RVG § 15; RVG VV Nrn. 3100, 3104
Gebührenrechtliche Folgen der Prozessverbindung
BGH, Beschl. v. 14.04.2010 – IV ZB 6/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 214 ff.
1. Wird in einem Verfahren mündlich verhandelt und dieses sodann mit einem anderen Verfahren verbunden, in dem bisher noch nicht mündlich verhandelt wurde, so ist die bereits entstandene Terminsgebühr auf die nach Verbindung aus dem gesamten Streitwert zu ermittelnde Terminsgebühr (Nr. 3104 RVG-VV) anzurechnen.
2. Sind Gebührentatbestände – hier die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV – jeweils sowohl vor als auch nach der Verbindung entstanden, so steht dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht zu, ob er die Gebühren aus den Einzelwerten oder aus dem Gesamtwert nach Verbindung verlangt. Wird die Klage erst nach Verbindung erhöht, so kann die Erhöhung nur nach dem Gesamtstreitwert des verbundenen Verfahrens berechnet werden.
Leitsatz des Gerichts
RVG § 15; RVG VV Nrn. 3100, 3104
Anwaltsgebühren nach Verbindung zweier Verfahren
BGH, Beschl. v. 14.04.2010 – IV ZB 6/09 (OLG Dresden)Fundstelle: NJW 2010, S. 3377 ff.
1. Wird in einem Verfahren mündlich verhandelt und dieses sodann mit einem anderen Verfahren verbunden, in dem bisher noch nicht mündlich verhandelt wurde, so ist die bereits entstandene Terminsgebühr auf die nach Verbindung aus dem Gesamtstreitwert zu ermittelnde Terminsgebühr (Nr. 3104 VV-RVG) anzurechen.
2. Sind Gebührentatbestände – hier die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG – jeweils sowohl vor als auch nach der Verbindung entstanden, so steht dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht zu, ob er die Gebühren aus den Einzelwerten oder aus dem Gesamtwert nach Verbindung verlangt. Wird die Klage erst nach Verbindung erhöht, so kann die Erhöhung nur nach dem Gesamtstreitwert des verbundenen Verfahrens berechnet werden.
Leitsatz des Gerichts
RVG VV Nr. 3102 Nr. 2
Anfall der Verfahrensdifferenzgebühr
LAG Hamburg, Beschl. v. 12.04.2010 – 4 Ta 5/10 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 263
Gem. Nr. 3101 Ziffer 2 des Vergütungsverzeichnisses entsteht eine 0,8 Verfahrensdifferenzgebühr für Verhandlungen vor Gericht zur Einigung von in diesen Verfahren nicht rechtshängigen Ansprüchen. Die vorgenannte Regelung gilt, sofern es sich um die Protokollierung einer Einigung in irgendeinem „normalen“ Rechtsstreit handelt. Nötig ist zwar ein Antrag auf Einigungsprotokollierung, nicht aber das Zustandekommen einer solchen Einigung. Es reichen sogar bloße Verhandlungen vor Gericht; auch ein Widerrufsvergleich reicht deshalb.
Leitsatz des Gerichts
Mindestlohn für Rechtsanwälte! Diskussionsbeitrag und Plädoyer für eine neue Festlegung
von Rechtsanwalt Frank Eimers, Bocholt
WBO § 20 Abs. 4; WDO 2002 § 142 S. 2; RVG § 23 Abs. 2, 3; VV RVG Nr. 7000; GKG-KostVerz. Nr. 9003; UStG § 10 Abs. 1 S. 6
Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale; Umsatzsteuer auf Aktenversendungspauschale; Gegenstandswert eines Verfahrens auf Aufhebung einer Versetzungsverfügung
1. Der Rechtsanwalt ist Kostenschuldner der von ihm beantragten Aktenversendung, so dass die Aufwendungen hinsichtlich der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG-KostVerz. keinen durchlaufenden Posten i. S. d. § 10 Abs. 1 S. 6 UStG darstellen und damit der Umsatzsteuer unterliegen, die der Anwalt folglich dem Auftraggeber in Rechnung stellen muss.
2. Der Gegenstandswert eines Verfahrens auf Aufhebung einer Versetzungsverfügung richtet sich nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG und ist grundsätzlich mit dem Regelwert von 5.000,00 € zu bewerten.
Leitsatz des Schrifleitung der AGS
Büroorganisation Rechtsanwälte - Ein Spiegel beruflicher Pflichten
von Rechtsanwalt Michael Salamon - Gelsenkirchen