BRAGO § 3 Abs. 3; RVG § 3 a Abs. 2; BGB §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1, 675 Abs. 1

Unangemessenheit eines Verteidigerhonorars

BGH, Urt. v. 04.02.2010 – IX ZR 18/09 (OLG Frankfurt a. M.) Fundstelle: NJW 2010, S. 1364 ff.

 

1.     Die aus dem Überschreiten des fünffachen Satzes der gesetzlichen Gebühren herzuleitende Vermutung der Unangemessenheit eines vereinbarten Verteidigerhonorars kann durch die Darlegung entkräftet werden, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist (Modifikation von BGHZ 162, 98 = NJW 2005, 2142).

2.     Veranlasst der Verteidiger den Mandanten mit dem Hinweis, anderenfalls das Mandat niederzulegen, zum Abschluss einer die gesetzlichen Gebühren überschreitenden Vergütungsvereinbarung, kann der Mandant seine Erklärung nur dann wegen widerrechtlicher Drohung anfechten, wenn ihn der Verteidiger erstmals unmittelbar vor oder in der Hauptverhandlung mit diesem Begehren konfrontiert.

3.     Wird zu Gunsten des Rechtsanwaltes ein Stundenhonorar vereinbart, hat er die während des abgerechneten Zeitintervalls erbrachten Leistungen konkret und in nachprüfbarer Weise darzulegen.

 

Leitsatz des Gerichts

VV RVG Nr. 2300, 2302

Anwaltsvergütung für Abschlussschreiben

BGH, Urt. v. 04.02.2010 – I ZR 30/08 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 382 ff.

Die für ein Abschlussschreiben (Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung) entstehende Geschäftsgebühr ist im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen.

 

Leitsatz des Gerichts

Die vom Rechtsanwalt für die Aktenversendung verauslagte Aktenversendungspauschale wird zu einem der Umsatzsteuer unterliegenden Entgelt, wenn er diese Pauschale als Aufwendungsersatz gegenüber seinem Mandanten oder in Fällen der Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe gegenüber der Staatskasse geltend macht. Dies folgt darauf, dass nach § 28 II GKG im Verhältnis zum Gericht nur der Rechtsanwalt selbst Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale ist und nicht der von ihm im gerichtlichen Verfahren vertretene Mandant.Leitsatz des Gerichts

GKG § 28 Abs. 2; UStG § 10 Abs. 1

Aktenversendungspauschale und Umsatzsteuer

OVG Lüneburg, Beschl. v. 01.02.2010 – 13 OA 170/09 Fundstelle: NJW 2010, S. 1392 ff.

Die vom Rechtsanwalt für die Aktenversendung verauslagte Aktenversendungspauschale wird zu einem der Umsatzsteuer unterliegenden Entgelt, wenn er diese Pauschale als Aufwendungsersatz gegenüber seinem Mandanten oder in Fällen der Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe gegenüber der Staatskasse geltend macht. Dies folgt darauf, dass nach § 28 II GKG im Verhältnis zum Gericht nur der Rechtsanwalt selbst Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale ist und nicht der von ihm im gerichtlichen Verfahren vertretene Mandant.

Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 18 Nr. 3 und 5, 19 Abs. 2 Nr. 2; RVG VV Nrn. 3309, 3500; ZPO § 766 

Gebühren des mit der Zwangsvollstreckung beauftragten RA im Erinnerungsverfahren

BGH, Beschl. v. 28.01.2010 – VII ZB 74/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 256

 

 

Für die Erinnerung gegen Vollstreckungsmaßnahmen fällt keine gesonderte Gebühr nach RVG VV Nr. 3500 an.

 

Leitsatz des Gerichts

1.     Die im Rahmen der Beratungshilfe entfalteten Tätigkeiten des Rechtsanwalts hinsichtlich Ehescheidung, Hausrat und Wohnungszuweisung sowie Umgangesrecht und Sorgerecht stellen drei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten dar.   2.      Demgegenüber handelt es sich bei der Tätigkeit betreffend den Hausrat und die Wohnungszuweisung um dieselbe Angelegenheit i. S. d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG § 15 Abs. 2; RVG VV Nr. 2503 

Beratungshilfe für die Scheidung und deren Folgen

KG, Beschl. v. 26.01.2010 – 1 W 92/08 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 141f

1.     Die im Rahmen der Beratungshilfe entfalteten Tätigkeiten des Rechtsanwalts hinsichtlich Ehescheidung, Hausrat und Wohnungszuweisung sowie Umgangesrecht und Sorgerecht stellen drei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten dar.

 

2.      Demgegenüber handelt es sich bei der Tätigkeit betreffend den Hausrat und die Wohnungszuweisung um dieselbe Angelegenheit i. S. d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

Unterkategorien

Seite 216 von 332