RVG § 15 Abs. 2 S. 2; RVG VV Nr. 3200

Berufung und nachgeholtes Zulassungsverfahren einer Angelegenheit

OVG Münster, Beschl. v. 16.05.2011 – 17 E 1418/10 Fundstelle: RVGreport 2012, S. 27 f.

Wird auf ein erstinstanzliches Urteil zunächst eine nicht statthafte Berufung eingelegt und anschließend zusätzlich ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, handelt es sich um dieselbe Angelegenheit i. S. v. § 15 Abs. 2 RVG.

 

Leitsatz des Gerichts

GG Art. 13 Abs. 1, Abs. 2; StGB § 352; StPO §§ 102, 103

Durchsuchung einer Anwaltskanzlei wegen des Verdachts der Gebührenüberhebung

BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 05.05.2011 – 2 BvR 1011/10 Fundstelle: NJW 2011, S. 2275 f.  

1.    Wird die Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei wegen des Verdachts der Gebührenüberhebung (§ 352 StGB) angeordnet, so kann für das Gericht Anlass dazu bestehen, sich im Durchsuchungsbeschluss mit der Frage des Vorsatzes, der sich auf die Unrechtmäßigkeit der Gebührenforderung erstrecken muss, auseinanderzusetzen.

2.    Die Anordnung der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei wegen des Verdachts der Gebührenüberhebung (§ 352 StGB) zum Zwecke des Auffindens der Handakte in einer Beratungshilfesache ist nicht erforderlich und verstößt deshalb gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn auf Grund der vorliegenden Beratungshilfeakte des Amtsgerichts und der Akten der Rechtsanwaltskammer – die das Ermittlungsverfahren initiiert hat – nicht zweifelhaft ist, dass der Rechtsanwalt trotz Vorliegens eines Beratungshilfescheins eine Gebührenrechnung erstellt hat. Das Auffinden etwaigen entlastenden Materials kann den Grundrechtseingriff nicht rechtfertigen, wenn es dem Rechtsanwalt ohne Weiteres möglich ist, solches Material im Rahmen seiner Verteidigung selbstständig vorzulegen.

Leitsatz der Redaktion der NJW

BRAO § 50 Abs. 5; FAO § 6 Abs. 3 S. 2

Elektronische Arbeitsvorlagen für Fachanwaltsprüfung

AGH NRW, Urt. v. 02.05.2011 – 1 AGH 85/10 Fundstelle: NJW 2011, S. 2981

Arbeitsproben gem. § 6 Abs. 3 S. 2 FAO dürfen von Rechtsanwälten bei der Beantragung von Fachanwaltstiteln auch im Datei-Format vorgelegt werden. Die Fachanwaltsordnung schreibt nicht vor, dass Arbeitsproben zwingend als Papierausdrucke vorgelegt werden müssen, zumal § 50 Abs. 5 BRAO es Rechtsanwälten gestattet, Handakten ausschließlich in elektronischer Form zu führen.

Leitsatz des Gerichts

VV RVG Abs. 1 der Anm. zu Nr. 3335

Gegenstandswert im PKH-Rechtsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschl. v. 28.04.2011 – IX ZB 145/09 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 348 f.

In Streitigkeiten um die Gewährung von PKH bestimmt sich der Gegenstandswert nach Abs. 1 der Anm. zu Nr. 3335 VV RVG nach dem Wert der Hauptsache. Dies gilt auch für das (Rechts-)Beschwerdeverfahren.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

BGB §§ 134, 138, 280 Abs. 1, 395, 398; RVG § 4 a Abs. 2; BRAO §§ 1, 3 Abs. 1, 43 a, 49 b Abs. 1

Unwirksamer Forderungskauf wegen fundamentaler Verstöße gegen anwaltliches Berufsrecht

OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 13.04.2011 – 17 U 250/10 Fundstelle: NJW 2011, S. 3724 f.

1.    Die Wirksamkeit einer Forderungsabtretung an den Anwalt setzt die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung voraus.

2.    Insoweit können standeswidrige Rechtsgeschäfte zugleich sittenwidrig sein, wenn der betreffende Berufsstand rechtlich anerkannt ist und wichtige Gemeinschaftsausgaben zu erfüllen hat.

Leitsatz der Redaktion der NJW

ARB § 5

Kostenübernahme bei Anwaltswechsel wegen Krankheit

LG Köln, Beschl. v. 13.04.2011 – 20 S 4/10

Fundstelle: AGS 2012, S. 448

Erfolgt ein Anwaltswechsel, weil der ursprünglich mandatierte Rechtsanwalt krankheitsbedingt die Fortführung des Mandats nicht gewährleisten kann, so handelt es sich um einen notwendigen Anwaltswechsel, für den die Rechtsschutzversicherung die Kosten übernehmen muss.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

1.    Grundsätzlich kann ein Berufungsbeklagter die Kosten seines Rechtsanwalts auch dann nach Rücknahme der Berufung erstattet verlangen, wenn die Berufung nur „fristwahrend“ eingelegt war. Etwas anderes gilt nur, wenn ein sogenanntes „Stillhalteabkommen“ zustande gekommen ist.

2.    Gibt der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte eine solche Stillhalteerklärung für seine Partei ab, ist diese auch dann daran gebunden, wenn sie für das Berufungsverfahren einen anderen Anwalt beauftragt.Leitsatz der Schriftleitung AGS

ZPO §§ 91 Abs. 1, Abs. 2, 104

Keine Kostenerstattung bei „Stillhalteabkommen“

LAG Hessen, Beschl. v. 11.04.2011 – 13 Ta 104/11 Fundstelle: AGS 2011, 462 f.

1.    Grundsätzlich kann ein Berufungsbeklagter die Kosten seines Rechtsanwalts auch dann nach Rücknahme der Berufung erstattet verlangen, wenn die Berufung nur „fristwahrend“ eingelegt war. Etwas anderes gilt nur, wenn ein sogenanntes „Stillhalteabkommen“ zustande gekommen ist.

2.    Gibt der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte eine solche Stillhalteerklärung für seine Partei ab, ist diese auch dann daran gebunden, wenn sie für das Berufungsverfahren einen anderen Anwalt beauftragt.

Leitsatz der Schriftleitung AGS

1.    Schuldner der nach § 28 Abs. 2 GKG, § 107 Abs. 5 OWiG erhobenen Aktenversendungspauschale ist allein derjenige, der mit seiner Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst.

2.    Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten i. S. v. § 10 Abs. 6 UStG vor.

3.    Die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer zählt deshalb zur gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts, die der Rechtsschutzversicherer seinem Versicherungsnehmer nach §§ 1, 5 (1) Buchst. A der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherungen (hier ARB 2002) zu erstatten hat. Leitsatz des Gerichts

GKG § 28 Abs. 2; VV RVG Nr. 7008; GKG KostVerz Nr. 9003; OWiG § 107 Abs. 5; ARB 2002 §§ 1, 5 Abs. 1 a)

Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale; Umsatzsteuer auf Aktenversendungspauschale

BGH, Urt. v. 06.04.2011 – IV ZR 232/08 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 215 f.

1.    Schuldner der nach § 28 Abs. 2 GKG, § 107 Abs. 5 OWiG erhobenen Aktenversendungspauschale ist allein derjenige, der mit seiner Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst.

2.    Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten i. S. v. § 10 Abs. 6 UStG vor.

3.    Die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer zählt deshalb zur gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts, die der Rechtsschutzversicherer seinem Versicherungsnehmer nach §§ 1, 5 (1) Buchst. A der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherungen (hier ARB 2002) zu erstatten hat.

 

Leitsatz des Gerichts

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