RVG §§ 48, 54, 55

Unterlassener Antrag auf  Verbindung der von der Gegenseite getrennt erhobenen Klagen

OLG Hamm, Beschl. v. 25.08.2011 – II-6 WF 84/09 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 421 f.

Unterlässt der dem Beklagten im Wege der Prozesskostenhilfe in zwei Parallelverfahren beigeordnete Rechtsanwalt des Beklagten, einen Antrag auf Verbindung der beiden Verfahren zu stellen, so steht ihm aus der Landeskasse nur die Vergütung zu, die ihm fiktiv gegen die Verteidigung in einem verbundenen Rechtsstreit angefallen wäre.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS