG § 14; RVG VV Nr. 2300

Bindung an die Gebührenbestimmung

OLG Köln, Beschl. v. 12.10.2009 – 5 U 59/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 138 ff.

 

 

1.      Der Rechtsanwalt übt bei der Bestimmung einer Rahmengebühr sein Ermessen mit der Erstellung der Kostenberechnung verbindlich aus.

2.     Eine nachträgliche Änderung des Gebührensatzes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Rechtsanwalt einen Gebührentatbestand versehentlich übersehen hat oder wenn sich nachträglich wesentliche Änderungen der für die Gebührenbestimmung maßgeblichen Umstände ergeben haben, die bei der Erstellung der Kostenberechnung noch nicht bekannt gewesen sind.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

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