Zur Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) wird die Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer Hamm am 22.04.2020 abgesagt und auf einen späteren Zeitpunkt im Jahr verschoben. Sobald die Gesundheitsbehörden die Situation anders beurteilen, werden wir Sie über eine neue Terminierung umgehend informieren.
Um Verständnis wird gebeten.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Otto
Präsident

 

 

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Manche Kolleginnen und Kollegen haben gleich mehrere beA-Postfächer – vielleicht ist Ihnen das schon aufgefallen, wenn Sie den Empfänger einer beA-Nachricht einsetzen wollten, oder Sie gehören sogar selbst zu denjenigen. Das ist nicht etwa ein Versehen, sondern muss so sein: Einem Mitglied einer Rechtsanwaltskammer werden dann mehrere beA zugewiesen, wenn es neben der Zulassung als niedergelassener Anwalt über eine weitere Zulassung als Syndikusrechtsanwalt verfügt.

Mit dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte bei den Gerichten hat der Gesetzgeber die Umstellung auf elektronische Akten (eAkten) verbindlich zum 1.1.2026 vorgeschrieben. Allerdings wurde durch eine Verordnungsermächtigung die Möglichkeit geschaffen, dass die Bundesregierung und die Landesregierungen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt bestimmen können, von dem an elektronische Akten geführt werden, sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten (vgl. etwa § 298a I 2 ZPO).

SGB X § 63; BerHG § 9; GG Art. 3 I, 19 IV, 20 I, III
Keine Aufrechnung von Anwaltskosten mit Erstattungsansprüchen des Jobcenters
BSG, Urteil vom 20.2.2020 - B 14 AS 3/19 R
Fundstelle: NJW 2020, S. 3677

 

  1. Die Aufrechnung von Kostenerstattungsansprüchen für Vorverfahren mit Erstattungsforderungen eines Jobcenters aufgrund der Überzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II verstößt gegen ein normatives Aufrechnungsverbot. 
    Leitsatz des Verfassers

  2. Das Aufrechnungsverbot ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 63 SGB X.
    Leitsatz der Redaktion

  3. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X gibt Bevollmächtigten die Sicherheit, ihre Gebühren und Auslagen auch bei der Vertretung von unbemittelten Widerspruchsführern zu erhalten.
    Leitsatz der Redaktion

  4. Die Unzulässigkeit der Aufrechnung dient der Sicherung der Rechtswahrnehmungsgleichheit bemittelter und unbemittelter Widerspruchsführer.
    Leitzsatz der Redaktion

 

 

Kürzlich wurde das Austrittsabkommen (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, L 029, 31.1.2020) zwischen der Europäischen Union und Großbritannien ratifiziert.  Zum 31.1.2020 (24.00 Uhr) hat Großbritannien die Europäische Union verlassen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, was dies für Anwälte aus Großbritannien bzw. für Anwälte bedeutet, die in Großbritannien als Advocate/ Barrister/ Solicitor zugelassen sind und in Deutschland bisher nach den Regelungen des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) tätig waren.

von Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., BRAK, Berlin

Berlin, 05.02.2020 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 1/2020)

Schriftsätze bei Gericht einreichen – das ist für die meisten Anwältinnen und Anwälte ganz alltäglich und welche Formalien zu beachten sind, wissen sie aus dem Effeff. Zumindest, solange die Schriftsätze per Post oder per Fax ans Gericht gehen. Beim Versand über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist der eine oder die andere noch nicht so routiniert und die gesetzlichen Vorgaben sind nicht so geläufig. Und nun hört man auch noch, dass Gerichte Schriftsätze schon zurückweisen, wenn man nicht die richtige PDF-Version verwendet hat. Was dahinter steckt und wie die – eigentlich gar nicht so schwierigen – Vorgaben aussehen, soll im Folgenden näher betrachtet werden.

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