Weiterleitung vom unzuständigen Gericht
KG, Beschl. v. 30.1.2023 – 24 U 128/23
Fundstelle: BRAK-Mitt. 2/2023, S. 90


Wird eine Rechtsmittelschrift beim unzuständigen Gericht eingereicht, kann innerhalb eines Zeitraums von sieben Arbeitstagen die Weiterleitung dieses Schriftsatzes per EGVP an das zuständige Berufungsgericht erwartet werden.


Leitsatz der Redaktion der BRAK-Mitteilungen

StPO § 329 I 1, II 1
Anforderungen an Vertretungsvollmacht für Berufungshauptverhandlung
BGH Beschluss vom 24.1.2023 - 3 StR 386/21
Fundstelle: NJW 2023, S. 1231 ff.


Eine Erklärung, mit welcher der Angeklagte dem Verteidiger Vollmacht zur Vertretung, auch im Fall der Abwesenheit des Angeklagten, in allen Instanzen - ohne  ausdrückliche Bezugnahme auf die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung – erteilt hat, genügt den Anforderungen der in § 329 I 1, II 1 StPO  vorausgesetzten Vertretungsvollmacht.


Leitsatz der Redaktion der NJW

ZPO §§ 130a III, VI, 233 S. 1
Qualifizierte elektronische Signatur auf Anlage zur Berufungsschrift
BGH Beschluss vom 19.1.2023 - V ZB 28/22
Fundstelle: NJW 2023, S. 1587

Die qualifizierte elektronische Signatur der als Anlage zur Berufungsschrift übersandten Abschrift des angefochtenen Urteils ersetzt nicht die qualifizierte elektronische Signatur der über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach übersandten Berufungsschrift.

Ist eine nicht auf dem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereichte Berufung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, ist das Berufungsgericht - entsprechend den Grundsätzen über das Fehlen der Unterschrift -  lediglich im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs verpflichtet, die Partei darauf hinzuweisen und ihr gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, den Fehler vor Ablauf der Berufungsfrist zu beheben. § 130a VI ZPO gilt für Signaturfehler nicht.

Leitsatz des Autors der NJW

 

RL 93/13/EWG Art. 3 I, 4 II, 6 I, 7 I
Transparenzgebot bei Zeitaufwand-Klausel im Arbeitsvertrag
EuGH (4. Kammer) Urteil vom 12.1.2023 - C-395/21 (DV/MA)
Fundstelle: NJW 2023, S. 903 ff.

  1. Art. 4 II RL 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in der durch die RL 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 geänderten Fassung ist wie folgt auszulegen: Eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Vergütung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet, fällt unter diese Bestimmung.

  2. Art. 4 II RL 93/13/EWG in der durch die RL 2011/83/ EU geänderten Fassung ist wie folgt auszulegen: Eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und
    einem Verbraucher geschlossenen Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Vergütung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet, genügt nicht  dem Erfordernis gemäß dieser Bestimmung, dass die Klausel klar und verständlich abgefasst sein muss, wenn dem Verbraucher vor Vertragsabschluss nicht die Informationen erteilt worden sind, die ihn in die Lage versetzt hätten, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen des Vertragsabschlusses zu treffen.

  3. Art. 3 I RL 93/13/EWG in der durch die RL 2011/83/ EU geänderten Fassung ist wie folgt auszulegen: Eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Vergütung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet und die daher den Hauptgegenstand des Vertrags betrifft, ist nicht bereits deshalb, weil sie dem Transparenzerfordernis gem. Art. 4 II der Richtlinie in der geänderten Fassung nicht entspricht, als missbräuchlich anzusehen, es sei denn, der Mitgliedstaat, dessen innerstaatliches Recht auf den betreffenden Vertrag anwendbar ist, hat dies gem. Art. 8 der Richtlinie in der geänderten Fassung ausdrücklich vorgesehen.

  4. Art. 6 I und Art. 7 I RL 93/13/EWG in der durch die RL 2011/83/EU geänderten Fassung sind wie folgt auszulegen:
    In Fällen, in denen ein zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossener Vertrag über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach der Aufhebung einer für missbräuchlich erklärten Klausel, nach der sich die Vergütung für die betreffenden Dienstleistungen nach dem Zeitaufwand richtet, nicht fortbestehen kann und in  denen die Dienstleistungen bereits erbracht sind, stehen nicht dem entgegen, dass das nationale Gericht, auch dann, wenn dies dazu führt, dass der Gewerbetreibende  für seine Dienstleistungen überhaupt keine Vergütung erhält, die Lage wiederherstellt, in der sich der Verbraucher ohne die Klausel befunden hätte. Hätte die Nichtigerklärung des Vertrags insgesamt für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen – was das vorlegende Gericht zu prüfen haben wird –, stehen die genannten  Vorschriften nicht dem entgegen, dass das nationale Gericht der Nichtigkeit der Klausel abhilft, indem es sie durch eine dispositive oder im Fall einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbare Vorschrift des innerstaatlichen Rechts ersetzt. Hingegen stehen die genannten Vorschriften dem entgegen, dass das nationale Gericht die für nichtig erklärte missbräuchliche Klausel ersetzt, indem es selbst bestimmt, welche Vergütung für die betreffenden Dienstleistungen angemessen ist.

Leitsatz der Redaktion der NJW

Die Bundesnotarkammer hat die BRAK darüber informiert, dass bisher nur ca. 56 % der Inhaberinnen und Inhaber einer Signaturkarte einen Fernsignaturantrag gestellt haben. Damit ist festzustellen, dass die Anzahl der Fernsignaturanträge weit hinter der bisherigen Zahl der Signaturkarten zurückbleibt.

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