BRAO § 14 Abs. 2 Nrn. 8, 7

Unvereinbarkeit von Anwaltsberuf und anderweitiger abhängiger Tätigkeit

BGH, Beschl. v. 09.11.2009 – AnwZ (B) 83/08 (AGH Koblenz) Fundstelle: NJW 2010, S. 1381 ff.

Hat ein Dienstgeber dem bei ihm angestellten Rechtsanwalt lediglich gestattet, seine Arbeitsstätte zur Wahrnehmung anwaltlicher Termine zu verlassen, „wenn dies eine Tätigkeit als Rechtsanwalt im Einzelfall zwingend erforderlich macht“, genügt dies der vom Rechtsanwaltsberuf zu fordernden Unabhängigkeit und Professionalität nicht.

 

Leitsatz der NJW

 Umfang der Angelegenheit bei mehreren Trennungsfolgen

BerHG § 6; RVG § 15; RVG VV Nr. 2503

OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 08.11.2009 – 20 W 197/09 Fundstelle: AGS 2009, S. 593

Die verschiedenen Trennungsfolgen stellen im Bereich der Beratungshilfe verschiedene Angelegenheiten dar.

RVG VV Nr. 4141

Strafrechtliche Erledigungsgebühr bei Einstellung des Verfahrens

BGH, Urt. v. 05.11.2009 – IX ZR 237/08 (LG Oldenburg) Fundstelle: NJW 2010, S.  1209 ff.

Eine Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV-RVG fällt nicht an, wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durch die anwaltliche Mitwirkung eingestellt und die Sache zur Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird.

 

Leitsatz des Gerichts

FAO § 5; BRAO § 215 Abs. 3

Anforderungen an die Fallbearbeitung durch Syndikusanwalt zur Erlangung des Fachanwaltstitels

BGH, Beschl. v. 04.11.2009 – AnwZ (B) 16/09 (AnwGH Celle) Fundstelle: NJW 2010, S. 377 ff.

 

 

 

 

1.  Eine persönliche Bearbeitung i. S. von § 5 FAO liegt nur vor, wenn sich der Rechtsanwalt – etwa durch Anfertigung von Vermerken und Schriftsätzen oder die Teilnahme an Gerichts- und anderen Verhandlungen – selbst mit der Sache inhaltlich befasst hat.

 

2.  Eine persönliche Bearbeitung in diesem Sinne hat der Rechtsanwalt in der Form des § 6 FAO nachzuweisen, soweit er nicht durch Verwendung eines eigenen Briefkopfs oder in ähnlicher Weise nach außen als Bearbeiter in Erscheinung tritt.

 

3.  Bei einem Syndikusanwalt können Fallbearbeitungen berücksichtigt werden, die er als Syndikus erbracht hat, wenn sie im Übrigen den Vorgaben der Norm entsprechen, in erheblichem Umfang der selbstständigen anwaltlichen Tätigkeit entstammen und insgesamt bei wertender Betrachtung die praktische Erfahrung vermitteln, die die Führung der Fachanwaltsbezeichnung bei dem anwaltliche Beratung und Vertretung suchenden Publikum erwarten lässt.

 

4.  Der Senat für Anwaltssachen des BGH entscheidet am 1.9.2009 an auch in Altverfahren in der seitdem maßgeblichen verkleinerten Besetzung.

 

Leitsatz des Gerichts

 

Die dem Rechtsanwalt im Rahmen der Beratungshilfe angefallene Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG für die Tätigkeit in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren ist auf die im anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG zur Hälfte anzurechnen, wenn beide Verfahren denselben Gegner und Streitgegenstand betreffen, zwischen beiden Verfahren ein gewisser zeitlicher Zusammenhang besteht und beide Verfahren von demselben Rechtsanwalt betrieben werden. Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG VV Abs. 2. S. 1 der Anm. zu Nr. 2503, Nr. 3102

Anrechnung der Geschäftsgebühr für Beratungshilfe

LSG NRW, Beschl. v. 29.10.2009 – L 1 B 6/09 AS Fundstelle: RVGreport 2010, S. 260 f.

Die dem Rechtsanwalt im Rahmen der Beratungshilfe angefallene Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG für die Tätigkeit in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren ist auf die im anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG zur Hälfte anzurechnen, wenn beide Verfahren denselben Gegner und Streitgegenstand betreffen, zwischen beiden Verfahren ein gewisser zeitlicher Zusammenhang besteht und beide Verfahren von demselben Rechtsanwalt betrieben werden.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 3104

Keine Terminsgebühr für Austausch von E-Mails

BGH, Beschl. v. 21.10.2009 – IV ZB 27/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 463 f.

Tauschen die Prozessbevollmächtigten zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens E-Mails aus, fällt hierfür eine Terminsgebühr nicht an.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

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