Der Ende März bekannt gewordene Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, der noch nicht innerhalb der zuständigen Ressorts abgestimmt ist, berücksichtigt zahlreiche Argumente, die die BRAK in ihrer Stellungnahme zum Eckpunktepapier bereits benannt hatte. So sieht beispielsweise § 46 III BRAO-E eine Definition der spezifisch anwaltlichen Tätigkeit des Syndikusanwalts vor. Das Eckpunktepapier beschränkte sich hier noch auf die Formulierung „rechtliche Beratung und Vertretung des Arbeitgebers in allen seinen Rechtsangelegenheiten“.

Die Rechtsanwaltskammern und der Berufsrechtsausschuss der BRAK werden sich mit dem Gesetzentwurf befassen und eine Stellungnahme erarbeiten.

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Im hiesigen Kammerbezirk wenden sich seit einiger Zeit die R+V Versicherungen als KfZ-Haftpflichtversicherer von Verkehrsunfallverursachern mit einem Fragebogen unmittelbar an die Geschädigten. Gefragt wird, ob der Geschädigte bereits einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung mandatiert habe, oder ob er den Rechtsanwalt kenne, gesehen habe und wie die Mandatsanbahnung erfolgt sei. Die Fragen implizieren einen Generalverdacht, Rechtsanwälte würden mit als  fragwürdig zu erachtenden Mehoden Mandate aquirieren.

Wir haben die Angelegenheit daher an die Bundesrechtsanwaltskammer weitergeleitet, die den Sachverhalt dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen angezeigt und die Ausschüsse Verkehrsrecht und Rechtsdienstleistungsgesetz mit einer rechtlichen Einordnung des Fragebogens beauftragt hat.

Die BRAK hat eine Stellungnahme zum Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte erarbeitet. Vorangegangen war eine intensive Diskussion der Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung Ende Februar. Die Kammerpräsidenten bestätigten hier ihre Auffassung, dass die durch die Entscheidungen des BSG entstandenen sozialversicherungsrechtlichen Probleme im Sozialrecht gelöst werden müssen. Sie forderten deshalb eine inhaltliche politische Debatte über den von der BRAK bereits im vergangenen Jahr vorgelegten Gesetzesvorschlag für eine Ergänzung im SGB VI.

Die Satzungsversammlung hat auf ihrer letzten Sitzung die Einführung eines Fachanwaltstitels für das Vergaberecht beschlossen. Damit wird es künftig 22 Fachanwaltsbezeichnungen geben. Zuletzt hatte die Satzungsversammlung im vergangenen Jahr den Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht eingeführt. Mit neuen Fachanwaltschaften will die Satzungsversammlung auf eine gestiegene Nachfrage nach rechtlicher Beratung in den entsprechenden Fachgebieten reagieren.

Der Bundesjustizminister hat den im November gefassten Beschluss der Satzungsversammlung zur Neuregelung des § 2 BORA (Anwaltliche Verschwiegenheit) teilweise beanstandet und aufgehoben. Mit dem Beschluss wollte die Satzungsversammlung unter anderem die Einschaltung von externen Dienstleisters regeln. Danach sollte kein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht vorliegen soweit das Verhalten des Rechtsanwaltes „im Rahmen der Arbeitsabläufe der Kanzlei einschließlich der Inanspruchnahme von Leistungen Dritter erfolgt und objektiv einer üblichen, von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozialadäquanz)“. Nach Ansicht des Bundesjustizministeriums enthält diese Regelung jedoch eine Befugnisnorm im Sinne des § 203 StGB, zu deren Erlass der Satzungsversammlung die Kompetenz fehle. Da ein „sozialadäquates Verhalten“ auch kein anerkannter Rechtsfertigungsgrund im Rahmen des § 203 StGB sei, könne der Gedanke der Sozialadäquanz allenfalls Grundlage eine gesetzliche Befugnisnorm im Sinne des § 203 StGB sein, heißt es im Schreiben des Ministeriums. Der Minister bietet jedoch gleichzeitig Gespräche über eine mögliche gesetzliche Regelung an.

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Heft 02/2015 Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung der Korruption

– ein Bericht

von Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Krekeler, Dortmund

Mit dem Hinweis, die Korruption mache heute nicht mehr vor den Grenzen von Staaten halt, hat sich die Bundesregierung veranlasst gesehen, unter dem 23.01.2015 (BR-Drucks. 25/15) einen Gesetzesentwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vorzulegen.

Durch dieses Gesetz soll das deutsche Strafrecht an die verbindlichen Vorgaben aus den einschlägigen Rechtsinstrumenten des Europarats und dem EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor vom 22.07.2003 angepasst und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 30.10.2013 Rechnung getragen werden.

Heft 02/2015 Unternehmensjuristen und ihre Rente

Zur berufs- und sozialversicherungsrechtlichen Stellung der Syndikusanwälte 

von Prof. Dr. Reinhard Singer, Humboldt-Universität zu Berlin

Selten haben Urteile der höchsten Fachgerichtsbarkeit so viel Widerspruch provoziert wie die Urteile des 5. Senats des Bundessozialgerichts vom 3.4.2014[1]. Die Revisionsurteile in drei parallel gelagerten Verfahren kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass Syndikusanwälte, die bei einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber angestellt sind, nicht mehr - wie dies bislang einer verbreiteten, aber zunehmend uneinheitlichen Praxis[2] entsprach - von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können. Die Aufregung entzündet sich nicht nur an den ökonomischen Konsequenzen, die diese Entscheidungen nach sich ziehen, sondern berührt im Kern das Berufsbild des Rechtsanwalts. Wenn man freilich um der "Einheit der Anwaltschaft"[3] willen bereit ist, sich vom Leitbild der beruflichen Unabhängigkeit zu verabschieden, gerät das System der Regulierung, das der Bundesrechtsanwaltsordnung im Interesse der Mandanten und einer vertrauenswürdigen Rechtspflege zugrunde liegt, ins Wanken. Insofern ist sehr sorgfältig zu prüfen, an welchen Stellschrauben gedreht werden sollte, um den status quo wiederherzustellen und Syndikusanwälten den Zugang zu den beruflichen Versorgungswerken der Anwälte zu ermöglichen.

ZPO § 91; RVG VV Nr. 3100

Keine Erstattung der Anwaltskosten bei angekündigter Klagerücknahme

AG Dortmund, Beschluss vom 12.09.2014 - 426 C 1293/14

Fundstelle: AGS 2014, S. 492

Erklärt der Kläger gegenüber dem Beklagten vor Zustellung der Klage, dass die Klage irrtümlich eingereicht sei und umgehend zurückgenommen werde, sind die Kosten eines hiernach vom Beklagten beauftragten Anwalts nicht erstattungsfähig, wenn die Klage entsprechend der Ankündigung umgehend zurückgenommen wird.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

VV RVG Nr. 4100

Verhältnis Grundgebühr / Verfahrensgebühr nach dem 2. KostRMoG

LG Oldenburg, Beschluss vom 22.09.2014 - 5 Qs 304/14

Fundstelle: RVGreport 2014, S. 470

Die Grundgebühr entsteht grds. immer neben der Verfahrensgebühr. Sie deckt den zusätzlichen Aufwand für die erstmalige Einarbeitung in den Fall ab.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

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