1.    Die Bewilligung von Beratungshilfe in den Angelegenheiten „Ehescheidung und Getrenntleben“ erfasst auch die damit zusammenhängenden Folgesachen wie Ehegatten- und Kindesunterhalt, Umgangs- und Sorgerecht, Ehewohnung und Vermögensauseinandersetzung.

2.    Die entsprechende Tätigkeit des Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts stellt deshalb verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten dar.

3.    Hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auf Antrag des Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts die Vergütung lediglich in einer einzigen Angelegenheit festgesetzt, so kann der Rechtsanwalt die Vergütung in den weiteren Angelegenheiten zur Nachfestsetzung anmelden.

4.    Die Staatskasse kann hiergegen nicht die Einrede der Verwirkung geltend machen.Leitsatz des Verfassers des RVGReports

RVG §§ 15, 16 Nr. 4, 55; VV RVG Nr. 2503

Beratungshilfe für Ehescheidung und Folgesachen; Zulässigkeit des Nachfestsetzungsantrags

OLG Köln, Beschl. v. 22.06.2011 – 17 W 69/11 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 418 f.

1.    Die Bewilligung von Beratungshilfe in den Angelegenheiten „Ehescheidung und Getrenntleben“ erfasst auch die damit zusammenhängenden Folgesachen wie Ehegatten- und Kindesunterhalt, Umgangs- und Sorgerecht, Ehewohnung und Vermögensauseinandersetzung.

2.    Die entsprechende Tätigkeit des Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts stellt deshalb verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten dar.

3.    Hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auf Antrag des Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts die Vergütung lediglich in einer einzigen Angelegenheit festgesetzt, so kann der Rechtsanwalt die Vergütung in den weiteren Angelegenheiten zur Nachfestsetzung anmelden.

4.    Die Staatskasse kann hiergegen nicht die Einrede der Verwirkung geltend machen.

Leitsatz des Verfassers des RVGReports

 In einer Familienstreitsache fällt dem Verfahrensbevollmächtigten eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG an, wenn das Familiengericht im schriftlichen Vorverfahren einen Versäumnisbeschluss erlässt. Leitsatz des Gerichts

Nr. 3105, Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG; § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG; § 331 Abs. 3 ZPO

Terminsgebühr in Familienstreitsachen bei Versäumnisbeschluss

OLG Hamm, Beschl. v. 15.6.2011 – 6 WF 178/11 Fundstelle: RVG-Report 2012, S. 108

 

 

In einer Familienstreitsache fällt dem Verfahrensbevollmächtigten eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG an, wenn das Familiengericht im schriftlichen Vorverfahren einen Versäumnisbeschluss erlässt.

 

Leitsatz des Gerichts

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 128; RVG VV Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104

Terminsgebühr in Familienstreitsachen

OLG Hamm, Beschl. v. 14.6.2011 – 6 WF 178/11 Fundstelle: AGS 2012 – S. 16

 

In Familienstreitsachen erhält der Anwalt auch dann eine Terminsgebühr, wenn das Gericht im schriftlichen Vorverfahren einen Versäumnisbeschluss erlässt.

 

Leitsatz des Gerichts

RVG § 14

Gebührenbemessung im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren

AG Bielefeld, Beschl. v. 10.06.2011 – 8 OWi 116/11 [bl] Fundstelle: RVGreport 2011 S. 296 f.

Der Umstand, dass ab einer Geldbuße von 40 € eine Eintragung ins Verkehrszentralregister droht, führt dazu, dass die Angelegenheit für den Betroffenen von überdurchschnittlicher Bedeutung ist. Dadurch kann unterdurchschnittlicher Aufwand ausgeglichen werden.

Leitsatz des Verfassers des RVGReports

1.    Ist  mit Stundenhonorar abgerechneter Zeitaufwand teilweise überflüssig oder nicht nachweislich angefallen, so geht dies zu Lasten des Rechtsanwalts und seine Kostenrechnung ist entsprechend zu kürzen.

2.    Ungeklärte Bearbeitungszeiten geben nur dann Anlass, den gesamten aufgezeichneten Zeitaufwand anzuzweifeln, wenn wegen der Häufung von Unrichtigkeiten und Ungereimtheiten von betrügerischem Handeln des Rechtsanwalts auszugehen ist.

BGB §§ 675, 611; RVG § 3 a

Überprüfung des berechneten Zeitaufwands in Anwaltsrechnung

OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2011 – 24 U 183/05 Fundstelle: NJW 2011, S. 3311 ff.

1.    Ist  mit Stundenhonorar abgerechneter Zeitaufwand teilweise überflüssig oder nicht nachweislich angefallen, so geht dies zu Lasten des Rechtsanwalts und seine Kostenrechnung ist entsprechend zu kürzen.

2.    Ungeklärte Bearbeitungszeiten geben nur dann Anlass, den gesamten aufgezeichneten Zeitaufwand anzuzweifeln, wenn wegen der Häufung von Unrichtigkeiten und Ungereimtheiten von betrügerischem Handeln des Rechtsanwalts auszugehen ist.

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