1. Einigen sich die Parteien auf gerichtlichen Vergleichsvorschlag dahin, dass der Beklagte die Klageansprüche anerkennen und der Kläger im Gegenzug erklären solle, dass er keine weiteren Ansprüche mehr geltend machen werde und ergeht dann ein entsprechendes Anerkenntnisurteil, so ist den hieran mitwirkenden Prozessbevollmächtigten eine Einigungsgebühr angefallen.
2. Die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs gehören nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart haben. Leitsatz des GerichtsLeitsatz des Verfassers des RVGReport
ZPO § 91; VV RVG Nr. 3100, Vorbem. 3 Abs. 4
Nachfestsetzung der restlichen Verfahrensgebühr
BGH, Beschl. v. 05.02.2011 – V ZB 272/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 259 f.
Hatte eine Partei zunächst nur die um die Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr verminderte Verfahrensgebühr zur Festsetzung angemeldet, kann sie den Restbetrag im Wege der Nachfestsetzung noch anmelden.
Leitsatz dre Schriftleitung der AGS
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; VV RVG Nr. 1000
Anfall und Festsetzung der Einigungsgebühr bei Anerkenntnisurteil
BGH, Beschl. v. 15.03.2011 – VI ZB 45/09 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 232 ff.
1. Einigen sich die Parteien auf gerichtlichen Vergleichsvorschlag dahin, dass der Beklagte die Klageansprüche anerkennen und der Kläger im Gegenzug erklären solle, dass er keine weiteren Ansprüche mehr geltend machen werde und ergeht dann ein entsprechendes Anerkenntnisurteil, so ist den hieran mitwirkenden Prozessbevollmächtigten eine Einigungsgebühr angefallen.
2. Die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs gehören nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart haben.
Leitsatz des Gerichts
Leitsatz des Verfassers des RVGReport
ZPO §§ 103 Abs. 1, 788
Zuständigkeit für die Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten betreffend die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels
OLG Hamm, Beschl. v. 14.03.2011 – 32 Sbd 15/11 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 32 f.
Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel ist das Prozessgericht für die Kostenfestsetzung zuständig, solange keine Zwangsvollstreckung aus dem Titel anhängig ist oder bereits stattgefunden hat.
Leitsatz des Gerichts
Rechtsschutzversicherung in Disziplinar- und Strafverfahren
von RA Prof. Dr. Dieter Leuze, Essen / RAin Janine Alternberg, Oberhausen
RPflG § 11 Abs. 1; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3
Keine Verwirkung bei längerer Dauer bis zum Erlass eines Kostenfestsetzungsantrages
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.03.2011 – I-24 W 17/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 150
Leitsatz des Gerichts
BRAO § 112 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2; GVG § 17 a Abs. 4 S. 4
Abgrenzung der Rechtswegzuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs von der des Anwaltsgerichts
BGH, Beschl. v. 02.03.2011 – AnwZ (B) 50/10 (AnwGH Hamburg) Fundstelle: NJW 2011, S. 2303 ff.
1.  § 112 a Abs. 1 BRAO eröffnet in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen den Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof. Von dieser weit gespannten Zuständigkeit sind alle Streitigkeiten umfasst, die aus der Anwendung der BRAO und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Satzungen resultieren und die nicht ausdrücklich dem Anwaltsgericht oder einem anderen Gericht zugewiesen sind.
2.  Die Zuständigkeit des Anwaltsgerichts ist beschränkt auf die Verhängung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen gegen einen Rechtsanwalt (§§ 113, 114, 119 BRAO) und – in den Fällen geringfügiger Pflichtverletzungen – auf eine gerichtliche Entscheidung gegen eine von der Anwaltskammer erteilte Rüge (§§ 74, 74 a BRAO). Für rechtliche Streitigkeiten, die aus Anlass eines solchen Verfahrens entstehen, ist grundsätzlich keine Annexzuständigkeit des Anwaltsgerichts begründet.2
3.  Verneint der Anwaltsgerichtshof seine Zuständigkeit mit der Begründung, das Anwaltsgericht sei zur Entscheidung über den gestellten Antrag berufen, ist dessen Entscheidung unter den Voraussetzungen des § 17 a Abs. 4 S. 4 GVG mit der Beschwerde zum BGH (§ 112 a Abs. 2 Nr. 2 BRAO) anfechtbar.
Leitsatz des Gerichts