RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG §§ 15 a, 49, 50, 55 Abs. 5, 58 Abs. 2
Anrechnung der Geschäftsgebühr auf PKH-Vergütung
OLG Oldenburg, Beschl. v. 01.09.2011 – 13 W 29/11 Fundstelle: AGS 2011, S. 611 ff
1. Die Anrechnungsvorschrift des § 58 Abs. 2 RVG ist auch auf den anzurechnenden Teil von Zahlungen auf eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr anwendbar.
2. Danach ist der gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnende Teil der gezahlten Geschäftsgebühr nicht sogleich auf die dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu gewährende, gem. § 49 RVG berechnete Verfahrensgebühr (Prozesskostenhilfevergütung), sondern zunächst auf die Differenz zwischen der – jeweils insgesamt im gerichtlichen Verfahren entstandenen – Wahlanwaltsvergütung und der Prozesskostenhilfevergütung anzurechnen (Aufgabe der im Senatsbeschl. v. 12.06.2008 – 13 WF 111/08, FamRZ 2008, 1765 = JurBüro 2008, 527, vertretenen Auffassung).
Leitsatz der Schriftleitung der AGS