Nr. 3105, Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG; § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG; § 331 Abs. 3 ZPO
Terminsgebühr in Familienstreitsachen bei Versäumnisbeschluss
OLG Hamm, Beschl. v. 15.6.2011 – 6 WF 178/11 Fundstelle: RVG-Report 2012, S. 108
In einer Familienstreitsache fällt dem Verfahrensbevollmächtigten eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG an, wenn das Familiengericht im schriftlichen Vorverfahren einen Versäumnisbeschluss erlässt.
Leitsatz des Gerichts
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 128; RVG VV Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104
Terminsgebühr in Familienstreitsachen
OLG Hamm, Beschl. v. 14.6.2011 – 6 WF 178/11 Fundstelle: AGS 2012 – S. 16
In Familienstreitsachen erhält der Anwalt auch dann eine Terminsgebühr, wenn das Gericht im schriftlichen Vorverfahren einen Versäumnisbeschluss erlässt.
Leitsatz des Gerichts
RVG § 14
Gebührenbemessung im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren
AG Bielefeld, Beschl. v. 10.06.2011 – 8 OWi 116/11 [bl] Fundstelle: RVGreport 2011 S. 296 f.
Der Umstand, dass ab einer Geldbuße von 40 € eine Eintragung ins Verkehrszentralregister droht, führt dazu, dass die Angelegenheit für den Betroffenen von überdurchschnittlicher Bedeutung ist. Dadurch kann unterdurchschnittlicher Aufwand ausgeglichen werden.
Leitsatz des Verfassers des RVGReports
1. Ist mit Stundenhonorar abgerechneter Zeitaufwand teilweise überflüssig oder nicht nachweislich angefallen, so geht dies zu Lasten des Rechtsanwalts und seine Kostenrechnung ist entsprechend zu kürzen.
2. Ungeklärte Bearbeitungszeiten geben nur dann Anlass, den gesamten aufgezeichneten Zeitaufwand anzuzweifeln, wenn wegen der Häufung von Unrichtigkeiten und Ungereimtheiten von betrügerischem Handeln des Rechtsanwalts auszugehen ist.
BGB §§ 675, 611; RVG § 3 a
Überprüfung des berechneten Zeitaufwands in Anwaltsrechnung
OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2011 – 24 U 183/05 Fundstelle: NJW 2011, S. 3311 ff.
1. Ist mit Stundenhonorar abgerechneter Zeitaufwand teilweise überflüssig oder nicht nachweislich angefallen, so geht dies zu Lasten des Rechtsanwalts und seine Kostenrechnung ist entsprechend zu kürzen.
2. Ungeklärte Bearbeitungszeiten geben nur dann Anlass, den gesamten aufgezeichneten Zeitaufwand anzuzweifeln, wenn wegen der Häufung von Unrichtigkeiten und Ungereimtheiten von betrügerischem Handeln des Rechtsanwalts auszugehen ist.
ZPO § 121
Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf gerichtsnahe Mediation
OLG Köln, Beschl. v. 03.06.2011 – 25 UF 24/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 500 ff.
Eine für das Verfahren bewilligte ratenfreie Prozesskostenhilfe erstreckt sich auf die Kosten eines gerichtsnahen Mediationsverfahrens.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS