GG Art. 12 I; BRAO § 31 a VI; ZPO § 174 III; BVerfGG §§ 23 I 2, 92

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung des beA

BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 20.12.2017 – 1 BvR 2233/17

Fundstelle: NJW 2018, S. 288

1.    Bei den Normen über das besondere elektronische Anwaltspostfach handelt es sich um bloße Berufsausübungsregelungen.

2.    Eine den Begründungsanforderungen der §§ 23 I 2, 92 BVerfGG genügende, auf eine Verletzung des Art. 12 I GG gestützte Verfassungsbeschwerde gegen die Regelungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach muss substanziiert darlegen, dass die gesetzgeberischen Ziele der Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs, der Schaffung einer rechtssicheren und schnellen Kommunikation mit den Gerichten sowie einer Kostenreduktion bezüglich Porto- und Druckkosten keine spezifischen berufsbezogenen Gemeinwohlgründe sind oder dass die Regelungen unverhältnismäßig sind.

 

Leitsatz der Redaktion der NJW