Treuwidriges Verhalten einer Rechtsschutzversicherung
§ 242 BGB; § 86 VVG; § 17 Abs. 2 Satz 1 ARB
Treuwidriges Verhalten einer Rechtsschutzversicherung
AG Köln, Urt. v. 4.6.2018 - 142 C 59/18
Fundstelle: RVGreport 1/2019, S. 36
Der Rechtsschutzversicherung ist es verwehrt, sich auf einen Anwaltsfehler wegen fehlender Erfolgsaussicht zu berufen, wenn sie in Kenntnis des Sach- und Streitstandes Deckungsschutz gewährt und damit einen Vertrauenstatbestand gemäß § 242 BGB geschaffen hat.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports