Nach Verkündung im Bundesgesetzblatt ist am 9.11.2017 das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen in Kraft getreten. Das Gesetz bringt wichtige Neuregelungen für die Anwaltschaft: Änderungen in § 203 StGB machen die Inanspruchnahme externer Dienstleister durch Anwaltskanzleien möglich, das Zeugnisverweigerungsrecht für Berufsgeheimnisträger nach § 53 StPO und für Hilfspersonen nach § 53a StPO wurde entsprechend konkretisiert. Im neuen § 43e BRAO wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen Anwälte externen Dienstleistern ohne Einwilligung der berechtigten Personen der Zugang zu fremden Geheimnissen eröffnen dürfen.

Ab dem 27.11.2017 wird das beA auch für Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte zur Verfügung stehen. Das dazu erforderliche Update des beA-Systems wird an diesem Wochenende installiert (vgl. beA-Newsletter 47/2017).

Syndikusrechtsanwälte können ab dem 27.11.2017 ihre SAFE-ID im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis nachsehen und damit ihre beA-Karte bestellen. Die Bestellung sollte umgehend vorgenommen werden, damit die beA-Karte noch rechtzeitig vor dem 1.1.2018 ausgeliefert werden kann. Informationen zur Kartenbestellung und zum weiteren Vorgehen sind in den letzten Ausgaben des beA-Newsletters (beA-Newsletter 38, 44, 45 und 47) zusammengestellt.

Hinweis: Falls Angaben im Anwaltsverzeichnis fehlerhaft sein sollten, können diese nur durch die zuständige lokale Rechtsanwaltskammer korrigiert werden.

Weitere Umstellungen im beA-System

Das Update des beA-Systems beinhaltet auch die im Hinblick auf die ab dem 1.1.2018 geltende Rechtslage notwendige Einführung des elektronischen Empfangsbekenntnisses und des Ersatzes der qualifizierten elektronischen Signatur durch Versand über einen „sicheren Übermittlungsweg“ i.S.v. § 130a ZPO n.F.

Achtung: Die Gesetzesänderungen, die diesen Funktionalitäten zugrunde liegen, treten erst zum 1.1.2018 in Kraft. Bis zum 31.12.2017 müssen also insbesondere schriftformbedürftige Dokumente qualifiziert elektronisch signiert werden, auch wenn ein Rechtsanwalt sich selbst an seinem beA-Postfach angemeldet hat und den Versand eigenhändig vornimmt! Erst ab dem 1.1.2018 wird bei Versand aus dem eigenen beA die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt, denn das beA ist ein „sicherer Übermittlungsweg“ i.S.v. § 130a ZPO n.F.

 

Ist Ihnen schon einmal aufgefallen, dass im beA eine Uhr tickt?

In der rechten oberen Ecke (1) stellt ein Zeitzähler sicher, dass eine Sitzung nach 30 Minuten, in denen keine weiteren Aktionen erfolgten, automatisch beendet wird. Diese Sicherheitseinstellung dient dazu, einen unbefugten Gebrauch des beA auszuschließen und wird durch § 24 I 3 RAVPV vorgegeben: Die BRAK hat für den Fall, dass der aktivierte Zugang für eine bestimmte Zeitdauer nicht genutzt wird, eine automatische Abmeldung des Postfachinhabers durch das System vorzusehen.

Erinnern Sie sich noch an die Container-Signatur? In dem beA Newsletter der BRAK 17/2017 wurde Ihnen dieses an sich ganz praktische Vehikel vorgestellt. Mit seiner Hilfe können mehrere Dateien gesammelt elektronisch unterzeichnet, also mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen werden. Die neue Regelung in § 4 II ERVV schließt die Container-Signatur ab 1.1.2018 aus:

Jeder kennt die Situation: Man hat irgendwo etwas gelesen, weiß aber nicht mehr wo. In diesen Fällen kann die digitale Welt ihre Vorteile ausspielen: Denn über Suchmaschinen findet man mit ein paar geschickt gewählten Suchbegriffen meist ganz fix die gewünschte Information. Das gilt auch für unseren beA-Newsletter. Mittlerweile hat sich schon eine ganze Menge an Beiträgen zu den verschiedensten Themen angesammelt – und gerade wenn man mitten in der Arbeit ist, braucht man die relevante Information schnell. Wie finden Sie also diesen einen ganz bestimmten Beitrag aus einem beA-Newsletter irgendwann mal im Sommer, in dem dieser eine Punkt erklärt wurde, den Sie gerade brauchen?

Nun fehlt nicht mehr viel, und die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (kurz: ERVV) kann in Kraft treten (vgl. bereits beA-Newsletter 43/2017 und beA-Newsletter 40/2017). Der Bundesrat hat der Verordnung in seiner Sitzung am 3.11.2017 zugestimmt, allerdings mit der Maßgabe einiger Änderungen. Die endgültige Form der ERVV, die zum 1.1.2018 in Kraft treten soll, steht damit zwar fest, die Verkündung im Bundesgesetzblatt steht aber noch aus.

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