ZPO §§ 130a V 2, 233 S. 1, 520
Vergabe eines sinnvollen Namens der per beA zu übermittelnden Datei
BGH Beschluss vom 21.3.2023 - VIII ZB 80/22
Fundstelle: NJW 2023, S. 1668

Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes (hier: Berufungsbegründung) über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfordert auch die Prüfung anhand des zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens, ob sich die erhaltene automatisierte Eingangsbestätigung gem. § 130a V 2 ZPO auf die Datei mit dem Schriftsatz bezieht, dessen Übermittlung erfolgen sollte (im Anschluss an BGH NJW 2020, 1809 Rn. 16; NJW 2022, 3715 Rn. 9 f.).

Leitsatz des Autors der NJW

StGB § 266a I, II
Abhängige Beschäftigung von Rechtsanwälten und „Freier Mitarbeitervertrag“
BGH Urteil vom 8.3.2023 - 1 StR 188/22
Fundstelle: NJW 2023, S. 2357

  1. Für die Abgrenzung von sogenannten scheinselbstständigen Rechtsanwälten und freien Mitarbeitern einer Rechtsanwaltskanzlei ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung maßgebend; soweit die Kriterien der Weisungsgebundenheit und Eingliederung wegen der Eigenart der Anwaltstätigkeit im Einzelfall an Trennschärfe und Aussagekraft verlieren, ist vornehmlich auf das eigene Unternehmerrisiko und die Art der vereinbarten Vergütung abzustellen.

  2. Beitragszahlungen von Schwarzarbeitern und illegal Beschäftigten aufgrund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung lassen nicht schon die Tatbestandsmäßigkeit des § 266a I und II StGB entfallen, sondern sind erst auf der Ebene der Strafzumessung zu berücksichtigen.


Leitsatz des Autors der NJW

Das Institut für anwaltsorientierte Juristenausbildung (IAJ) lädt im Rahmen eines Forschungsprojektes zur anwaltlichen Beratungshilfe und dem gleichen Zugang zum Recht alle Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen mit dem Tätigkeitsschwerpunkt im Zivilrecht zur wissenschaftlichen, anonymen Online-Befragung (bis zum 19.3.2023) ein.

Festsetzung des Gegenstandswerts einer Terminsgebühr
OLG Celle Beschluss vom 23.2.2023 – 24 W 2/23 = BeckRS 2023, 2677
Fundstelle: NJW-Spezial 2023, S. 315

Die Frage, nach welchem Gegenstandswert eine Terminsgebühr zu berechnen ist, ist nicht im Verfahren der Streitwertfestsetzung zu klären, sondern im gesonderten Verfahren auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

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