BGB §§ 133, 157, 627, 628 Abs. 1, 812; BORA § 32; ZPO § 256 Abs. 1

Übernahme des Mandatsvertrags durch neu gegründete Sozietät

OLG Hamm, Urt. v. 22.02.2011 – 28 U 49/10 Fundstelle: NJW 2011, S. 1606 ff.

Wird dem Mandanten bei der Auflösung einer Anwaltssozietät in einem Mandantenrundschreiben gem. § 32 BORA angeboten, dass das Mandat in einer neu gegründeten Sozietät von der bisherigen Mandatsbearbeiterin fortgeführt werden kann, und bittet der Mandant diese daraufhin, das Mandat weiter zu betreuen, ist in der Regel keine Mandatskündigung gewollt, sondern eine Vertragsübernahme des Anwaltsvertrags durch die Neusozietät.

 

Leitsatz des Gerichts

Der Anwalt ist, soweit der Auftraggeber einen ordnungsgemäß angeforderten Vorschuss (§ 9 RVG) nicht pünktlich und vollständig zahlt, berechtigt, weitere Tätigkeiten abzulehnen, bis der Vorschuss eingegangen ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist jedoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) begrenzt. Unter anderem muss der Anwalt dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens Rechnung tragen.Leitsatz des Gerichts

RVG § 9; BGB §§ 242, 280 Abs. 1, 320

Anwaltspflichten bei Nichtzahlung eines Vorschusses

OLG Hamm, Urt. v. 10.02.2011 – 28 U 90/10 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 238 f

 

Der Anwalt ist, soweit der Auftraggeber einen ordnungsgemäß angeforderten Vorschuss (§ 9 RVG) nicht pünktlich und vollständig zahlt, berechtigt, weitere Tätigkeiten abzulehnen, bis der Vorschuss eingegangen ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist jedoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) begrenzt. Unter anderem muss der Anwalt dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens Rechnung tragen.

Leitsatz des Gerichts

BGB §§ 823 Abs. 1, 1004; ZPO § 172; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1

Zustellung von Mahnschreiben an Rechtsanwalt statt an Partei

BGH, Urt. v. 08.02.2011 – VI ZR 311/09 (LG Koblenz) Fundstelle: NJW 2011, S. 1005 ff.

1.      Zum Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von Mahnschreiben an eine Partei persönlich, für die sich ein Rechtsanwalt bestellt hat.(Leitsatz des Gerichts)

2.      Solange kein Verfahren anhängig ist, besteht keine rechtliche Verpflichtung, nur noch mit dem beauftragten Rechtsanwalt zu korrespondieren. Eine solche Verpflichtung lässt sich weder aus § 172 ZPO noch aus § 12 BORA ableiten.(Leitsatz der Redaktion der NJW)

EuRAG § 11

Zulassung eines ausländischen Syndikus zur Anwaltschaft

BGH, Beschl. v. 07.02.2011 – AnwZ (B) 20/10 (AnwGH München) Fundstelle: NJW 2011, S. 1517 ff.

 

Die Betätigung als Syndikus kann auch bei einem niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt nicht als anwaltliche Berufsausübung angesehen werden.

Leitsatz der Redaktion NJW

§ 16 Nr. 4 RVG ist auf das vorgerichtliche Beratungshilfeverfahren nicht analog anwendbar. Gewährt ein Rechtsanwalt daher pflichtgemäß Beratungshilfe in mehreren unterschiedlichen Familiensachen, deren Gemeinsamkeit lediglich darin liegt, dass sie Folge desselben Trennungskonflikts sind, so kann er grundsätzlich auch dann, wenn nur ein Berechtigungsschein erteilt ist, seine anwaltliche Tätigkeit in mehreren Angelegenheiten, entsprechend der Anzahl der betroffenen Lebenssachverhalte, gegenüber der Staatskasse abrechnen.Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 15, 16 Nr. 4; VV RVG Nr. 2503

Beratungshilfe für Ehescheidung und Folgesachen

OLG Dresden, Beschl. v. 07.02.2011 – 20  1311/10 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 219

§ 16 Nr. 4 RVG ist auf das vorgerichtliche Beratungshilfeverfahren nicht analog anwendbar. Gewährt ein Rechtsanwalt daher pflichtgemäß Beratungshilfe in mehreren unterschiedlichen Familiensachen, deren Gemeinsamkeit lediglich darin liegt, dass sie Folge desselben Trennungskonflikts sind, so kann er grundsätzlich auch dann, wenn nur ein Berechtigungsschein erteilt ist, seine anwaltliche Tätigkeit in mehreren Angelegenheiten, entsprechend der Anzahl der betroffenen Lebenssachverhalte, gegenüber der Staatskasse abrechnen.

Leitsatz des Gerichts

ZPO § 91; VV RVG Nr. 3100, Vorbem. 3 Abs. 4

Nachfestsetzung der restlichen Verfahrensgebühr

BGH, Beschl. v. 05.02.2011 – V ZB 272/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 259 f.

Hatte eine Partei zunächst nur die um die Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr verminderte Verfahrensgebühr zur Festsetzung angemeldet, kann sie den Restbetrag im Wege der Nachfestsetzung noch anmelden.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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