BGB §§ 134, 138, 280 Abs. 1, 395, 398; RVG § 4 a Abs. 2; BRAO §§ 1, 3 Abs. 1, 43 a, 49 b Abs. 1

Unwirksamer Forderungskauf wegen fundamentaler Verstöße gegen anwaltliches Berufsrecht

OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 13.04.2011 – 17 U 250/10 Fundstelle: NJW 2011, S. 3724 f.

1.    Die Wirksamkeit einer Forderungsabtretung an den Anwalt setzt die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung voraus.

2.    Insoweit können standeswidrige Rechtsgeschäfte zugleich sittenwidrig sein, wenn der betreffende Berufsstand rechtlich anerkannt ist und wichtige Gemeinschaftsausgaben zu erfüllen hat.

Leitsatz der Redaktion der NJW

ARB § 5

Kostenübernahme bei Anwaltswechsel wegen Krankheit

LG Köln, Beschl. v. 13.04.2011 – 20 S 4/10

Fundstelle: AGS 2012, S. 448

Erfolgt ein Anwaltswechsel, weil der ursprünglich mandatierte Rechtsanwalt krankheitsbedingt die Fortführung des Mandats nicht gewährleisten kann, so handelt es sich um einen notwendigen Anwaltswechsel, für den die Rechtsschutzversicherung die Kosten übernehmen muss.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

1.    Grundsätzlich kann ein Berufungsbeklagter die Kosten seines Rechtsanwalts auch dann nach Rücknahme der Berufung erstattet verlangen, wenn die Berufung nur „fristwahrend“ eingelegt war. Etwas anderes gilt nur, wenn ein sogenanntes „Stillhalteabkommen“ zustande gekommen ist.

2.    Gibt der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte eine solche Stillhalteerklärung für seine Partei ab, ist diese auch dann daran gebunden, wenn sie für das Berufungsverfahren einen anderen Anwalt beauftragt.Leitsatz der Schriftleitung AGS

ZPO §§ 91 Abs. 1, Abs. 2, 104

Keine Kostenerstattung bei „Stillhalteabkommen“

LAG Hessen, Beschl. v. 11.04.2011 – 13 Ta 104/11 Fundstelle: AGS 2011, 462 f.

1.    Grundsätzlich kann ein Berufungsbeklagter die Kosten seines Rechtsanwalts auch dann nach Rücknahme der Berufung erstattet verlangen, wenn die Berufung nur „fristwahrend“ eingelegt war. Etwas anderes gilt nur, wenn ein sogenanntes „Stillhalteabkommen“ zustande gekommen ist.

2.    Gibt der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte eine solche Stillhalteerklärung für seine Partei ab, ist diese auch dann daran gebunden, wenn sie für das Berufungsverfahren einen anderen Anwalt beauftragt.

Leitsatz der Schriftleitung AGS

1.    Schuldner der nach § 28 Abs. 2 GKG, § 107 Abs. 5 OWiG erhobenen Aktenversendungspauschale ist allein derjenige, der mit seiner Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst.

2.    Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten i. S. v. § 10 Abs. 6 UStG vor.

3.    Die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer zählt deshalb zur gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts, die der Rechtsschutzversicherer seinem Versicherungsnehmer nach §§ 1, 5 (1) Buchst. A der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherungen (hier ARB 2002) zu erstatten hat. Leitsatz des Gerichts

GKG § 28 Abs. 2; VV RVG Nr. 7008; GKG KostVerz Nr. 9003; OWiG § 107 Abs. 5; ARB 2002 §§ 1, 5 Abs. 1 a)

Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale; Umsatzsteuer auf Aktenversendungspauschale

BGH, Urt. v. 06.04.2011 – IV ZR 232/08 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 215 f.

1.    Schuldner der nach § 28 Abs. 2 GKG, § 107 Abs. 5 OWiG erhobenen Aktenversendungspauschale ist allein derjenige, der mit seiner Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst.

2.    Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten i. S. v. § 10 Abs. 6 UStG vor.

3.    Die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer zählt deshalb zur gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts, die der Rechtsschutzversicherer seinem Versicherungsnehmer nach §§ 1, 5 (1) Buchst. A der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherungen (hier ARB 2002) zu erstatten hat.

 

Leitsatz des Gerichts

BRAO § 43 b

Werbung mit der Angabe „Rechtsanwalt beim LG und beim OLG“

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 01.04.2011 – 2 AGH 50/10 = BeckRS 2011, 18376 - nicht rechtskräftig - Fundstelle: NJW-Spezial 2011, S. 478

Verwendet ein Anwalt in der Randleiste seines Briefbogens den Zusatz „Rechtsanwalt bei dem Landgericht und bei dem Oberlandesgericht“, verstößt er gegen § 43 b BRAO.

Leitsatz der Schriftleitung der NJW Spezial

Der Rechtsanwalt muss mit Rücksicht auf seine Verpflichtung, im Interesse des Mandanten vermeidbare Mehrkosten zu vermeiden, Streitwertbeschwerde gegen eine überhöhte gerichtliche Streitwertfestsetzung einlegen. Der nur erstinstanzlich bevollmächtigte Anwalt hat auch für Mehrkosten einzustehen, die in den Rechtsmittelinstanzen entstehen, wenn der Fehler (hier: Addition des Streitwerts von Klage und Widerklage, die denselben Gegenstand betreffen) dort wiederholt wird. Leitsatz des Gerichts

BGB § 280 Abs. 1; GKG §§ 45 Abs. 1 S. 1 und 3

Schadenersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt wegen unterlassener Streitwertbeschwerde

OLG Hamm, Urt. v. 31.03.2011 – 28 U 63/10 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 478 f.

Der Rechtsanwalt muss mit Rücksicht auf seine Verpflichtung, im Interesse des Mandanten vermeidbare Mehrkosten zu vermeiden, Streitwertbeschwerde gegen eine überhöhte gerichtliche Streitwertfestsetzung einlegen. Der nur erstinstanzlich bevollmächtigte Anwalt hat auch für Mehrkosten einzustehen, die in den Rechtsmittelinstanzen entstehen, wenn der Fehler (hier: Addition des Streitwerts von Klage und Widerklage, die denselben Gegenstand betreffen) dort wiederholt wird.

 

Leitsatz des Gerichts

Unterkategorien

Seite 197 von 332