Am 07.03.2016 wurde die Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung (VSBInfoV) die am 01.04.2016 in Kraft treten wird, im Bundesgesetzblatt verkündet.

Die Verordnung bestimmt neben den Anforderungen an Inhalt und Form des Antrags auf Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle und die beizufügenden Unterlagen und Belege auch die von der zuständigen Behörde oder Aufsichtsbehörde an die zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung mitzuteilenden Angaben zu einer Verbraucherschlichtungsstelle. Darüber hinaus wird festgelegt, welche Information eine Verbraucherschlichtungsstelle auf ihrer Website bereitzustellen hat.

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BGBl. 2016, S. 390 ff.

In einer außerordentlichen Sitzung der Hauptversammlung haben die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 regionalen Rechtsanwaltskammern am 14. März beschlossen, den vor dem AGH Berlin in Sachen beA geschlossenen Vergleich fristgerecht zu widerrufen.

Zwei Rechtsanwälte hatten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beantragt, die BRAK zu verpflichten, die jeweiligen besonderen elektronischen Anwaltspostfächer nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung zum Empfang freizuschalten. In der mündlichen Verhandlung vor dem AGH Berlin hatten sich die Parteien Ende Februar auf einen widerruflichen Vergleich geeinigt, in dem u.a. festgelegt ist, dass die BRAK das beA bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht einrichten wird. Die Hauptversammlung hat nun nach mehrstündiger intensiver Diskussion beschlossen, diesen Vergleich zu widerrufen, weil eine Verpflichtung, in der festgelegt ist, dass die BRAK die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer nicht einrichtet, gegen den gesetzlichen Auftrag in § 31a BRAO verstoßen würde.

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Der 71. Deutsche Juristentag findet vom 13. - 16. September in Essen in der Messe Essen CC-Ost/Grugahalle statt. Einen Flyer mit Informationen zum Fachprogramm finden Sie hier:

Am 25.02.2016 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten im Bundesgesetzblatt verkündet.

Den Schwerpunkt der Neuregelungen bildet das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), das insbesondere auch das Verfahren und die Besetzung der Schlichtungsstellen regelt. Durch die neuen Regeln für alternative Streitbeilegungsverfahren und Streitbeilegung bei Online-Verkäufen sollen Verbrauchern langwierige Gerichtsverfahren bei Streitigkeiten mit Verkäufern erspart werden.

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Am 23.02.2016 wurde das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts im Bundesgesetzblatt verkündet.

Durch das Gesetz wird der Schutz von Verbrauchern insbesondere bei Geschäften im Internet verbessert. Kernstück sind Änderungen im UKlaG, mit denen die Voraussetzungen geschaffen werden, dass die anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 auch aufgrund des § 2 UKlaG gegen datenschutzrechtliche Verstöße mit Abmahnungen und Unterlassungsklagen vorgehen können. Außerdem wurden Regelungen getroffen, um eine missbräuchliche Geltendmachung dieser neuen Ansprüche und der anderen im UKlaG schon geregelten Ansprüche zu verhindern.

Gemäß des Artikels 5 des neuen Gesetzes werden Artikel 1 Nr.1  und Artikel 2 Nr. 2 des neuen Gesetzes erst am 01.10.2016 in Kraft treten, um Unternehmen, die Schriftformklauseln in ihren AGB verwenden, ausreichend Zeit zu gewähren, diese anzupassen.

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BGBl. I 2016, 233

Das von der Bundesregierung eingebrachte Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts ist am 23.02.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und wird gemäß den europäischen Richtlinien fristgerecht am 18.04.2016 in Kraft treten.

Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien über die Vergabe von Konzessionen (Richtlinie 2014/23/EU), die öffentliche Auftragsvergabe (Richtlinie 2014/24/EU) und die Vergabe von Aufträgen in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsordnung sowie der Postdienste (Richtlinie 2014/25/EU). Das Vergaberecht oberhalb der jeweils geltenden EU-Schwellenwerte wird auf diese Weise vollständig neugefasst.

Die das neue Gesetz konkretisierende Verordnung wird zur Zeit ebenfalls neu überarbeitet. Der Entwurf wurde am 25.02.2016 bereits im Bundestag behandelt.

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BGBl. I 2016, 203

Seit dem 01.03.2016 ist es möglich einen Fachanwaltstitel für das Migrationsrecht zu erwerben. Die Satzungsversammlung hatte die Einführung des neuen Fachanwaltes im November des vergangenen Jahres beschlossen. Damit wird es künftig 23 Fachanwaltsbezeichnungen geben. Zuletzt hatte die 5. Satzungsversammlung in ihrer letzten Sitzung im März 2015 den Fachanwalt für Vergaberecht beschlossen, der Anfang November eingeführt wurde. Mit neuen Fachanwaltschaften will die Satzungsversammlung auf eine gestiegene Nachfrage nach rechtlicher Beratung in den entsprechenden Fachgebieten reagieren.

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Die BRAK wird immer wieder auf Verzögerungen im Bereich der Kostenfestsetzung in sozialgerichtlichen Verfahren und der damit verbundenen „Vorfinanzierung“ dieser Prozesse hingewiesen. Um ggf. eine Gesetzesänderung vorschlagen zu können, bittet die BRAK deshalb um die Übersendung entsprechender Fälle an folgende Kontaktanschrift:

Bundesrechtsanwaltskammer, Frau Franke
Littenstraße 9
10179 Berlin
Fax: 0 30 – 28 49 39 – 11
Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Der Ausschuss Rechtsanwaltsvergütung der BRAK sowie die Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern befassen sich derzeit mit einer Änderung der Terminsgebühr nach Nr. 1010 VV RVG, da nach ersten Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass diese Gebühr in der Praxis nicht anfällt. Zur Erarbeitung von Änderungsvorschlägen gegenüber dem BMJV bedarf es der Ermittlung belastbarer Zahlen. Die BRAK bittet Sie deshalb um die Mitteilung Ihrer Erfahrungswerte zu dieser Terminsgebühr anhand eines kurzen, vorbereiteten Fragebogens, um dessen Rücksendung spätestens bis zum 10. April 2016 per Fax oder E-Mail gebeten wird.

Den Fragebogen finden Sie hier:

Da die Treuhandtätigkeit seit jeher zum Berufsbild der Rechtsanwälte gehört, kann eine untergeordnete Treuhandtätigkeit auch ohne ausdrückliche gesetzliche Gestattung Unternehmensgegenstand einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein.

Der BGH hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass selbst, wenn eine Rechtsanwaltsgesellschaft nur die wirtschaftlichen Belange ihrer Treugeber wahrnehmen und in dieser Weise nicht rechtsberatend, sondern gewerblich tätig werden würde, diese Tätigkeit nicht nach § 59c Abs. 1 BRAO verboten ist. Die BRAO enthalte zwar – anders als die WPO und das StBerG – keine besondere gesetzliche Regelung, die Rechtsanwälten die Treuhandtätigkeit gestatte, eine solche sei jedoch auch nicht erforderlich. Die Treuhandtätigkeit gehöre nämlich seit jeher zum Berufsbild der Rechtsanwälte (u.a. BGH, Beschl. v. 04.03.1985 – AnwZ (B) 43/84). Ob eine Treuhandtätigkeit ohne jegliche Einschränkung zulässig wäre, musste vom BGH nicht entschieden werden, da die Treuhandtätigkeit vorliegend nur eine untergeordnete Rolle spielte.

BGH, Urt. v. 30.07.2015 – I ZR 18/14

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