BRAO §§ 2, 59 c Abs. 1, Abs. 2, 59 e Abs. 1 S. 2
Rechtsanwalts-GmbH & Co. KG nicht zulassungsfähig
AnwGH München, Urt. v. 15.11.2010 – BayAGH I – 1/10 = Beck RS 2011, 01039 Fundstelle: NJW-Spezial, S. 127
Eine Rechtsanwalts-GmbH & Co. KG ist nicht zulassungsfähig, da eine Rechtsanwaltsgesellschaft bereits nicht wirksam als KG gegründet werden kann. Denn der Zweck einer Rechtsanwaltsgesellschaft ist nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet, sondern besteht in der Ausübung eines freien Berufs.
Eine Zulassung der Komplementär-GmbH scheitert an § 59 c Abs. 1 BRAO, da die GmbH in diesem Rahmen nicht als reine Berufsausübungsgesellschaft, sondern auch als Beteiligungsgesellschaft konzipiert ist.(Leitsatz des Rezensenten des KammerReports)