RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 3104
Keine Terminsgebühr für Austausch von E-Mails
BGH, Beschl. v. 21.10.2009 – IV ZB 27/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 463 f.
Tauschen die Prozessbevollmächtigten zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens E-Mails aus, fällt hierfür eine Terminsgebühr nicht an.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports
RVG §§ 15 a, 60 Abs. 1 S. 1; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100
Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr; Anwendbarkeit des § 15 a Abs. 2 RVG
OLG Hamm, Beschl. v. 20.10.2009 – I-25 W 461/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 471 f.
Für die Anwendbarkeit des § 15 a RVG gilt die allgemeine Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG, so dass die Neuregelung in sog. Altfällen keine Anwendung findet.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports
RVG §§ 33 Abs. 2 Satz 2, 56 Abs. 2; RVG VV Vorbem. 4 Abs. 2
Voraussetzungen für den Haftzuschlag
OLG Hamm, Beschl. v. 13.10.2009 – 2 WS 185/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 27 f.
1. Für die Gewährung des (Haft-)Zuschlages gem. Vorbem. 4 Abs. 4 W RVG kommt es nur darauf an, dass sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet, nicht aber darauf, ob die Unfreiheit aus dem gegenständlichen oder einem anderen Verfahren resultiert (Aufgabe der früheren Rechtsprechung).
2. Die Entscheidung über die Zulassung der weiteren Beschwerde kann nicht nachgeholt werden.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports
RVG § 33; RVG VV Vorbem. 4 Abs. 4
Haftzuschlag bei Inhaftierung in anderer Sache; keine nachträgliche Zulassung der Beschwerde
OLG Hamm, Beschl. v. 13.10.2009 – 2 Ws 185/09 Fundstelle: AGS 2010, S. 17 ff.
1. Für die Gewährung des (Haft-)Zuschlages gem. Vorbem. 4 Abs. 4 VV kommt es nur darauf an, dass sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet, nicht aber darauf, ob die Unfreiheit aus dem gegenständlichen oder einem anderen Verfahren resultiert.
2. Die Zulassung der Beschwerde muss in dem anzufechtenden Beschluss zugesprochen worden sein. Eine nachträgliche Zulassung ist unbeachtlich.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS