ZPO §§ 91 Abs. 1 S. 1, 522 Abs. 2; VV RVG Nr. 3200, 3201 Nr. 1

Notwendigkeit des verfrühten Berufungszurückweisungsantrags

BGH, Beschl. v. 25.11.2010 – III ZB 83/09 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 69 f.

Dem Berufungsbeklagten ist die für den Berufungszurückweisungsantrag angefallene 1,6 Verfahrensgebühr auch dann zu erstatten, wenn zum Zeitpunkt des Einreichens dieses Antrags die Berufungsbegründung noch nicht vorlag, diese jedoch nachgereicht wird und die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen wird.(Leitsatz des Verfassers des RVGreports)