Zur 153. Hauptversammlung der BRAK trafen am 15.9.2017 die Präsidentinnen und Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern in Münster zusammen.

In seinem mündlichen Tätigkeitsbericht zur Hauptversammlung fand BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer deutliche Worte zur Aushöhlung von Mandatsgeheimnis und Verschwiegenheitspflicht, die derzeit unter anderem durch einen europäischen Richtlinienvorschlag im Bereich Geldwäsche und Steuerhinterziehung droht (s. hierzu auch Presseerklärung der BRAK Nr. 9/2017). Gegenstand der Hauptversammlung waren auch der Elektronische Rechtsverkehr und das besondere elektronische Anwaltspostfach, für die mit Beginn der „passiven Nutzungspflicht“ (vgl. § 31 RAVPV, § 31a BRAO) zum 1.1.2018 ein Meilenstein ansteht.

 

Eine der häufigsten Fragen von Kolleginnen und Kollegen ist immer wieder, ab wann sie welche Pflichten im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs treffen.

Alter Juristentrick: Schauen Sie ins Gesetz! In § 31a VI BRAO in der ab dem 1.1.2018 geltenden Fassung heißt es: „(6) Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.“

 

Viele Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte fragen sich, wann es denn nun für sie mit dem beA losgeht. Und manche waren verunsichert durch die Ankündigung der BNotK, man solle spätestens bis zum 30.9.2017 seine beA-Karte bestellen, um sicherzugehen, dass sie rechtzeitig vor dem 1.1.2018 ausgeliefert wird. Für Syndici bringen wir hier etwas Licht ins Dunkel… Ausführlicher wird dies Rechtsanwalt Dr. Timo Hermesmeier im nächsten BRAK-Magazin tun.

Ab 01.01.2018 muss jeder Rechtsanwalt das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) für dessen Nutzung bereithalten, außerdem Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis nehmen (§ 31 a Abs. 6 BRAO, i.d.F. ab 01.01.2018).

Bis zum 31.12.2017 müssen Nachrichten, die über das beA verschickt werden, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, damit sie prozessual wirksam sind. Die Signatur kann mit der beA-Karte Signatur oder einer anderen Signaturkarte erzeugt werden.

Das elektronische Lernmodul für Rechtsreferendarinnen und -referendare, ELAN-REF, wurde um ein Anwaltsmodul erweitert. Es umfasst die Kapitel „Anwaltliches Berufsrecht“, „Mandatsvertrag und Haftung“ sowie „Vergütung des Rechtsanwalts“. Entwickelt wurde das Modul vom DAI in Kooperation mit dem Ausschuss Juristenausbildung der BRAK.

RVG VV Nr. 7000 Nr. 1 a

Fast vollständige Kopie der Behördenakte erforderlich#

SG Leipzig, Beschluss vom 03.03.2017 - S 23 SF 99/16 E

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 298 f.

 

Regelmäßig ist die (nahezu) vollständige Ablichtung der Behördenakte im Rahmen sachgemäßer anwaltlicher Mandatsausübung erforderlich.

 

 

Leitsatz des Gerichts

RVG § 3 a; BGB § 307

Wirksamkeit einer 15 Minuten Zeittaktklausel in einer Vergütungsvereinbarung

LG Köln, Urteil vom 18.10.2.016 - 11 S 302/15

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 214 f.

 

 

Die Klausel in einer Vergütungsvereinbarung, wonach 1/4 des vereinbarten Stundensatzes für jede angefangenen 15 Minuten berechnet wird, ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

 

Leitsatz des Verfassers des RVG

 

RVG §§ 44 Satz 1, 55, 56; RVG VV Vorbem. 7 Abs. 1, Nrn. 7001 und 7002

Postentgeltpauschale durch Übersendung einer E-Mail

OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.05.2017 – 18 W 195/16

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 300 ff.

 

 

Angesichts des zunehmenden elektronischen Rechtsverkehrs reicht die Kommunikation mit elektronischen Medien (per Mail, Skype, Videotelefonie, Mobiltelefon, etc.) für den Anfall der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG aus, so dass diese mit jeder von einem Rechtsanwalt ausgehenden Nutzung dieser Kommunikationsmedien anfällt, auch wenn aufgrund von Flatrateverträgen die Aufschlüsselung einzelner Kosten für die konkrete Kommunikation nicht möglich ist.

 

 

Leitsatz des Gerichts

 

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2, Nr. 3202

Terminsgebühr für Besprechung zur Erledigung des Verfahrens

LAG Köln, Beschluss vom 28.02.2017 - 12 Ta 314/16

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 256 ff

 

 

1.   Die Regelung in Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG ist grundsätzlich weit auszulegen. Das Bemühen der Prozessbevollmächtigten um eine außergerichtliche Erledigung soll - auch zur Entlastung der Gerichte - durch das Entstehen der Terminsgebühr bereits für eine außergerichtliche Besprechung honoriert werden. Insofern ist ein Einigungswille keine Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr. Auch ein Telefonat der beteiligten Rechtsanwälte, in dem die Möglichkeit der Erledigung des Rechtsstreits durch Berufungsrücknahme erörtert wird, kann grundsätzlich geeignet sein, eine Terminsgebühr zu begründen.

 

2.   Voraussetzung für das Entstehen einer Terminsgebühr nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG ist jedoch, dass die außergerichtliche Besprechung „auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet" ist. Dies kann nur angenommen werden, wenn sich beide Gesprächsteilnehmer an der außergerichtlichen Erledigung interessiert zeigen. Das Erledigungsinteresse nur eines Gesprächsteilnehmers ist nicht ausreichend.

 

3.   Lehnt der andere Gesprächsteilnehmer es ab, derzeit über die Erledigung des Rechtsstreits zu sprechen, weil man zunächst die schriftlichen Entscheidungsgründe einer BAG-Entscheidung zu einer vergleichbaren Problematik abwarten und erst dann über eine etwaige Berufungsrücknahme entscheiden möchte, wird durch dieses Gespräch der beteiligten Rechtsanwälte noch keine Terminsgebühr ausgelöst, da es nicht beidseitig auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet war.

 

Leitsätze des Gerichts

 

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