Die gesetzliche Mindestvergütung für Auszubildende wurde für die Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.2024 fortgeschrieben. Nach der Ende Oktober veröffentlichten Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2024) beträgt die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 II 1 BBiG für im Jahr 2024 begonnene Ausbildungsverhältnisse 649 Euro im ersten Lehrjahr, 766 Euro im zweiten Lehrjahr, 876 Euro im dritten und 909 Euro im vierten Lehrjahr.

Die gesetzliche Mindestvergütung für Auszubildende wurde zum 1.1.2020 durch das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG) eingeführt. Der Fortschreibungsmechanismus nach § 17 II BBiG, der eine jährliche Anpassung der Mindestvergütung vorsieht, greift zum 1.1.2024 erstmals ein. Unterhalb der gesetzlichen Mindestvergütung ist Vergütung nicht angemessen, sodass der Ausbildungsvertrag nicht eingetragen werden kann. Dies hat zur Folge, dass die oder der betroffene Auszubildende nicht zur Abschlussprüfung zugelassen wird.

Die Rechtsanwaltskammern geben regelmäßig Empfehlungen zur Höhe der Ausbildungsvergütung für angehende Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte. Diese liegen deutlich über der gesetzlichen Mindestvergütung. Nach der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des BBiMoG waren Ausbildungsverhältnisse, bei denen die Vergütungsempfehlungen der Kammern um mehr als 20 % unterschritten wurden, nicht einzutragen. In welchem Verhältnis die Vergütungsempfehlungen der Kammern zur gesetzlichen Mindestvergütung stehen, ist nicht abschließend geklärt; auf diese Unstimmigkeit hatte die BRAK bereits im Gesetzgebungsverfahren hingewiesen.

Die Empfehlungen der Rechtsanwaltskammer Hamm für die Ausbildungsvergütungen lauten:

- 1. Ausbildungsjahr: 1.000,00 €
- 2. Ausbildungsjahr: 1.050,00 €
- 3. Ausbildungsjahr: 1.100,00 €


Weiterführende Links:
BGBl. 2023 I Nr. 279 v. 18.10.2023
Übersicht über die Vergütungsempfehlungen der Rechtsanwaltskammern (2023)
Nachrichten aus Berlin 16/2023 v. 9.8.2023
Stellungnahme Nr. 26/2019 (u.a. zur Einführung der Mindestvergütung)