Das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung soll durch verschiedene Maßnahmen sicherstellen, dass Menschen ohne Bleibeperspektive künftig schneller in ihre Heimatländer zurückgeführt werden können. Unter anderem sind darin erweiterte Durchsuchungsmöglichkeiten und eine Ausdehnung des Ausreisegewahrsams vorgesehen.

In seiner Sitzung am 18.1.2024 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz beschlossen. Zuvor war durch den Ausschuss für Inneres und Heimat noch kurzfristig eine Ergänzung aufgenommen worden. Nach dem neuen § 62d Aufenthaltsgesetz sollen Ausländer bei Anordnung von Abschiebungshaft oder Ausreisegewahrsam verpflichtend einen anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten erhalten.

Hintergrund ist, dass Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam eine Freiheitsentziehung darstellen. Durch die Pflichtbestellung soll den Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, mithilfe einer anwaltlichen Vertretung ihre Rechte in dem für sie in der Regel unbekannten Verfahren der Anordnung der Abschiebehaft bzw. des Ausreisegewahrsams geltend zu machen. Aufgrund der Komplexität der Materie und der Bedeutung des Eingriffs müsse es sich dabei um einen fachkundigen Rechtsanwalt bzw. eine fachkundige Rechtsanwältin handeln.

Da es sich bei der Abschiebungshaft und dem Ausreisegewahrsam nicht um eine Strafhaft handelt, sind die Regelungen zur Pflichtverteidigung (§§ 140 ff. StPO) nicht anwendbar. Daher wurde eine eigenständige Regelung geschaffen. Zur besseren Sichtbarkeit wurde sie unmittelbar in das Aufenthaltsgesetz bei den Vorschriften zur Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam eingefügt.

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hatte die BRAK auf die weitreichenden Eingriffe unter anderem in das Grundrecht auf Freiheit, die Unverletzlichkeit der Wohnung und das Recht auf Privatsphäre hingewiesen und zudem auf eine Reihe von Faktoren aufmerksam gemacht, welche die anwaltliche Beratung in derartigen Verfahren erheblich erschweren.

Der Bundesrat billigte den Beschluss des Bundestags am 2.2.2024, indem er auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtete. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz in Kraft treten.


Weiterführende Links: