OLG Schleswig, B. v. 1. August 2001 – 15 WF 165/01(Fundstelle: OLG-Report Schleswig 2002, 183) .
KG, U. v. 13. Juli 2001 - 5 U 47/01 (rechtskräftig; LG Berlin - 15 0 669/00)
(Fundstelle: OLG Report BayOLG München Bamberg Nürnberg 2003, 483)
1.
§ 1 Abs. 3 der 2. AVO zur Ausführung des RBerG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Werbemöglichkeiten für einen Rechtsbeistand in der Weise bestehen, wie das gem. § 43 b BRAO für Rechtsanwälte geregelt ist.
2.
Wie dem Anwalt sind dem Rechtsbeistand nur noch irreführende Werbung und die direkte Mandats- / Auftragswerbung untersagt.
3.
Um unzulässige Werbung um ein Einzelmandat handelt es sich, wenn ein Rechtsberater seine Dienste in einem direkten Anschreiben einer Person anbietet, auf die er in seiner weiteren Tätigkeit als Erbensucher aufmerksam geworden ist. Das gilt auch, wenn er auf seine Zulassung als Rechtsberater nicht eigens hinweist, sondern lediglich rechtsbesorgende Tätigkeiten andient.
4.
Er tritt damit in Wettbewerb zu Rechtsanwälten.
BVerfG, B. v. 6. Juli 2001 – 1 BvR 1063/00
Rechtsanwälte schalteten eine Zeitungsanzeige, in der unter den Namen, Fachanwaltstiteln und Tätigkeitsschwerpunkten der Sozien, getrennt durch eine Leerzeile, fünf steuerrechtliche Tätigkeitsfelder aufgezählt (Lohn- und Gehaltsabrechnung, laufende Finanzbuchhaltung etc.) werden, die weder einem Kanzleimitglied zugeordnet werden noch als Interessen- / Tätigkeitsschwerpunkt benannt sind. Rechtsanwaltskammer und Anwaltsgericht sahen hierin einen Verstoß gegen die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 BORA.
Das Bundesverfassungsgericht ist dem nicht gefolgt. Gem. Art. 12 Abs. 1 GG müsse es Rechtsanwälten – unabhängig von der Benennung von Interessen- / Tätigkeitsschwerpunkten – erlaubt sein, in einer Anzeige die ihnen wichtigen Tätigkeitsfelder zu beschreiben, für die sie kompetent seien. Zwar enthalte § 7 BORA, um einer Irreführung des rechtsuchenden Publikums vorzubeugen, Einschränkungen der Werbemöglichkeit bei einer Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit. Eine Auslegung des Satzteils "Teilbereiche der Berufstätigkeit" (§ 7 Abs. 1 S. 1 BORA), die diese Beschränkungen auf sämtlichen denkbaren Dienstleistungen des Rechtsanwalts ausweitet und zugleich der Kanzlei als wirtschaftliche Einheit eine Gesamtdarstellung ihres Leistungsangebots verbietet, sei mit Sinn und Zweck von § 7 BORA jedoch nicht vereinbar. Würden nicht Rechtsgebiete im Sinne von § 59 b Abs. 2 Nr. 2 a BRAO genannt, sondern konkrete Unterstützungsangebote, die nicht über eine geführte Fachanwaltsbezeichnung (hier: für Steuerecht) oder einen Tätigkeitsschwerpunkt hinausgehen, greife § 7 Abs. 1 BORA nicht. Vielmehr sei dies eine zulässige Information über die anwaltliche Dienstleistung im Sinne des § 6 Abs. 1 BORA.
OLG Düsseldorf, U. v. 6. Juli 2001 – 24 U 153/00
(Fundstelle: JurBüro 12/2001, S. 639) Die Besprechungsgebühr solle, so das OLG Düsseldorf, eine zusätzlich Leistung des Rechtsanwalts honorieren, die durch die Geschäftsgebühr noch nicht abgegolten sei. Eine Informationsbeschaffung sei grundsätzlich durch die Geschäftsgebühr abgegolten, die sich insoweit mit der Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) decke. Auch diese umfasse die Informationsbeschaffung, gleichgültig ob sie von dem Auftraggeber oder beliebigen Dritten erteilt werde. Die Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1, 4 BRAGO werde erst ausgelöst, wenn der Rechtsanwalt auf der Grundlage der erteilten Informationen und ihrer Verwertung das Anliegen seines Auftraggebers weiter fördere, indem er mit dem Gegner den Rechtsstreit verhandelt oder erörtert. Die Verhandlungs- / Erörterungsgebühr entspreche im wesentlichen der Besprechungsgebühr im außergerichtlichen Mandat. Dementsprechend können die Besprechungsgebühr gem. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO keinesfalls durch bloße Informationsbeschaffung bei Dritten ausgelöst werden. Die Zuerkennung einer Besprechungsgebühr für die Informationsbeschaffung widerspreche dem im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Anliegen, dass die Informationsaufnahme und –verarbeitung einen eigenen einheitlichen Gebührentatbestand darstelle. Damit vertrage sich weder systematisch noch aus Gründen der Gerechtigkeit, für die Informationsaufnahme zwei Gebührentatbestände zu schaffen, je nach dem, ob Informant der Auftraggeber oder ein Dritter sei. Besprechungen und Verhandlungen mit Dritten würden deshalb die Besprechungsgebühr nur auslösen, wenn es dem Gegenstand nach nicht um Informationserteilung gehe, sondern darum, die Angelegenheit des Mandanten auf Grundlage der erteilten Informationen weiter zu fördern.
BGH, B. v. 18.06.01, AnwZ(B) 41/00
(Fundstelle: NJW 2001, 3130) Der antragstellende Rechtsanwalt strebt die Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ an. Er ist als Syndikus tätig und außerdem zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung konnte der Rechtsanwalt – ohne Berücksichtigung seines Syndikustätigkeit – nur 22 Fälle, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs 35 Fälle aus anwaltlicher Tätigkeit aufweisen. Die zuständige Rechtsanwaltskammer hat wegen Nichterreichen der Fallzahlen den Antrag abgelehnt. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist vom Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen worden.
Der BGH erneuert seine Auffassung, daß die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fälle als Syndikus zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung selbst dann nicht ausreicht, wenn der Syndikus im Zweitberuf Rechtsanwalt ist (BGH NJW 2000, 1645). Diese Rechtsprechung erfährt nunmehr aber insoweit eine Modifizierung, als berücksichtigt werden muß, daß der Anwalt aus der Syndikustätigkeit häufig umfangreiche Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf seinem Fachgebiet erworben hat, die auch in die Bearbeitung der in der freien anwaltlichen Tätigkeit anfallenden Mandate einfließen. Nach § 5 FAO ist der Erwerb praktischer Erfahrungen „in der Regel“ nachgewiesen, wenn der Bewerber die erforderliche Anzahl von Fällen selbständig als Rechtsanwalt bearbeitet hat. Durch diese Regelung wird den Kammern die Möglichkeit eingeräumt, den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Belegt danach der Bewerber die Bearbeitung einer erheblichen Anzahl nicht unbedeutender Mandate im Rahmen selbständiger anwaltlicher Tätigkeit, kann ihre Bewertung und Gewichtung bei Berücksichtigung der weiteren praktischen Erfahrungen, die der Bewerber als Syndikusanwalt auf dem betreffenden Fachgebiet gesammelt hat, zu dem Ergebnis führen, daß der Nachweis nach § 5 FAO als erbracht anzusehen ist. Voraussetzung ist aber nach dieser Entscheidung, daß die in freier anwaltlicher Tätigkeit bearbeiteten Mandate von substantiellem Gewicht sind. Der Nachweis der praktischen Erfahrungen kann unter diesen Umständen auch bei deutlich geringeren Fallzahlen aus der anwaltlichen Tätigkeit als geführt angesehen werden.
Im Ergebnis hat der BGH die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs und den Bescheid der Rechtsanwaltskammer aufgehoben und die Rechtsanwaltskammer verpflichtet, die Sache neu zu bescheiden.
OLG Nürnberg, B. v. 15. Juni 2001 – 13 W 1753/01
(Fundstelle: OLG-Report München, Bamberg, Nürnberg 21/2001, S. 332) Nachdem der BGH die Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft als solche anerkannt habe, spreche vieles dafür, so das OLG Nürnberg in seiner Begründung, im Falle der Prozessbeteiligung einer BGB-Gesellschaft eine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO dann zu versagen, wenn die BGB-Gesellschaft allein verklagt werde. Auch nach der neuen Rechtsprechung des BGH zur Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft sei jedoch in analoger Anwendung des § 124 Abs. 2 HGB zwischen einer Klage gegen die Gesellschaft als solche und einer Klage gegen die einzelnen Gesellschafter mit dem Ziel der Vollstreckung in deren Privatvermögen zu unterscheiden. Werde nicht die BGB-Gesellschaft als solche verklagt, sondern werden gesamtschuldnerisch die Gesellschafter in Anspruch genommen, verbleibe es bei der bisherigen Rechtslage. Danach sei zumindest im Passivprozess die Erhöhungsgebühr gem. § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO erstattungsfähig
OLG Hamm, B. v. 5. Juni 2001 – 23 W 167/01(Fundstelle: OLG-Report Hamm 2002, S. 149)
1.
Nach Wegfall des Lokalisationsprinzips muss die Partei nur dann von der Beauftragung eines nicht am Gerichtsort ansässigen Anwalts absehen, wenn sie von vornherein erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass hierdurch höhere Kosten entstehen. Insoweit hat der Kostenschuldner darzulegen, dass tatsächlich Mehrkosten durch die Beauftragung des auswärtigen Anwalts angefallen sind.
2.
Im Rahmen der Kostenausgleichung sind identische Gebührentatbestände auf beiden Seiten gleich zu behandeln, auch wenn insoweit nur eine Seite Beschwerde eingelegt hat (hier: Kosten auswärtiger Anwälte nach Wegfall des Lokalisationsprinzips).
3.
Nach der neueren Rechtsprechung des Senats können Fotokopien als Schriftsatzanlagen nur insoweit erstattungsfähige Kosten begründen, als sie zur Unterrichtung des Gerichts und des Gegners notwendig waren; zu berücksichtigen ist jeweils ein Exemplar; Fotokopien von den dem Gegner bereits bekannten Schriftstücken sind in Ansatz zu bringen. Gleiches gilt für Fotokopien, die für die Handakten des eigenen Prozessbevollmächtigten gefertigt worden sind; sie werden durch die Prozessgebühr mit abgegolten.