Macht die bedürftige Partei, der ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt war, vom beigeordneten Rechtsanwalt zu ihren Gunsten erwirkten Kostenfestsetzungsbeschluss im Wege der Aufrechnung gegen die Forderung eines Dritten Gebrauch, so steht, soweit hierdurch der Kostenerstattungsanspruch der Partei erlischt, dem beigeordneten Anwalt kein Bereicherungsanspruch gegen die eigene Partei zu.Leitsatz des Gerichts

ZPO §§ 122 Abs. 1 Nr. 3, 126 Abs. 2 S. 1; BGB §§ 398, 812, 816

Kein Bereicherungsanspruch des Rechtsanwalts der bedürftigen Partei bei deren Aufrechnung

OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2009 – 17 U 72/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 236 ff.

Macht die bedürftige Partei, der ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt war, vom beigeordneten Rechtsanwalt zu ihren Gunsten erwirkten Kostenfestsetzungsbeschluss im Wege der Aufrechnung gegen die Forderung eines Dritten Gebrauch, so steht, soweit hierdurch der Kostenerstattungsanspruch der Partei erlischt, dem beigeordneten Anwalt kein Bereicherungsanspruch gegen die eigene Partei zu.

Leitsatz des Gerichts

ZPO § 3 

Wert einer Klage auf Einsicht in Behandlungsunterlagen 

OLG Köln, Beschl. v. 16.11.2009 – 5 W 32/09 Fundstelle: AGS 2010 S. 247 f.

 

 

Der Wert einer Klage auf Einsicht in Behandlungsunterlagen ist grundsätzlich mit 1/10 des zu erwartenden Schadensersatzanspruchs in der Hauptsache anzusetzen.

1.     Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für einen urlaubsabwesenden Hauptbevollmächtigten einen Termin zur mündlichen Verhandlung wahrgenommen hat, sind auf der Grundlage des § 162 Abs. 1 VwGO regelmäßig nur insoweit erstattungsfähig, als sie die Kosten nicht übersteigen, die entstanden wären, wenn der Hauptbevollmächtigte den Termin wahrgenommen hätte.   2.     Ist ein Hauptbevollmächtigter urlaubsbedingt verhindert, an einem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung teilzunehmen, so ist grundsätzlich – unter den Voraussetzungen des über § 173 VwGO anwendbaren § 227 ZPO – die Verlegung des Termins das adäquate Mittel, die zweckentsprechende Rechtsverfolgung sicherzustellen. Das Interesse, möglichst rasch einen Abschluss des Verfahrens zu erreichen, rechtfertigt es in diesen Fällen regelmäßig nicht, durch die Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts als Urlaubsvertretung zusätzliche Kosten zu verursachen. Leitsatz des Gerichts

1.Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für einen urlaubsabwesenden Hauptbevollmächtigten einen Termin zur mündlichen Verhandlung wahrgenommen hat, sind auf der Grundlage des § 162 Abs. 1 VwGO regelmäßig nur insoweit erstattungsfähig, als sie die Kosten nicht übersteigen, die entstanden wären, wenn der Hauptbevollmächtigte den Termin wahrgenommen hätte. 2.Ist ein Hauptbevollmächtigter urlaubsbedingt verhindert, an einem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung teilzunehmen, so ist grundsätzlich – unter den Voraussetzungen des über § 173 VwGO anwendbaren § 227 ZPO – die Verlegung des Termins das adäquate Mittel, die zweckentsprechende Rechtsverfolgung sicherzustellen. Das Interesse, möglichst rasch einen Abschluss des Verfahrens zu erreichen, rechtfertigt es in diesen Fällen regelmäßig nicht, durch die Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts als Urlaubsvertretung zusätzliche Kosten zu verursachen.Leitsatz des Gerichts

VwGO § 162 Abs. 1, Abs. 2; ZPO §§ 91 Abs. 1, Abs. 2

Erstattungsfähigkeit der Kosten des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts

OVG Münster, Beschl. v. 16.11.2009 - 7 D 2/09 Fundstelle: NJW 2010, S. 459 f.

1.     Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für einen urlaubsabwesenden Hauptbevollmächtigten einen Termin zur mündlichen Verhandlung wahrgenommen hat, sind auf der Grundlage des § 162 Abs. 1 VwGO regelmäßig nur insoweit erstattungsfähig, als sie die Kosten nicht übersteigen, die entstanden wären, wenn der Hauptbevollmächtigte den Termin wahrgenommen hätte.

 

2.     Ist ein Hauptbevollmächtigter urlaubsbedingt verhindert, an einem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung teilzunehmen, so ist grundsätzlich – unter den Voraussetzungen des über § 173 VwGO anwendbaren § 227 ZPO – die Verlegung des Termins das adäquate Mittel, die zweckentsprechende Rechtsverfolgung sicherzustellen. Das Interesse, möglichst rasch einen Abschluss des Verfahrens zu erreichen, rechtfertigt es in diesen Fällen regelmäßig nicht, durch die Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts als Urlaubsvertretung zusätzliche Kosten zu verursachen.

 

Leitsatz des Gerichts

VwGO § 162; ZPO § 91 Abs. 1 und 2 S. 2

Terminsvertreter als Urlaubsvertreter

OVG NRW, Beschl. v. 16.11.2009 – 7 D 2/09.NE Fundstelle: RVGreport 2001, S. 271

 

1.

Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für einen urlaubsabwesenden Hauptbevollmächtigten einen Termin zur mündlichen Verhandlung wahrgenommen hat, sind auf der Grundlage des § 162 Abs. 1 VwGO regelmäßig nur insoweit erstattungsfähig, als sie die Kosten nicht übersteigen, die entstanden wären, wenn der Hauptbevollmächtigte den Termin wahrgenommen hätte.

2.

Ist ein Hauptbevollmächtigter urlaubsbedingt verhindert, an einem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung teilzunehmen, so ist grundsätzlich – unter den Voraussetzungen des über § 173 VwGO anwendbaren § 227 ZPO – die Verlegung des Termins das adäquate Mittel, die zweckentsprechende Rechtsverfolgung sicherzustellen. Das Interesse, möglichst rasch einen Abschluss des Verfahrens zu erreichen, rechtfertigt es in diesen Fällen regelmäßig nicht, durch die Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts als Urlaubsvertretung zusätzliche Kosten zu verursachen.

Leitsatz des Gerichts

Weist das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf § 522 Abs. 1 ZPO auf den verspäteten Eingang der Berufungsbegründung hin und bringt es diesen Hinweis auch dem Berufungsbeklagten zur Kenntnis, hat der Berufungsbeklagte regelmäßig keine Veranlassung, innerhalb der mit dem Hinweis verbundenen Stellungnahmefrist kostenauslösende Maßnahmen zu ergreifen.Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO §§ 91 Abs. 1, 522 Abs. 1; RVG VV Nr. 3200

Keine Erstattungsfähigkeit der vollen 1,6-Verfahrensgebühr für den Berufungsbeklagten bei Zurückweisungsantrag nach versäumter Berufungsbegründungsfrist durch den Berufungskläger

BGH, Beschl. v. 10.11.2009 – VIII ZB 60/09Fundstelle: AGS 2010, S. 50 f.

Weist das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf § 522 Abs. 1 ZPO auf den verspäteten Eingang der Berufungsbegründung hin und bringt es diesen Hinweis auch dem Berufungsbeklagten zur Kenntnis, hat der Berufungsbeklagte regelmäßig keine Veranlassung, innerhalb der mit dem Hinweis verbundenen Stellungnahmefrist kostenauslösende Maßnahmen zu ergreifen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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